Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 13. November 2003
Aktenzeichen: 6 K 3739/01

(VG Köln: Urteil v. 13.11.2003, Az.: 6 K 3739/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft eines privaten Fernsehsenders und produziert für und im Auftrag ihres Mutterunternehmens sowie anderer privater Fernsehsender deren Teletextangebote und weitere Dienste. Die Klägerin war vorher von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, jedoch wurde die Befreiung für weitere Geräte abgelehnt. Die Klägerin legte Widerspruch ein, der ebenfalls abgelehnt wurde. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Klägerin weder als privater Rundfunkveranstalter noch als Rundfunkanbieter anzusehen ist. Auch eine erweiternde Auslegung der Befreiungsnorm im Sinne der Klägerin sei nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei die Gebührenpflicht auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Eine Berufung wurde zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Urteil v. 13.11.2003, Az: 6 K 3739/01


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des privaten Fernsehsenders S. U. GmbH. Sie produziert für und im Auftrag ihres Mutterunternehmens und anderer privater Fernsehsender der S. Gruppe (T. S. , W. ) deren Teletextangebot sowie die weiteren gemeinsam mit dem Fernsehsignal verbreiteten Dienste F. (F1. Q. H. ) und C. (C1. N. T1. ). Der F. ist eine Art virtuelle Programmzeitschrift; der C. -Dienst ermöglicht dem Zuschauer einen erleichterten Zugang zu den einzelnen Fernsehprogrammen der S. Gruppe sowie den Zugang zu anderen Zusatzangeboten. Anders als die von ihr belieferten privaten Fernsehsender ist die Klägerin selbst nicht von der Landesrundfunk- bzw. Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen zur Veranstaltung oder Verbreitung von Rundfunk zugelassen.

Unter ihrer früheren Firmenbezeichnung "S. N1. GmbH" war ihr vom Beklagten eine bis zum 31.10.1999 befristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für zuletzt insgesamt 20 Fernsehgeräte erteilt worden. Diese Befreiung wurde vom Beklagten auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26.08.1999 bis zum 31.10.2002 verlängert; für 12 Hörfunkgeräte lehnte er eine Befreiung demgegenüber ab.

Infolge der Umfirmierung der Klägerin in ihren jetzige Namen zum 01.04.2000 und der damit verbundenen Vergrößerung legte die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung sämtlicher von ihr bereitgehaltener Rundfunkempfangsgeräte nebst Lieferdatum vor. Danach ergab sich ein Zugang von 63 Fernsehgeräten und 16 Videorecordern sowie 4 Hörfunkgeräten gegenüber dem bisher gemeldeten Bestand.

Den Antrag, auch diese Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2000 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Fernseh- und Videogeräte nach Angaben der Klägerin in der Redaktion und damit nicht zu studio- bzw. überwachungstechnischen Zwecken eingesetzt würden, wie es die Befreiungsvorschrift erfordere. Ebensowenig seien die Hörfunkgeräte, von denen sich drei in Kraftfahrzeugen befänden, für den organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung einer Fernsehsendung erforderlich.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 30.11.2000 hinsichtlich der Ablehnung der Gebührenbefreiung für 56 der 79 Fernseh- und Videogeräte Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Sie erfülle zum einen die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV, da sie für und im Auftrag der privaten Fernsehsender S. und T. S. deren Teletextangebote sowie die weiteren fernsehsignalgestützten Dienste F. und C. produziere. In sachlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung ebenfalls erfüllt, da die in Rede stehenden 56 Fernseh- und Videogeräte sämtlich zu betrieblichen Zwecken bereitgehalten würden: 13 Geräte würden als sog. Rückbildmonitore eingesetzt, um die technische Störungsfreiheit des Produkts zu überwachen. Weitere 8 Geräte, die in den Räumen der Geschäftsführung und der Marketingabteilung aufgestellt seien, dienten der Programmüberwachung unter betriebswirtschaftlichen, marketingtechnischen und rechtlichen Aspekten. Die übrigen 35 Geräte befänden sich in den Räumen der Teletext- und C. /F. -Redaktionen und würden dort zur inhaltlichen Programmbeobachtung und -überwachung benötigt.

Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 - zugestellt am 12.04.2001 - in Bezug auf 8 Fernsehgeräte statt, die im Serverraum und von den Technikern als Rückbildmonitore zur technischen Überwachung genutzt werden. Im übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die weiteren 48 Fernseh- und Videogeräte nicht zu betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV genutzt würden. Der Begriff der betrieblichen Zwecke sei nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.1997 eng auszulegen und umfasse nur solche Zwecke, die dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienten. Für Geräte, die der Programmbeobachtung bzw. -überwachung unter redaktionellen, betriebswirtschaftlichen, marketingtechnischen oder rechtlichen Aspekten dienten, bestehe demgegenüber keine Befreiungsmöglichkeit. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Geräte nur dazu genutzt würden, das eigene, selbst produzierte Angebot zu überwachen oder auch dazu, Programme anderer Rundfunkveranstalter zu empfangen. Es liege grundsätzlich in der Entscheidung der Klägerin, wenn sie anstelle etwa von Monitoren, die den Gebührentatbestand nicht auslösten, Rundfunkempfangsgeräte bereithalte.

Die Klägerin hat am 14.05.2001 - einem Montag - Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Dass sie selbst über keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk nach § 4 LRG NW verfüge, stehe einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV nicht entgegen. Sie sei vielmehr schon deshalb als Rundfunkveranstalter anzusehen, weil sie im Auftrag verschiedener privater Fernsehveranstalter Mediendienstangebote produziere. Dabei erbringe sie neben der technischen Abwicklung auch wesentliche inhaltlichredaktionelle Leistungen und nehme damit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Aufgaben wahr. Im übrigen sei eine auf die bloße Zulassung abstellende formalistische Betrachtung auch nicht sachgerecht. Entscheidend sei vielmehr, ob die Fernsehgeräte - wie im Falle der Klägerin, die die Geräte nicht zur Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk, sondern zur Erstellung des eigenen Produkts bereithalte - zu privilegierten Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV genutzt würden. Es sei daher ausschließlich auf die Funktion der einzelnen Geräte abzustellen, unabhängig davon, ob diese in einer internen Abteilung des privaten Fernsehsenders selbst oder in einem ausgelagerten Tochterunternehmen eingesetzt würden. Auf die unternehmerische Entscheidung des einzelnen privaten Fernsehsenders, wie er die betrieblichen Abläufe bei der Erstellung seiner Produkte organisiert, könne es demgegenüber im Rahmen des Befreiungstatbestandes nicht ankommen. Rundfunkveranstalter im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV sei daher bei funktionalem Verständnis derjenige, der Rundfunkempfangsgeräte für gebührenrechtlich privilegierte Funktionen bei der Erstellung privater Rundfunkprodukte bereithalte. Dies entspreche im übrigen auch der bisherigen Praxis des Beklagten, deren nunmehrige Änderung mit Blick auf die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung, der Verlässlichkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden könne. Halte man § 5 Abs. 7 RGebStV auf die Klägerin gleichwohl nicht für direkt anwendbar, so sei es vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die unternehmerische Effizienz der privaten Rundfunkveranstalter schütze, jedenfalls geboten, diese planwidrige Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung der Befreiungsvorschrift zu schließen. Anderenfalls würden die privaten Rundfunkveranstalter, an die die Tochterunternehmen ihre finanzielle Belastung durch die Rundfunkgebühren weitergäben, mittelbar zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen, obwohl die Rundfunkempfangsgeräte zu betrieblichen Zwecken eingesetzt würden, die eine Befreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV rechtfertigten. Dies würde eine unzulässige Quersubventionierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks bedeuten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2001 zu verpflichten, sie für weitere 36 Fernseh- und 12 Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin - unabhängig davon, wie der Begriff der betrieblichen Zwecke zu verstehen sei - schon deshalb nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könne, weil es sich bei ihr lediglich um die Tochtergesellschaft eines privaten Rundfunkveranstalters handele. Nur dieser, nicht jedoch die Klägerin selbst sei daher als Rundfunkveranstalter oder -anbieter im Sinne der Befreiungsvorschrift anzusehen, denn auch nur er verfüge über eine entsprechende senderechtliche Lizenz. Entsprechendes gelte im übrigen für Tochterunternehmen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten, die für die von ihnen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte ebenfalls Gebühren zahlen müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für weitere 36 Fernseh- und 12 Videogeräte nicht zu. Der insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.11.2000 und sein Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nur § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 31.08.1991 unverändert gültigen Fassung (GVBl. NW 1991, S. 408, 424) in Betracht. Danach werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

