Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 176/99

(BPatG: Beschluss v. 17.04.2000, Az.: 30 W (pat) 176/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Mandant hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts eingelegt, bei der die Eintragung seiner Marke "HIGHWAY" zurückgewiesen wurde. Das Patentamt hat die Marke abgelehnt, da sie als beschreibende Angabe angesehen wird und somit einem Freihaltebedürfnis unterliegt. Das bedeutet, dass die Marke aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Beschreibung der Eigenschaften oder anderer Merkmale der Waren verwendet werden können. In diesem Fall bezieht sich die Marke auf den Begriff "Highway", der in der Fachsprache der Elektronik zunächst für die Leitung innerhalb einer Anlage verwendet wurde, auf der Nachrichten ausgetauscht werden. Später hat sich dieser Begriff als Bezeichnung für den Datenschnellweg im Internet entwickelt. Es gibt zahlreiche Beispiele für die Verwendung des Begriffs "Highway" in Zusammenhang mit Daten und Informationen, wie z.B. "Information-Highway", "Datenhighway", "Daten-Highway" usw. Da die Beschwerdeführerin Waren und Dienstleistungen anbietet, die mit dem Internet und der Datenübertragung in Verbindung stehen, würde die Verwendung der Marke im Verkehr nur die Eignung und Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen zum Arbeiten im Internet bedeuten. Aus diesem Grund besteht ein Bedürfnis, solche beschreibenden Angaben freizuhalten, damit auch Mitbewerber diese verwenden können. Die Beschwerde des Mandanten wurde daher abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.04.2000, Az: 30 W (pat) 176/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung HIGHWAY nach Teillöschung nunmehr noch für die Waren

"Elektronische Bauelemente; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht zur Planung von Reiserouten und/ oder zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Marken-)amts hat, nach vorausgehender Beanstandung, die Markenanmeldung mit zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Erstbeschluß ist unter Bezugnahme auf die Beanstandung ausgeführt, daß die Marke lediglich darauf hinweise, die beanspruchten Waren seien zur Planung von Reiserouten und zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt. Hierauf hat die Anmelderin im Erinnerungsverfahren eine entsprechende Einschränkung ihres Warenverzeichnisses vorgenommen. Im Erinnerungsbeschluß ist darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Information Highway" von dem amerikanischen Vizepräsidenten Al Gore als Bezeichnung für das Internet der Zukunft geprägt worden sei und sich hieraus eine Reihe weiterer gleichbedeutender Ausdrücke entwickelt habe (zB Data-Highway, IWay, Information Superhighway). Daran anknüpfend stehe "Highway" in Alleinstellung für eine besonders leistungsfähige Datenleitung. In Bezug auf die beanspruchten elektronischen Bauelemente bedeute die Bezeichnung lediglich, daß diese zur Einrichtung einer solchen Datenübertragungsleitung bestimmt und geeignet seien. Auch für die Datenverarbeitungsprogramme und die entsprechenden Dienstleistungen sei die angemeldete Marke beschreibend, denn zur Datenfernübertragung seien spezielle Kommunikationsprogramme und Zugangssoftware erforderlich. Dem Beschluß beigefügt sind Auszüge aus Fachlexika, in denen Begriffe wie "Data-Highway", "Datenautobahn", "Daten-Highway", "Highway" usw vermerkt sind, sowie Verwendungsnachweise dieser Begriffe in Zeitungs- bzw Zeitschriftenartikeln.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie insbesondere mit fehlenden konkreten Anhaltspunkten für ein bestehendes bzw künftiges Freihaltebedürfnis begründet.

Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der Marke zu beschließen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Unter das Eintragungsverbot fallen auch solche Angaben, die andere als die im Gesetz ausdrücklich benannten, für den Warenverkehr jedoch wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben (stRspr, zB BGH, MarkenR 1999, 351 - FOR YOU; GRUR 1998, 813 - CHANGE). Notwendig ist jeweils ein Warenbezug, d. h. das angemeldete Zeichen muß eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH, aaO - FOR YOU). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Begriff "Highway" wurde in der elektronischen Fachsprache zunächst für die Leitung innerhalb einer Anlage verwendet, auf der Nachrichten zwischen mehreren Baugruppen in Zeitmultiplex ausgetauscht werden (vgl Kucera, Compact Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik, Bd 1, Englisch-Deutsch, 1989), er hat sich sodann aber zur Bezeichnung des Datenschnellwegs im Internet entwickelt (vgl Schulze, Computerenglisch, 1998, S 138). Der Begriff "Informationshighway" wird als Schlagwort für die totale Vernetzung in der Gesellschaft und bisweilen ganz allgemein als Synonym für das Internet gebraucht. Die von dem Patent- und Markenamt der Anmelderin übermittelten Fundstellen belegen anschaulich die zahlreiche Verwendung des Begriffes "Highway" zusammen mit Daten, Informationen udgl. So ist in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juni 1998 im Zusammenhang mit dem Internet von dem "oft zitierten Information-Highway" die Rede; ein Artikel in der Ausgabe vom 28. 5. 1998 spricht davon, daß "der Datenhighway in Deutschland noch eher ein Trampelpfad" sei; in der Ausgabe vom 28. 11. 1997 wird von "Zeiten elektronischer Datenhighways" gesprochen; in der Ausgabe 6. 7. 1996 ist ein Artikel mit "Weiterbildung via Daten-Highway" überschrieben. Ohne daß es für die Entscheidung darauf ankäme, hat eine Recherche der Süddeutschen Zeitung 1999 die mehrfache Verwendung dieses Begriffes erbracht, so z. B. "ein ... zentraler Informationshighway ersetzt eine Vielzahl einzelner Kabel und Leitungen", womit ein Datenbus im Kraftfahrzeug für die Einführung der Sprachsteuerung bei dem Bedienen des Fahrzeugs beschrieben wird (Ausgabe vom 18. Dezember 1999), oder in einem Artikel (Ausgabe vom 15. Oktober 1999) über Immobilienangebote im Internet steht: "Zudem bieten viele Immobilienbörsen auf dem Datenhighway den Interessenten ein Plus an Service". Ein weiterer Artikel im Wirtschaftsteil der Ausgabe vom 8. November 1999, in dem vom Internet die Rede ist, bringt die Begriffe "Datenhighway" und "Info-Highway". Sogar im Zusammenhang mit Todesanzeigen wird der Begriff "Datenhighway" bemüht (Ausgabe vom 17. März 1999, Beilage, "Totentanz im Cyberspace"). Damit ist ausreichend belegt, daß sowohl Begriffe wie "Datenhighway", "Infohighway" udgl, als auch der Begriff "Highway" selbst bereits umfassend ganz allgemein zur Bezeichnung des Internets und dem bei der Vernetzung stattfindenden Datenaustausch verwendet werden. Werden die von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dieser Marke gekennzeichnet, so wird der Verkehr darin nichts anderes als die Eignung und Bestimmtheit dieser Waren und Dienstleistungen zum Anschluß und zum Arbeiten im Internet zu sehen. Bei den elektronischen Bauteilen kann es sich dabei um Steckkarten, Modems udgl handeln; die EDV-Programme und die entsprechende Dienstleistung hierzu können für den Zugang und zum Arbeiten im Datenhighway bestimmt sein. An der Freihaltung derartiger beschreibender Angaben besteht ein Bedürfnis, denn auch Mitbewerbern soll die Möglichkeit zur Verwendung dieser Angaben offenstehen, so daß die Eintragung des Zeichens als Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen eines absoluten Schutzhindernisses zurückgewiesen werden muß.

Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Ko






BPatG:
Beschluss v. 17.04.2000
Az: 30 W (pat) 176/99


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