Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Juni 2010
Aktenzeichen: NotZ 20/09

(BGH: Beschluss v. 15.06.2010, Az.: NotZ 20/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010, Aktenzeichen NotZ 20/09, die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten gegen den vorherigen Senatsbeschluss vom 22. März 2010 zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte ist dazu verpflichtet, die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und außerdem die notwendigen Auslagen der Antragstellerin im Rügeverfahren zu erstatten.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2007 hatte sich die weitere Beteiligte aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin für eine Notarstelle am Amtsgericht N. beworben. Als die Antragsgegnerin bekannt gab, dass sie die weitere Beteiligte für die Stelle auswählen möchte, beantragte die Antragstellerin, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und die Stelle mit sich selbst zu besetzen. Das Oberlandesgericht gab diesem Antrag statt. In der sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts am 22. März 2010 jedoch vom Senat zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung reichte die weitere Beteiligte am 27. April 2010 einen Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof ein.

Die Anhörungsrüge ist laut § 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Gerichte dazu verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der rechtlichen Erwägungen in den Gründen der abschließenden Entscheidung ausdrücklich darzulegen. Der Bundesgerichtshof hat das Vorbringen der weiteren Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin nach der Geburt ihrer Kinder als auch für die Vergabe von Sonderpunkten für notarnahe Tätigkeiten der weiteren Beteiligten. Der Senat hat die Angriffe der weiteren Beteiligten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch für nicht überzeugend erachtet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Der Anspruch der weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör wurde durch den Umstand, dass der Senat den Schlussfolgerungen der weiteren Beteiligten nicht gefolgt ist, nicht verletzt.

Die Vorinstanz war das Oberlandesgericht Schleswig, das in seiner Entscheidung vom 29.09.2009, Aktenzeichen Not 18/08, dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 15.06.2010, Az: NotZ 20/09


Tenor

Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle für das Amtsgericht N. beworben. Auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestellung der weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte die Antragstellerin, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Die von der weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2010 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 19. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer am 27. April 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.

II.

Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der abschließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können.

Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der weiteren Beteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Das gilt ausweislich der Beschlussgründe sowohl für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin nach Geburt ihrer beiden Kinder (Rdn. 17 des Beschlusses) als auch für die zudem in der mündlichen Verhandlung erörterte Vergabe von Sonderpunkten für notarnahe Tätigkeiten der weiteren Beteiligten (Rdn. 8 und 15 f. des Beschlusses). Der Senat hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts geführten Angriffe der weiteren Beteiligten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat den von der weiteren Beteiligten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

Galke Appl Herrmann Bauer Brose-Preuß

Vorinstanzen:

OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2009 - Not 18/08 -






BGH:
Beschluss v. 15.06.2010
Az: NotZ 20/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6611edac880b/BGH_Beschluss_vom_15-Juni-2010_Az_NotZ-20-09




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