1. Die Klägerin ist kein privater Rundfunkveranstalter oder Rundfunkanbieter im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV.

a) Dass die Klägerin kein privater Rundfunkveranstalter im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie nicht selbst über die für einen privaten Rundfunkveranstalter erforderliche Zulassung der Landesanstalt für Rundfunk bzw. Medien nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) bzw. § 4 Abs. 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NW) verfügt, welches das LRG NW mit Wirkung vom 02.07.2002 abgelöst hat.

Die Erforderlichkeit einer solchen Zulassung ergibt sich dabei aus der Stellung des privaten Rundfunks innerhalb des sog. dualen Systems. Dieser ist im Gegensatz zum öffentlichrechtlichen Rundfunk durch ein strukturelles Defizit an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt gekennzeichnet. Private Anbieter sind nahezu ausschließlich auf die Einnahmen aus Wirtschaftswerbung angewiesen. Diese können nur dann ergiebiger fließen, wenn die privaten Programme hinreichend hohe Einschaltquoten erzielen. Die Anbieter stehen deshalb vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit, möglichst massenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten. Sendungen, die nur für eine geringere Zahl von Teilnehmern von Interesse sind und die oft - wie namentlich anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand erfordern, treten dahinter in der Regel zurück, wenn sie nicht gänzlich fehlen, obwohl erst mit ihnen die ganze Breite umfassender Information zu erreichen ist, ohne die es keine "Meinungsbildung" im Sinne der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geben kann.

BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (155 f.).

Den Ursachen dieser Defizite haben die Landesgesetzgeber mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts in der Weise Rechnung getragen, dass "die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen".

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90); vgl. auch § 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (6. RÄStV) vom 20.12.2001 (GVBl. NW 2002, S. 178).

Dieses geringere Maß an Bindungen,

vgl. hierzu im einzelnen BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 -, BVerfGE 83, 238 (297),

bringt einerseits den privaten Rundfunk- und Fernsehveranstaltern größere Freiheiten, macht andererseits aber eine gewisse Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Dieser Kontrolle dient neben den Regelungen der §§ 35 ff. RStV auch das Zulassungserfordernis der privaten Rundfunkveranstalter durch die Landesrundfunk- bzw. Landesmedienanstalten.

Es ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht möglich, die Klägerin als von der ihrer Muttergesellschaft, der S. U. GmbH, erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Rundfunk gleichsam mitumfasst anzusehen. Dies verbietet sich bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denn die Klägerin ist als GmbH - ungeachtet der internen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse - eine eigenständige juristische Person. Zudem stünde es im Widerspruch zum Regelungssystem des Rundfunkstaatsvertrages, der davon ausgeht, dass Rundfunkveranstalter - unabhängig von seinen Beteiligungen an anderen Unternehmen, die lediglich im Rahmen der Zurechnung von Zuschaueranteilen gemäß §§ 26 ff. RStV eine Rolle spielen - nur derjenige ist, der selbst einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt bzw. eine solche erhalten hat.

Vgl. Trute, in: Beck€scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 28 RStV, Rn. 4.

Unbeschadet dessen würde die Klägerin aber auch dann nicht zu dem nach § 5 Abs. 7 RGebStV anspruchsberechtigten Kreis der Rundfunkveranstalter gehören, wenn man insoweit - wie die Klägerin meint - eine von dem formalen Zulassungserfordernis losgelöste funktionale Betrachtungsweise zugrundelegen wollte. Denn auch bei einer solchen funktionalen Betrachtungsweise erfüllt sie die "materiellen" Voraussetzungen eines Rundfunkveranstalters nicht. Rundfunkveranstalter im materiellen Sinne ist nämlich nur derjenige, der die Struktur des Programms festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet.

So BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310).

Entscheidend ist mithin, wer bei der Gesamtveranstaltung die Programmverantwortung trägt.

Vgl. Bumke, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 20 RStV, Rn. 33 m. w. N..

Die Programmverantwortung nach außen hin tragen im vorliegenden Fall indessen allein die verschiedenen privaten Fernsehsender der S. -Gruppe, in deren Auftrag die Klägerin deren Teletextangebote sowie die weiteren mit dem Fernsehsignal verbreiteten Dienste F1. Q. H. (F. ) und C1. N. T1. (C. ) produziert. Denn die Verbreitung des Programms einschließlich der von der Klägerin gelieferten Teile erfolgt ausschließlich durch die privaten Fernsehsender und unter deren Bezeichnung. Ob die Klägerin im Rahmen ihres Auftrages lediglich technische Dienstleistungen oder - wie sie geltend macht - auch Leistungen inhaltlichredaktioneller Art erbringt, ist insoweit unerheblich.

b) Die Klägerin ist auch kein privater Rundfunkanbieter im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV.

Offen bleiben kann dabei, ob und inwieweit es sich bei den von ihr produzierten Angeboten um Mediendienste handelt, die gemäß § 20 Abs. 2 RStV dem Rundfunk zuzuordnen sind. Zwar bedürfen nur die Anbieter solcher Mediendienste, die nach § 20 Abs. 2 RStV dem Rundfunk zuzuordnen sind, einer Zulassung nach § 4 LRG NW bzw. § 4 LMG NW, während die Verbreitung von Mediendiensten, die nicht dem Rundfunk zuzuordnen sind, nicht zulassungspflichtig ist. Jedoch wäre die Klägerin auch dann nicht als privater Rundfunkanbieter im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV anzusehen, wenn sie nicht zulassungspflichtige Mediendienste produzieren würde. Denn nach dem Begriffsverständnis und der Systematik des Rundfunkstaatsvertrages, der - wie sich etwa aus § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 RStV ergibt - strikt zwischen Rundfunk einerseits und Mediendiensten andererseits unterscheidet, handelt es sich bei solchen Mediendiensten gerade nicht um Rundfunk. Dass dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag insoweit ein anderes Begriffsverständnis als dem Rundfunkstaatsvertrag zugrundeliegen sollte, kann - zumal mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, der ebenso wie § 2 Abs. 1 RStV und im Unterschied zu § 2 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) von "Darbietungen" spricht - nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werden. Denn das Merkmal der Darbietung stellt nach der Systematik des Rundfunk- und des Mediendienstestaatsvertrages das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendiensten dar.

Vgl. Schulz, in: Beck€scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 2 RStV, Rn. 45; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 13.

Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 7 RGebStV im Rahmen der Verabschiedung des am 01.08.1997 in Kraft getretenen Mediendienstestaatsvertrages und den damit verbundenen Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch den seit 01.01.1997 wirksamen 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gerade keine entsprechende Änderung erfahren hat, die darauf schließen lassen könnte, dass vom Begriff des Rundfunkanbieters auch die Anbieter von nicht nach § 20 Abs. 2 RStV dem Rundfunk zuzuordnenden Mediendiensten umfasst sein sollen.

Unabhängig von der Frage, ob Anbieter von nicht dem Rundfunk zuzuordnenden Mediendiensten im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV den Anbietern von Mediendiensten im Sinne des § 20 Abs. 2 RStV gleichzustellen sind, fehlt es der Klägerin darüber hinaus in materieller Hinsicht an der Anbietereigenschaft. Ein Diensteanbieter ist nach der Legaldefinition in § 3 Satz 1 Ziff. 1 MDStV jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV an die Allgemeinheit gerichtete Informations- oder Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung näher bezeichneter technischer Mittel verbreitet werden. Hiervon ausgehend kann die Klägerin auch bei materieller Betrachtung nicht als Anbieter von Mediendiensten angesehen werden, denn die von ihr produzierten Angebote werden nicht von ihr, sondern ausschließlich von den privaten Fernsehsendern der S. -Gruppe, in deren Auftrag sie tätig ist, zur Nutzung durch die Allgemeinheit bereitgehalten, da nur diese Fernsehsender, nicht jedoch die Klägerin selbst nach außen in Erscheinung treten.

