Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. September 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 402/03

(BPatG: Beschluss v. 07.09.2005, Az.: 5 W (pat) 402/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung wurde der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 120.000 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts. Die Antragstellerin forderte eine Berücksichtigung des im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwerts von 1,5 Millionen DM. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da dieser Wert nur relevant wäre, wenn er ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung entsprechen würde. Da die Antragstellerin dies nicht vorgetragen hat, wurde der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung wurde von den Anwälten Mülner, Skribanowitz und Harrer unterzeichnet. Der Beschluss stammt vom 7. September 2005 und trägt das Aktenzeichen 5 W (pat) 402/03.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.09.2005, Az: 5 W (pat) 402/03


Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 Eurofestgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74)

Dem Begehren der Antragstellerin, dem im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert in Höhe von DM 1,5 Mio Rechnung zu tragen, war nicht zu folgen. Der in einem parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann - wenn überhaupt - nur dann als untere Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein, wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 57 und § 17 GebrMG; BPatGE 27, 196). Hierzu hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Müllner Skribanowitz Harrer Pr






BPatG:
Beschluss v. 07.09.2005
Az: 5 W (pat) 402/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6425d564a92b/BPatG_Beschluss_vom_7-September-2005_Az_5-W-pat-402-03




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