Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Januar 2012
Aktenzeichen: 4a O 30/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.01.2012, Az.: 4a O 30/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte geklagt, da diese gegen eine vereinbarte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Die Beklagte hatte sich durch eine Unterlassungserklärung verpflichtet, bestimmte Schutzgeländer-Zwingen nicht mehr anzubieten, zu verkaufen oder zu besitzen. Die Klägerin hat festgestellt, dass die Beklagte trotzdem weiterhin diese Zwingen in einem Katalog auf ihrer Internetseite angeboten hat. Daher fordert die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung auf und verlangt eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro. Das Gericht gibt der Klage weitgehend statt und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung der Vertragsstrafe. Außerdem muss die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 5.171,60 Euro zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, es muss jedoch eine Sicherheitsleistung von 120.000 Euro erbracht werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 20.01.2012, Az: 4a O 30/08


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Schutzgeländer-Zwingen für provisorische Schutzgeländer in Rohbauten, umfassend eine Gewinde-spindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegenüber diesem entlang einer Führung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabförmiges Geländerteil mit Geländerhalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegenüber dem oberen Widerlager um die Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen als Führung zum Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrhülse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 8 Prozent, seit dem 19.01.2008 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5.171,60 EUR zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Baugeräten.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents ( … ) (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 04.02.1994 angemeldet und am 10.08.1995 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 27.11.2003. Hinsichtlich des Inhalts der Klagepatentschrift wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Klägerin zweigte aus dem Klagepatent ein Gebrauchsmuster mit dem Anmeldetag des Klagepatents ab. Das Gebrauchsmuster mit der Nummer ( … ) (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) wurde am 02.04.1998 eingetragen, es ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen.

Im Hinblick auf mögliche Verletzungen des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters gab die Beklagte am 07.12.2001 die als Anlage K 2 vorgelegte Unterlassungserklärung ab. Nachdem die Klägerin einen weiteren Verstoß festgestellt hatte, zahlte die Beklagte die geforderte Vertragsstrafe, was sie mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben bestätigte. Im Frühjahr 2004 brachte die Beklagte Kataloge in Umlauf, in welchen die durch die Klägerin bereits wiederholt angegriffene Schutzgeländerzwinge abgebildet und lediglich mit einem großen "X" versehen war, weshalb die Klägerin die Beklagte mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben aufforderte, die entsprechenden Kataloge nicht mehr zu verbreiten. Mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 21.07.2004 erklärte die Beklagte, die älteren Kataloge seien vernichtet worden. Ferner würden die streitgegenständlichen Schutzgeländerzwingen in dem neuen Katalog nicht mehr aufgeführt und auch nicht mehr hergestellt.

Im November 2006 stellte die Klägerin eine weitere Verletzung fest, aufgrund derer sie die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2006 (Anlage K 6) abmahnte. Auf diese Abmahnung gab die Beklagte schließlich die als Anlage K 7 vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 08.12.2006 ab, in welcher es unter anderem heißt:

" ( … ) bei Abgabe dieser Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung ( … )

verpflichtet sich gegenüber

der ( … )

1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe von 20.000,- € (in Worten: zwanzigtausend Euro) zu unterlassen, Schutzgeländer-Zwingen für provisorische Schutzgeländer in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegenüber diesem entlang einer Führung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabförmiges Geländerteil mit Geländehalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegenüber dem oberen Widerlager um eine Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist, im Geltungsbereich des deutschen Patents DE ( … ) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen als Führung beim Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrhülse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist.

[...]

Mit dem als Anlage K 15 vorgelegten Schreiben vom 20.12.2006 nahm die Klägerin Ziffer 1. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an.

Die Klägerin stellte im November 2007 fest, dass sich auf der Internetseite der Beklagten "( … ) " auf der Eingangsseite unter dem Punkt "Links/PDF’s" im Downloadbereich unter der Überschrift "Baugerätekataloge" in dem Pulldown-Menü im Bereich "Hochbau" ein Onlinekatalog befand, dessen Seite 8 verkleinert wiedergegeben wie folgt gestaltet war:

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte durch das zum Abruf Bereithalten des als Anlage K 8 auszugsweise vorgelegten Katalogs gegen die ihr aufgrund der Unterlassungserklärung obliegende Verpflichtung verstoßen, weshalb sie nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung der nach dieser Erklärung vereinbarten Vertragstrafe verpflichtet sei.