c) Es ist auch nicht möglich, die Klägerin mit Rücksicht darauf von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, dass die von ihr belieferten Unternehmen ihrerseits Rundfunkveranstalter sind. Denn insoweit fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 5 Abs. 7 RGebStV, wonach die Empfangsgeräte von dem jeweiligen privaten Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter (selbst) zum Empfang bereitgehalten werden müssen ("sie"). Zum Empfang im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereit gehalten werden die im Streit befangenen Geräte vorliegend allein von der Klägerin, nicht jedoch von den privaten Fernsehanstalten der S. -Gruppe, in deren Auftrag die Klägerin tätig wird. Dass das Bereithalten im Rahmen und in Erfüllung eines Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den privaten Fernsehanstalten geschieht, ist nach § 5 Abs. 7 RGebStV unerheblich. Denn das Rundfunkgebührenrecht stellt allein auf die Faktizitäten ab, nicht aber auf rechtliche Verknüpfungen des Halters des Gerätes mit Dritten. Ein Bereithalten "im Auftrag" oder "im Namen" von Dritten ist gebührenrechtlich nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Dritten um die Muttergesellschaft der Klägerin oder um ein mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich nicht verwobenes Unternehmen handelt. Denn die internen Beteiligungsverhältnisse, deren Aufklärung seitens des Gebührengläubigers im Rahmen der Gebührenerhebung weder praktisch möglich noch rechtlich geboten ist, vermögen nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Klägerin nach außen als eigenständige juristische Person in Erscheinung tritt.

2. § 5 Abs. 7 RGebStV kann auch nicht extensiv dahingehend ausgelegt werden, dass eine Gebührenbefreiung zu gewähren ist, wenn ein Unternehmen "im Namen" oder "im Auftrag" eines privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters Rundfunkempfangsgeräte zu betrieblichen Zwecken im Sinne dieser Vorschrift bereithält. Dem stehen Wortlaut, Systematik und Zweck des § 5 Abs. 7 RGebStV entgegen.

a) Bereits durch den Wortlaut ("sie"), wonach die privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter (selbst) die Geräte bereithalten müssen, wird deutlich, dass Fälle, in denen Dritte im Auftrag eines privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters die bezeichneten Geräte zum Empfang bereithalten, nicht unter die Befreiungsnorm fallen sollen. Denn andernfalls hätte der Gesetzgeber eine passivische Formulierung gewählt, etwa die "... für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden".

b) Bestätigt wird die Annahme, dass es nicht nur auf den Zweck des Bereithaltens, sondern ebenso auf die Person des Bereithaltenden ankommt, es mithin nicht gesetzgeberischer Wille ist, den Einsatz von Rundfunkempfangsgeräten zu betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV schlechthin von der Gebührenpflicht auszunehmen, unabhängig davon, ob sie von den privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern selbst, von Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit oder von sonstigen Dritten bereitgehalten werden, durch die Systematik der maßgeblichen rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften.

So ist z. B. maßgeblich für die Gebührenpflicht - und damit mittelbar auch für den Befreiungsanspruch -, wer das Gerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 RGebStV). Entscheidend sind mithin allein die Faktizitäten, nicht hingegen etwa finale Momente des Bereithaltens bzw. Bereithaltenden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass maßgeblich für die Gebührenpflicht allein der Teilnehmerstatus ist, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22..04.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90); BVerwG, Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 -, NJW 1998, 1578 (1579).

Daneben ist § 5 Abs. 4 RGebStV von Belang, wonach ausschließlich die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten selbst, nicht aber etwa auch deren Tochterunternehmen oder Auftragnehmer von der Gebührenpflicht befreit sind. Das gilt offensichtlich auch dann, wenn diese Dritten ausschließlich und unmittelbar der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt bei der Erstellung und Verbreitung ihres Programms behilflich sind.

