Landgericht Münster:
Urteil vom 19. März 2014
Aktenzeichen: 024 O 16/14

(LG Münster: Urteil v. 19.03.2014, Az.: 024 O 16/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Münster hat in einem Urteil vom 19. März 2014 (Az. 024 O 16/14) entschieden, dass der Antragsgegner es unter Androhung einer Ordnungsstrafe oder Ordnungshaft zu unterlassen hat, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Der Antragsteller hatte den Antragsgegner in einem Verfahren auf Unterlassung verklagt, da dieser auf seiner Website irreführende Aussagen über eine Ausbildung zum Yoga-Lehrer gemacht hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass diese Aussagen wettbewerbswidrig sind. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner bieten eine Ausbildung zum Yoga-Lehrer an, wobei es Unterschiede im Umfang und der Anerkennung der Ausbildung gibt. Der Antragsgegner hatte in einer Broschüre auf eine angebliche staatliche Anerkennung der Ausbildung hingewiesen, was jedoch nicht zutreffend ist. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner deshalb ab und forderte ihn zur Unterlassung auf, woraufhin der Antragsgegner die Abmahnung als unbegründet zurückwies. Nun hat das Gericht dem Antragsteller Recht gegeben und dem Antragsgegner die Unterlassung der irreführenden Aussagen auferlegt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In der Begründung des Urteils macht das Gericht deutlich, dass die Aussagen des Antragsgegners irreführend sind, da es keine staatliche Anerkennung für die Ausbildung zum Yoga-Lehrer gibt. Daher sei das Verhalten des Antragsgegners wettbewerbswidrig. Die Argumente des Antragsgegners, unter anderem der Einwand der "unclean hands", wurden vom Gericht abgelehnt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Münster: Urteil v. 19.03.2014, Az: 024 O 16/14


Tenor

Es wird dem Antragsgegner unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen,

(siehe Tenor) *1

Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch.

Sowohl der Antragsteller mit Sitz in X als auch der Antragsgegner mit Sitz in N bieten eine Ausbildung zum Yoga-Lehrer an.

Der Antragsteller unterhält die Website www.U.de. Auf dieser Seite wird eine Grundausbildung mit 15 Seminaren bei 530 Präsenzstunden verteilt über einen Zeitraum von zwei Jahren angeboten

Der Antragsgegner bietet auf der Website www.Z.de eine an Ausbildungswochenenden in N stattfindende Ausbildung in 500 Unterrichtseinheiten über eine Zeit von zwei Jahren an.

Im Februar 2014 stellte der Antragsgegner auf seiner Website einen Flyer zum Abruf bereit, in welchem es heißt:

"Die Ausbildung erfolgt in Kooperation von Z N mit der Yoga Akademie G und umfasst ca. 500 UE. Sie ist als staatliche Ausund Weiterbildung anerkannt."

Mit Anwaltsschreiben vom 6.2.2014 ließ der Antragsteller den Antragsgegner wegen dieser als irreführend eingestuften Aussagen abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Der Flyer wurde daraufhin geändert. Mit Anwaltsschreiben vom 11.2.2014 wurde durch den Antragsgegner die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller verfolgt nunmehr sein Unterlassungsbegehren im Rahmen des gerichtlichen Verfügungsverfahrens.

Er ist der Auffassung, der Hinweis des Antragsgegners auf eine angebliche staatliche Anerkennung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Er verweist darauf, für die Ausbildung zum Yoga Lehrer existiere weder eine staatliche Prüfung noch eine staatliche Anerkennung.

Des Weiteren meint der Antragsteller, ein Wettbewerbsverhältnis sei zwischen den Parteien deshalb anzunehmen, weil es nur wenige Angebote für die Ausbildung zum Yoga-Lehrer gebe und Interessenten nicht an ortsnahe Angebote gebunden seien. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller auch auf eine mit Schriftsatz vom 11.3.2014 als Ausdruck vorgelegte Email-Anfrage eines Interessenten Andreas Gäbler aus Dresden verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

(siehe Antrag) *1

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein Verfügungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers bestehe nicht.

