Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 185/01

(BPatG: Beschluss v. 06.08.2002, Az.: 25 W (pat) 185/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 6. August 2002 (Aktenzeichen 25 W (pat) 185/01) die Selbstablehnungen des Vorsitzenden Richters K... und des Richters B... für begründet erklärt. Gemäß § 72 Absatz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 48 der Zivilprozessordnung ist eine Entscheidung des Gerichts über die Frage des Ausschlusses eines Richters auch ohne das Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem dann veranlasst, wenn der Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.

Der Vorsitzende Richter des 25. Senats beim Bundespatentgericht hat angezeigt, dass er als ständiger Autor an der Erstellung einer CD-ROM mitwirkt, die markenrechtliche Entscheidungen enthält und von der P... e.G. herausgebracht wird. Er hat aufgrund einer Vertragsbeziehung ein wirtschaftliches Interesse an der Entwicklung und Erstellung von Ergänzungslieferungen für die CD-ROM. Obwohl der Gegenstand des Verfahrens mit seiner Tätigkeit für die P... e.G. in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht und er kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zweifelt er nicht daran, dass die andere Verfahrensbeteiligte seine Unbefangenheit anzweifeln könnte. Daher hat er seine Mitwirkung an dem Verfahren vermieden.

Auch der beisitzende Richter des Senats hat angezeigt, dass Umstände vorliegen, die eine Ablehnung seiner Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Zwar besteht keine direkte Vertragsbeziehung zu P... e.G., jedoch hat er eine Vertragsbeziehung zum Vorsitzenden Richter des Senats in seiner Eigenschaft als Autor der genannten CD-ROM. Von Seiten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin werden die Selbstablehnungen der Richter akzeptiert.

Das Gericht entscheidet gemäß § 72 Absatz 3 Satz 1 des Markengesetzes über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter. Da der Senat durch geschäftsplanmäßige Vertreter ergänzt werden kann, bleibt er beschlussfähig. Der Beschluss wird durch die verbliebenen Mitglieder des 25. Senats sowie unter Mitwirkung des dienstjüngsten auf Lebenszeit ernannten Richters des 24. Senats gefällt.

Das Gericht stellt fest, dass objektiv Umstände vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Der Vorsitzende Richter und der beisitzende Richter haben durch ihre vertraglichen Beziehungen zur P... e.G. Umstände mitgeteilt, die Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit und damit ihre Ablehnung rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zeigen ebenfalls Verständnis für die Befürchtungen der Gegenseite. Daher ist die Selbstablehnung der Richter begründet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.08.2002, Az: 25 W (pat) 185/01


Tenor

Die Selbstablehnungen des Vorsitzenden Richters K... und des Richters B... werden für begründet erklärt.

Gründe

I.

Nach § 72 Abs 1 MarkenG iVm § 48 ZPO ist eine Entscheidung des Gerichts über die Frage des Ausschlusses eines Richters auch ohne das Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem dann veranlasst, wenn der Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.

Der Vorsitzende Richter des 25. Senats beim Bundespatentgericht K... hat mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juli 2001 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass bezüglich des Verfahrens 25 W (pat) 185/01 Umstände vorlägen, die einer Ablehnung seiner Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Beschwerdeführerin und Widersprechende in diesem Verfahren sei die P... e.G., die eine über markenrechtliche Entscheidungen informierende CD-ROM herausbringe, an deren Inhalt er als ständiger Autor mitwirke. Zu der P... e.G. bestehe eine feste Vertragsbeziehung, auf Grund derer er neben anderen Autoren verpflichtet sei, in regelmäßigen Abständen gegen Vergütung Ergänzungslieferungen für die CD-ROM zu erstellen. Insoweit habe er an der Entwicklung auch ein wirtschaftliches Interesse. Wenngleich der Gegenstand des Verfahrens mit seiner Tätigkeit für die P... e.G. in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe, und er kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, sei er doch der Auffassung, dass die andere Verfahrensbeteiligte nicht ohne Grund an seiner Unbefangenheit zweifeln könnte. Seine Mitwirkung an dem Verfahren sollte deshalb wohl vermieden werden.