Weiterhin wird dies - auf untergesetzlicher Ebene - durch § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GVBl. NW S. 970) bestätigt. Nach dieser sog. Befreiungsverordnung besteht z. B. bei einem Krankenhaus, das für seine Patienten Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält, nur für das Krankenhaus selbst ein Befreiungsanspruch, nicht aber dann, wenn Dritte den Rundfunk- bzw. Fernsehempfang im Krankenhaus bewerkstelligen. Dies ist in § 3 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung verdeutlicht, wenn es dort ausdrücklich heißt, dass Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden.

Schließlich wird dies auch durch Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften gedeckt. Bei dem Rundfunkgebührenwesen handelt es sich um ein "Massengeschäft", das aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich eine formalisierte Handhabung erfordert. Wer Rundfunkteilnehmer und damit gebührenpflichtig ist, bestimmt sich nach der grundlegenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV allein nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist danach, wer das Empfangsgerät - tatsächlich - zum Empfang bereit hält; subjektive Vorstellungen und Absichten sind demgegenüber unerheblich.

Vgl. Naujock, in: Beck€scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn. 32.

Demzufolge kann es auch nicht Aufgabe des Gebührengläubigers sein, schwierige Nachforschungen betreffend das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen bzw. hinsichtlich des Auftragsverhältnisses zwischen mehreren juristischen Personen anzustellen.

c) Schließlich ist eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV im klägerischen Sinne - sofern eine solche überhaupt mit dem nach Auffassung der Kammer eindeutigen Wortlaut vereinbart werden könnte - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Auch wenn in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sein wird, dass die Klägerin ihre Belastung durch die von ihr zu entrichtende Rundfunkgebühr im Rahmen ihrer Preiskalkulation an die auftraggebenden privaten Fernsehsender weitergibt, bedeutet die Ablehnung einer Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht keine Verletzung der privaten Fernsehsender in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es dem Gesetzgeber nicht, für private Rundfunk- bzw. Fernsehveranstalter "optimale" wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit. Unzulässig ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich, dass solche die Rentabilität der Unternehmungen betreffende Regelungen/Bindungen getroffen werden, die die private Veranstaltung von Rundfunk oder Fernsehen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Gesetzgeberische Restriktionen dürfen hiernach nicht so weit gehen, dass sie die Veranstaltung privaten Rundfunks gänzlich unrentabel zu machen drohen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 -, BVerfGE 83, 238 (311, 318).

Dass diese Grenze vorliegend erreicht wäre, ist indessen weder ersichtlich noch von der Klägerin auch nur ansatzweise geltend gemacht worden.

bb) Eine extensive Auslegung der Vorschrift in dem von der Klägerin vertretenen Sinne ist auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG zur Beseitigung einer ansonsten bestehenden ungerechtfertigten Ungleichbehandlung geboten.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist weder im Verhältnis der Klägerin zu privaten Fernsehveranstaltern, die keine Auslagerung von Betriebsabläufen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung ihres Programms vorgenommen haben, noch im Verhältnis zu öffentlichrechtlichen Rundfunk- bzw. Fernsehanstalten feststellbar.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung im Verhältnis zu privaten Fernsehveranstaltern, die sämtliche nach § 5 Abs. 7 RGebStV gebührenrechtlich privilegierte Aufgaben selbst und nicht durch von ihnen beauftragte Tochtergesellschaften oder sonstige dritte Unternehmen wahrnehmen, gilt Folgendes: Insoweit liegen nach Auffassung der Kammer bereits nicht wesentlich gleiche Sachverhalte vor, da es nach dem Rundfunkgebührenrecht maßgeblich darauf ankommt, wer das Gerät zum Empfang bereithält, und nicht darauf, welchem Zweck das Bereithalten des Empfangsgerätes dient. Bei der Beurteilung von wesentlich Gleichem oder Ungleichem ist jeweils der tatsächliche und rechtliche Kontext der zu vergleichenden Lebenssachverhalte zu beachten. Selbst wenn indessen von einer wesentlichen Gleichheit der genannten Fälle auszugehen wäre, so wäre eine Differenzierung aus den bereits genannten Praktikabilitätsgründen sachgerecht.

