Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2003 aufgehoben.
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort OGDEN zur Kennzeichnung der Waren
"Verankerungsvorrichtung für Nahtmaterial zur Wiederbefestigung von weichem Gewebe zur Verwendung bei chirurgischen Verfahren".
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung wegen Bestehen eines Freihalteinteresses an geographischen Herkunftsangaben mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei dem beanspruchten Markenwort um den Namen einer Stadt in den USA mit rund 77000 Einwohner, bei der angesichts ihrer Größe nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich dort Unternehmen aus dem Bereich der Medizintechnik ansiedelten, zumal es vor Ort bereits eine Universität gebe, die über ein College of Health Professions verfüge. Das Markenwort sei deshalb geeignet, als geographische Angabe auf die Herkunft der Waren aus dieser Stadt hinzuweisen. Damit sei es von der Eintragung als Marke für nur einen Unternehmer ausgeschlossen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass angesichts der Unbekanntheit des Ortsnamens vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass die beteiligten deutschen Verkehrskreise die Ortsbezeichnung mit den beanspruchten Spezialwaren in Verbindung bringen werden, zumal es in den USA weitere 11 Orte mit demselben Namen gebe, was die Zuordnung einer Produktionsstätte ohnehin ausschließe, und das von der Markenstelle genante medizinische Zentrum ausschließlich Laboranten ausbilde. Im übrigen sei die Marke in den USA im Supplemental Register eingetragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht entgegen.
Zwar hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Wort "Ogden" um den Namen einer Kleinstadt im Bundesstaat Utah der USA handelt, die nach ihrer Größe, Infrastruktur und den dort ansässigen Unternehmen durchaus für die Herkunft der beanspruchten Waren in Frage käme. Diese Feststellungen reichen indes für sich genommen noch nicht aus, an dieser Ortsbezeichnung vorliegend ein Freihaltebedürfnis zu bejahen. Die Frage, ob sich ein geographischer Begriff zur Bezeichnung der geographischen Herkunft einer Ware oder Dienstleistung eignet und damit im Allgemeininteresse für die Mitbewerber zur Verwendung freigehalten werden muss (damit auch diese mit der geographischen Angabe auf die Herkunft, Qualität oder auf andere Eigenschaften der Ware hinweisen können), kann nicht schematisch schon damit beantwortet werden, dass es dort Industriebetriebe gibt, die ebensolche Waren wie die Anmelderin herstellen oder herstellen können. Vielmehr muss feststehen, dass der Verkehr auf dem betreffenden Warengebiet einer solchen geographischen Angabe überhaupt einen beschreibenden Aussagegehalt beimisst. Das setzt aber zunächst einmal voraus, dass den angesprochenen Verkehrskreisen (hier medizinischer Fachverkehr) die gewählte Bezeichnung überhaupt als geographische Angabe bekannt ist, was selbst beim durchschnittlich informierten Fach-Verbraucher kaum unterstellt werden kann; weder die Markenstelle noch der Senat haben Erkenntnisse, dass Ogden in irgendeiner Weise auf dem vorliegenden medizintechnischen bzw. chirurgischen Gebiet oder in Bereichen, für die die beanspruchten Waren eine Rolle spielen, allgemeine Bekannt- oder Berühmtheit erlangt hat und so von den beteiligten Verkehrskreisen in seiner geographischen Bedeutung und als Hinweis auf eventuelle Produktionsstätten erkannt wird. Genauso wenig liegen Erkenntnisse vor, dass der Verkehr, so er die Bezeichnung Ogden als geographische Angabe erkennt, diese gegenwärtig mit den von der Marke erfassten Waren in Verbindung bringt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Waren dieser Art in nennenswertem Umfang in Ogden hergestellt oder unter Verwendung von aus Ogden stammendem Rohmaterial gefertigt werden. Eine solche Entwicklung ist schließlich vor dem Hintergrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem beanspruchten Warengebiet auch nicht vernünftigerweise zu erwarten. Auch insoweit bedürfte es konkreter Feststellungen, dass entweder solche geographischen Begriffe dort bereits verwendet werden, um auf die Herkunft der Waren hinzuweisen, oder aber, dass eine solche zukünftige Verwendung wahrscheinlich ist. Zwar dürfen an die damit verbundene Prognoseentscheidung keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachangaben gestellt werden (vgl BGH, MarkenR 2003, 393 - Lichtenstein), hier gibt es aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Verbraucher oder der Handel zwischen diesen Waren und der Stadt Ogden (welcher€) eine Verbindung dergestalt herstellen könnte, dass damit eine Eigenschaft dieser Waren beschrieben oder zumindest eine positive Vorstellung hierüber vermittelt würde (vgl EuGH, MarkenR 1999, 189 - Chiemsee). Selbst wenn man vor dem Hintergrund der zitierten neueren Rechtsprechung zu geographischen Herkunftsangaben davon auszugehen hat, dass bekannte geographische Angaben grundsätzlich dazu dienen können, die Herkunft von Waren zu benennen, und sich deshalb die Eintragungsfähigkeit solcher Angaben eher auf Ausnahmefälle reduziert (vgl schon HABM Mitt.1999, 29 - Chiemsee; BPatG 24 W 71/02 v. 18.11.2003 - Dakota, PAVIS CD-ROM), ist es vorliegend aus den aufgezeigten Gründen wenig wahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise die Angabe als Bezeichnung für die geographische Herkunft der betreffenden Waren auffassen und sie vielmehr als bloße Phantasiebezeichnung ansehen, womit ein Freihalteinteresse entfällt. Wenn die Markenstelle demgegenüber ein Freihaltebedürfnis "zweifellos" bejaht hat, ist das für den Senat reine Spekulation und nicht mit dem Anspruch des Anmelders auf Eintragung nach § 33 Abs 2 MarkenG in Einklang zu bringen.
Damit hat die Beschwerde Erfolg.
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