Die Klägerin hat die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 09.01.2008 auf diesen Sachverhalt hingewiesen und diese aufgefordert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR zu zahlen. In ihrem Antwortschreiben hat die Beklagte mitgeteilt, auf ihrer Internetseite sei die streitgegenständliche Schutzgeländerzwinge "Universal" nicht zu finden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K11 Bezug genommen. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2008 auf die durch sie durchgeführte Beweissicherung hingewiesen und dieser mit dem als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, welche zunächst ergebnislos verstrich. Die Beklagte hat schließlich mit Schreiben vom 04.02.2008 eine Einigung endgültig abgelehnt. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 05.02.2008 erfolglos abgemahnt und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Kläger beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen mit der Maßgabe, dass die Beklagte unter Ziffer II. im Hinblick auf die geltend gemachte Vertragsstrafe Zinsen in Höhe von 8 Prozent zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe die streitgegenständlichen Schutzgeländer-Zwingen nach Abgabe der Unterlassungserklärung vom 08.12.2006 nicht mehr angeboten. Auch habe sie keinerlei Verkäufe getätigt und keine Angebote geschrieben. Sie habe am 29.11.2006 gegenüber der ( … ) , welche den Internetauftritt der Beklagten betreut, die Anweisung erteilt, das Produkt "Schutzgeländerzwinge Universal" aus allen Dateien des Internetauftritts zu entfernen. Es treffe zu, dass die Universal-Schutzgeländerzwinge auf der Seite "( … ) " unter dem Stichwort "Links/PDF’s" in einem alten Katalog ersichtlich gewesen sei, wenn der Besucher der Seite in diesem Bereich die Überschrift "Baugerätekataloge" und dann den Bereich "Hochbau" ausgewählt habe. Davon habe die Beklagte jedoch keine Kenntnis gehabt. Sie habe die Ausführung durch die ( … ) überprüft und hier in dem eigentlichen Katalog, den auch die Kunden im Regelfall ansteuern würden, festgestellt, dass der Auftrag zur Entfernung der "Schutzgeländerzwinge Universal" ausgeführt worden sei.

Im Übrigen hat die Beklagte die Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB, hilfsweise nach § 242 BGB, beantragt.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung entsprechend der unter Ziffer I. 1. tenorierten Unterlassungsverpflichtung aus der durch die Beklagte abgegebenen Unterlassungserklärung vom 08.12.2006, welche die Klägerin angenommen hat.

1.

Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Unterlassungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich mit Erklärung vom 08.12.2006 gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, Schutzgeländer-Zwingen für provisorische Schutzgeländer in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegenüber diesem entlang einer Führung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabförmiges Geländerteil mit Geländehalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegenüber dem oberen Widerlager um eine Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist, im Geltungsbereich des deutschen Patents DE ( … ) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen als Führung beim Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrhülse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist. Die Klägerin hat diese Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2006 angenommen.

2.

Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Verstoß, lebt die Wiederholungsgefahr nicht wieder auf. Es entsteht jedoch mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt. Der Gläubiger kann auf Grund des neuen Verstoßes auf doppelte Weise vorgehen: Er kann die Klage auf den neuen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruch stützen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, § 12 Rz. 1.157). Des Weiteren hat er die Möglichkeit, die Klage auf seinen vertraglichen Unterlassungsanspruch zu stützen und daneben - wenn es um eine schuldhafte Zuwiderhandlung geht - die versprochene Vertragsstrafe zu fordern. Durch den Unterlassungsvertrag wird eine neue, selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll (BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III; BGH GRUR 2001, 85, 86 - Altunterwerfung IV). Es handelt sich also um ein abstraktes Schuldversprechen beziehungsweise- wohl richtiger, weil ein bestehendes Schuldverhältnis anerkannt werden soll - um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III). Dabei hat die Unterscheidung zwischen abstraktem Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) keine sachliche Bedeutung. Auch das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (sog. Novation, vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rz. 1.113; Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage 2002, Rz. 5).

3.

Die Beklagte hat gegen das ihr nach der Unterlassungserklärung vom 08.12.2006 obliegende Unterlassungsgebot verstoßen. Die von dem Unterlassungsvertrag unstreitig erfassten Schutzgeländerzwingen waren in einem Katalog zu finden, welcher noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung vom 08.12.2006 auf ihrer Internetseite "( … ) " unter dem Stichwort Links/PDF’s hinterlegt war. Dass Kunden nicht in der Lage waren, aus diesem Katalog zu bestellen, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Somit hat die Beklagte weiterhin Schutzgeländerzwingen, welche von der am 08.12.2006 unterzeichneten Unterlassungserklärung erfasst sind, im Geltungsbereich des Klagepatents angeboten.

Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, sie habe der ( … ) , welche ihre Internetseite betreut, die Anweisung erteilt, das Produkt "Schutzgeländerzwinge Universal" aus allen Dateien des Internetauftritts zu entfernen sowie zwecks Überprüfung der Ausführung den eigentlichen Katalog überprüft und damit alles in ihrer Macht stehende getan, um ihre Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung vom 08.12.2006 zu erfüllen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass der die von der Unterlassungsverpflichtung erfassten Schutzgeländerzwingen enthaltende Katalog weiterhin auf ihrer Seite abrufbar war, war - wie die Überprüfung durch die Klägerin zeigt - für die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung ihrer Internetseite erkennbar.

Grundsätzlich muss der Schuldner nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 1993, 415 - Straßenverengung; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, § 12 Rz. 6.7). Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugute kommt. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei. Maßgebend ist insoweit, ob der Schuldner mit Verstößen Dritter ernsthaft rechnen muss und welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Schuldner auf den Dritten hat. Zur Unterbindung von Rechtsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 Rz. 161; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Auflage 2008, Rz. 6.7).

Dass die Beklagte diesen Anforderungen genügt hat, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere genügt die Überprüfung des aktuellen Kataloges insoweit nicht. Vielmehr wäre es im Hinblick auf die die Beklagte treffenden Überwachungspflichten zumindest erforderlich gewesen, dass die Beklagte ihre Internetseite nach Durchführung des Auftrags durch die ( … ) umfassend nach möglichen weiteren Angeboten untersucht. Dem ist sie ausweislich ihres eigenen Vortrages jedoch nicht nachgekommen.

II.

Des Weiteren hat die Beklagte durch das zum Abruf Bereithalten des die streitgegenständliche Schutzgeländerzwinge enthaltenden Katalogs die unter Ziffer II. geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR verwirkt.

Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt neben der Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes auch ein Verschulden des Schuldners voraus. Dieses wird grundsätzlich vermutet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl., § 12 UWG Rn 1.152), wenn sich nicht der Schuldner entlastet. Dazu hat die Beklagte jedoch - über das unter Ziffer I. erörterte und einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht rechtfertigende Vorbringen - nichts vorgetragen.

Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Vereinbarung, wobei die Parteien aufgrund der Unterlassungserklärung vom 08.12.2006 eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR für jede Zuwiderhandlung vereinbart haben. Zwischen den Parteien steht lediglich ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in Streit. Damit kann es dahinstehen, wie der Begriff "für jede Zuwiderhandlung" auszulegen und ein mehrfacher Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag zu behandeln ist.

Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist unbegründet, denn § 343 BGB ist auf zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafen gemäß § 348 HGB nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beklagte, auf die als Handelsgesellschaft gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG die Regelungen für Kaufleute gemäß § 6 Abs. 1 HGB anwendbar sind. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1998, 1144, 1147), sind weder ersichtlich, noch durch die Beklagte vorgetragen. Insbesondere stellt die Tatsache, dass - wie von der Beklagten vorgetragen - "lediglich wegen einer Unterverlinkung die nach wie vor vorhandene Einstellung eines alten Katalogbestandes übersehen worden" ist, keinen derartigen besonderen Umstand dar.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 19.01.2008, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzug befand. Die Vertragsstrafe war bereits mit der Zuwiderhandlung fällig. Eine Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 09.01.2008, wobei die Klägerin der Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 18.01.2008 gesetzt hat. Die Zinshöhe beträgt gemäß § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als die geltend gemachten 8 Prozent. Ein Rechtsgrund für Zinsen in Höhe von 8 Prozent besteht nicht. Insbesondere ist § 288 Abs. 2 BGB nicht einschlägig, da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Entgeltforderung handelt.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklage einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 5.171,60 EUR aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog bzw. aus § 139 Abs. 2 PatG. Grundsätzlich sind die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach Schadensrecht zu ersetzen. Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte mit dem als Anlage K 14 vorgelegten Schreiben vom 05.02.2008 aufgrund einer unstreitigen Verletzung des Klagepatents zu Recht zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert und von der Beklagten mit dem als Anlage K 10 vorgelegten Schreiben vom 09.01.2008 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR gefordert. Dies war objektiv nützlich und entsprach dem wirklichen Willen der Beklagten, die mit der außergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene Kosten vermeiden konnte. Gegen die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten hat die Beklagte keine Einwände erhoben und es bestehen auch seitens der Kammer keine Bedenken. Die Klägerin hat ihrer Berechnung der außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr berechtigterweise einen Streitwert von 120.000,- EUR (100.000,- EUR für die geforderte Unterlassung und 20.000,- EUR für die Vertragsstrafe) zugrunde gelegt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 120.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Grabinski Klus Thomas






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.01.2012
Az: 4a O 30/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/61b0c6a650cb/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Januar-2012_Az_4a-O-30-08




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