Der beisitzende Richter des Senats B... hat mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juli 2001 ebenfalls angezeigt, dass Umstände vorlägen, die eine Ablehnung seiner Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es bestehe zwar nicht zur P... e.G. selbst, jedoch im Verhältnis zu dem Vorsitzen-

den Richter am BPatG K... in seiner Eigenschaft als einer der Autoren der ge- nannten CD-ROM, eine Vertragsbeziehung, nach der er verpflichtet sei, gegen Vergütung Ergänzungslieferungen für die PROMA-CD-ROM zu erstellen. Im Copyright-Vermerk finde sich ein Hinweis auf seine Mitwirkung seit der Ausgabe 1/1999 der CD-ROM. Ergänzend nimmt er auf die Erklärung des Vorsitzenden Richters Kliems Bezug.

Die Beschwerdeführerein bestätigt den Sachverhalt, den der Vorsitzende Richter K... und Richter B... mitgeteilt hatten. Obwohl sie gegen deren Mitwirkung keine Einwendungen haben, zeigen sie Verständnis für Bedenken, die die Gegenseite haben könnte und wenden sich nicht gegen die Selbstablehnung.

Die Beschwerdegegnerin stimmt der Selbstablehnung der Senatsmitglieder K... und B... zu und beantragt eine Neubesetzung des Senats.

II.

Nach § 72 Abs 3 Satz 1 MarkenG entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Senat, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung, § 72 Abs 1 MarkenG iVm §§ 45 Abs 1, 48 ZPO. Da der Senat durch geschäftsplanmäßige Vertreter ergänzt werden kann, bleibt er beschlussfähig (Vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 72 Rdnr 6) und hat über die Selbstablehnungen des Vorsitzenden Richters K... und des Richters B... durch die verbliebenen ge- schäftsplanmäßigen Mitglieder des 25. Senats (Richter E... und Richterin k.A. B...) sowie unter Mitwirkung des dienstjüngsten auf Lebenszeit ernannten Richters des 24. Senats zu entscheiden. Nach Abschnitt D und F IV a der Geschäftsverteilung ist dieser als regelmäßiger Vertreter berufen.

III.

Besorgnis der Befangenheit (§ 72 Abs 1 MarkenG, § 42 Abs 2 ZPO) ist gegeben, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände objektiv Anlass zu der Befürchtung besteht, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, wobei schon der Anschein der Befangenheit genügt und es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 72 Rdnr 5). Eine solche Besorgnis der Befangenheit liegt hier vor.

Der Vorsitzende Richter K... hat im Hinblick auf seine vertraglichen Beziehun- gen zur Beschwerdeführerin Umstände mitgeteilt, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Aus der für die Beurteilung der Frage der Befangenheit maßgeblichen Sicht der Parteien (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 42 Rdnr 9) könnten diese Umstände die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, der Richter wirke auch in eigener Sache mit und sei nicht unparteilich. Da die Beschwerdegegnerin der Selbstablehnung zustimmt und die Beschwerdeführerin Verständnis für Befürchtungen der Gegenseite äußert, zeigt auch das Verhalten der Beteiligten, dass objektiv Umstände vorliegen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Richter sich selbst für befangen hält (Thomas/Putzo, aaO, § 48 Rdn 2). Die Erklärung, kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben, ändert daher nichts daran, dass aus Sicht der Parteien die Befürchtung der Parteilichkeit entstehen kann, und die Selbstablehnung daher begründet ist.

Der Erklärung des Richters B... vom 16. Juli 2001 sind ebenfalls Umstände zu entnehmen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da auch er als einer der Autoren der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen CD-ROM vertraglich gebunden ist und mittelbar mit der Beschwerdeführerin in Beziehung steht. Die Mitwirkung des Richters B... in dem vorliegenden Verfahren kann deshalb aus der Sicht der Parteien die Befürchtung der Parteilichkeit hervorrufen.

Die Selbstablehnungen sind daher begründet.

Engels Guth Bayer Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.08.2002
Az: 25 W (pat) 185/01


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