Der Antragsgegner meint, es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Die Ausbildung zum Yoga-Lehrer finde nämlich jeweils am Ort des Ausbildungsinstitutes statt. Der Interessentenkreis sei deshalb örtlich begrenzt. Es komme nicht vor, dass sich ein potentieller Kursteilnehmer in einer Abwägung der Angebote für ihn, den Antragsgegner, statt für den Antragsteller entscheide. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsgegner auch darauf, der Antragsteller biete ausweislich des Informationsblattes "Lizenzen und Franchising" (als Anl. 2 mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.2.2014 vorgelegt) ein Franchise im Internet an, was wiederum keinen Sinn mache, wenn er bundesweit sämtliche Kunden für seinen Standort X akquirieren wolle.

Außerdem wendet der Antragsgegner ein, das Vorgehen des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Dazu verweist der Antragsgegner auf folgenden Sachverhalt:

Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner bereits zuvor mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2013 wegen eines Angebotes im Internet ab. Dabei rügte der Antragsteller einerseits eine Diplombezeichnung bei der Angabe als Yoga-Lehrer und zum anderen den Hinweis auf eine Bezeichnung als staatlich anerkannter Rückenschulleiter.

Der Antragsgegner meint, dem Antragsteller sei entgegenzuhalten, dass durch eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Sachverhaltes in mehrere Abmahnverfahren zusätzliche Kosten verursacht würden.

Auch in der Sache, so meint der Antragsgegner, sei die beanstandete Aussage nicht irreführend. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass eine staatliche Ausbildung zum Yoga-Lehrer nicht existiere. Der durch den Antragsteller beanstandete Hinweis werde deshalb von möglichen Interessenten lediglich dahin verstanden, dass zum einen eine Umsatzsteuerbefreiung geltend gemacht werden könne und dass zum anderen eine Bildungsprämie für die Ausbildung beantragt werden könne.

Außerdem verweist der Antragsgegner darauf, auch Angaben in dem Internetauftritt des Antragstellers seien fehlerhaft und wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Antragstellers sei deshalb auch aufgrund des Einwandes der so genannten "unclean hands" als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Der Antragsteller wendet sich demgegenüber gegen den Missbrauchseinwand mit dem Hinweis, er habe den jetzt beanstandeten Flyer erstmals am 4.2.2014 zur Kenntnis genommen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Antragsteller unter dem 18.2.2014 eidesstattlich versichert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Regelung gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Ein Verfügungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers ist gemäß §§ 3, 5, 8 UWG gegeben.

Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 UWG als Mitbewerber des Antragsgegners berechtigt, diesem gegenüber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 3 UWG, weil sie sich als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gegenüberstehen.

Die Parteien begegnen sich dabei auch auf dem selben räumlich abgrenzbaren Markt. Insoweit ist darauf abzustellen, ob ein Angebot sich auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis der Gewerbetreibenden auswirken kann, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung einer Werbemaßnahme auf den anderen Unternehmer gegeben oder zu befürchten ist (vergleiche dazu Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, § 2 UWG Rn. 106,106 c mit weiteren Nachweisen).

Bei der Beurteilung dieser Frage ist hier zu beachten, dass sich das streitgegenständliche Angebot nicht an Teilnehmer von Yogakursen richtet sondern an potentielle Yoga-Lehrer. Wie sich aus den diesbezüglichen Informationen beider Parteien ersehen lässt, werden entsprechende Kurse über einen langen Zeitraum im Wesentlichen an Wochenenden abgehalten. Der Fahrtaufwand zu der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung steht damit in einem anderen Verhältnis als zu lediglich einoder zweistündigen Veranstaltungen. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass z.B. im Grenzgebiet von Nordrhein-Westfalen und Hessen wohnende Interessenten die Angebote der Parteien in einerseits X und andererseits N als echte Alternative ansehen.

