Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 Eurofestgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74)
Dem Begehren der Antragstellerin, dem im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert in Höhe von DM 1,5 Mio Rechnung zu tragen, war nicht zu folgen. Der in einem parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann - wenn überhaupt - nur dann als untere Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein, wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 57 und § 17 GebrMG; BPatGE 27, 196). Hierzu hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
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