Der Antragsteller hat im Übrigen durch Vorlage der Anfrage eines Interessenten aus Dresden glaubhaft gemacht, dass der potentielle Kundenkreis der Parteien nicht auf diesen räumlichen Bereich beschränkt ist.

Zu bedenken ist außerdem, dass der Antragsteller den Kursteilnehmern die spätere Tätigkeit im Rahmen eines Franchise-Systems in Aussicht stellt. Gerade diese Tatsache kann auch für Interessenten mit einem weiter entfernt liegenden Wohnort - z.B. in Hessen - ein Anreiz sein, die Ausbildung bei dem Antragsteller zu durchlaufen.

Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vorgehensweise des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Aufgrund der in diesem Verfahren mitgeteilten Tatsachen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Vorgehensweise des Antragstellers diene überwiegend dazu, gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Sinne einer missbräuchlichen Mehrfachabmahnung den ihm bekannten Sachverhalt genutzt habe, um künstlich seine Beanstandungen in mehrere Abmahnverfahren aufzuspalten. Der Antragsgegner hat nämlich nicht das Vorbringen des Antragstellers widerlegen können, der jetzt beanstandete Flyer sei ihm erst jetzt, nämlich am 4.2.2014, bekannt geworden.

Das Begehren des Antragstellers ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Die beanstandete Werbung des Antragsgegners stellt sich nämlich als irreführend im Sinne von § 5 UWG und deshalb als unlauter im Sinne von § 3 UWG dar.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 UWG sind insbesondere geschäftliche Handlungen als irreführend anzusehen, die unwahre Angaben über eine Dienstleistung enthalten. Als in diesem Sinne unwahr, nämlich inhaltlich unrichtig, ist der Hinweis des Antragsgegners auf eine Anerkennung des angebotenen Unterrichts als "staatliche Ausund Weiterbildung" anzusehen.

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt es als solche eine "staatliche Anerkennung" für den Abschluss der Berufsausbildung zum Yoga-Lehrer nicht.

Entsprechendes wird mit der Werbeaussage des Antragsgegners aber suggeriert. Diese nicht weiter erläutert schlagwortartige Angabe deutet nach üblichem Sprachverständnis darauf hin, dass ein Ausbildungsergebnis in irgendeiner Form von einer staatlichen Stelle als einem festgesetzten Standard entsprechend eingestuft wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.5.1984 - Anerkannter Kfz-Sachverständiger - , NJW 1984,2365f).

Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs kann das Gericht insoweit nicht der Auslegung des Antragsgegners folgen, mit der Formulierung "staatlich anerkannt" werde lediglich auf eine Umsatzsteuer-Befreiung und eine Bildungsprämie hingewiesen. Wenngleich möglicherweise auch von Interessenten derart spezielle Fragen bedacht werden, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise ohne zusätzliche Informationen die Angaben nicht dahingehend versteht. Jedenfalls hat der Antragsgegner die dahingehenden von dem üblichen Sprachverständnis abweichenden Auslegungsgrundlagen nicht glaubhaft machen können.

Der Antragsgegner kann dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers auch nicht mit Erfolg den so genannten Einwand der "unclean hands" mit der Begründung entgegenhalten, der Antragsteller verhalte sich selbst nicht durchweg wettbewerbskonform. Dieser Einwand kann gegenüber dem streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht durchgreifen, weil mit dem Irreführungsverbot nicht nur der Mitbewerber sondern auch die Allgemeinheit geschützt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 11 UWG Rn. 2.39).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Als Eilentscheidung ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Unterschrift

*1






LG Münster:
Urteil v. 19.03.2014
Az: 024 O 16/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6918d44746f3/LG-Muenster_Urteil_vom_19-Maerz-2014_Az_024-O-16-14




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