Es liegt auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu öffentlichrechtlichen Fernsehanstalten vor. Denn - wie dargelegt - sind deren "Töchter" oder "Auftragnehmer" ebenfalls nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Befreit sind nach § 5 Abs. 4 RGebStV vielmehr allein die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten selbst.

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin auf eine unzulässige mittelbare Quersubventionierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten durch die von ihr geleisteten Rundfunkgebühren beruft, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und die privaten Rundfunkveranstalter andererseits sind i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG nicht miteinander vergleichbar, weil die öffentlichrechtlichen Anstalten in Form der sog. Grundversorgung eine andere Aufgabe als die privaten Rundfunkveranstalter wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht,

Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 -, a. a. O.,

hat insoweit - betreffend die Gebührenpflicht eines privaten Hörfunkveranstalters für Empfangsgeräte, die zwecks Beobachtung der Programme der privaten und öffentlichrechtlichen Fernsehsender bereitgehalten wurden - u. a. ausgeführt: Auf Art. 3 Abs. 1 GG könne sich der klagende private Rundfunkveranstalter wegen eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses zum öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht berufen. Von einem echten "Konkurrenzverhältnis" könne nicht gesprochen werden. Zwar spreche auch das Bundesverfassungsgericht von einem "Wettbewerb" des öffentlichrechtlichen Rundfunks mit privaten Rundfunkveranstaltern, wobei der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System dafür zu sorgen habe, dass ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung angeboten werde, das im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten könne. Mit diesem Begriff des "Wettbewerbs" - so führt das BVerwG weiter aus - meine es jedoch offensichtlich nicht ein Konkurrenzverhältnis zwischen prinzipiell Gleichen, wie es der Klägerin des Verfahrens vorschwebe und wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG wäre, sondern ein tatsächliches Nebeneinander von Wettbewerbern, die sich - im sog. dualen System - sowohl hinsichtlich ihres Programmauftrags als dann auch - als Konsequenz ihrer unterschiedlichen Funktion - bezüglich ihrer Finanzierung grundlegend voneinander unterschieden. Danach sei die von der (dortigen) Klägerin beanstandete unterschiedliche Behandlung von öffentlichrechtlichem Rundfunk einerseits und Veranstaltern von privatem Rundfunk andererseits, soweit sie lediglich eine Konsequenz der dargelegten unterschiedlichen Finanzierung sei, vor Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich. Aufgrund dieser Erwägungen, denen die Kammer folgt, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit nicht gegeben. Jedenfalls wäre eine etwaige Ungleichbehandlung aber durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Aufgaben und Finanzierungsweisen von privatem und öffentlichrechtlichem Rundfunk im dualen System sachlich gerechtfertigt.

3. Aus den genannten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 7 RGebStV im Sinne der Klägerin aus. Die für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen, nämlich eine planwidrige Regelungslücke sowie eine kongruente Interessenlage, sind aus den genannten Gründen nicht gegeben.

4. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum lässt sich schließlich auch nicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen. Ein Anspruch des Bürgers auf Beibehaltung einer bisher geübten Verwaltungspraxis aus Gründen des Vertrauensschutzes kann allenfalls in Bereichen bestehen, in denen der Behörde ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht. Geht es indessen um die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift, die - wie vorliegend § 5 Abs. 7 RGebStV - dem Beklagten weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum einräumt, dann kommt die Beibehaltung einer mit der Gesetzesvorschrift nicht vereinbaren Verwaltungspraxis aus Gründen des Vertrauensschutzes von vornherein nicht in Betracht

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende Rechtsfrage der Anwendung des § 5 Abs. 7 RGebStV auf Empfangsgeräte, die zu den dort genannten Zwecken nicht von dem privaten Rundfunkveranstalter selbst, sondern in dessen Auftrag von einer Tochtergesellschaft zum Empfang bereitgehalten werden, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtseinheit einer höherinstanzlichen Klärung.






VG Köln:
Urteil v. 13.11.2003
Az: 6 K 3739/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5e8714bfb273/VG-Koeln_Urteil_vom_13-November-2003_Az_6-K-3739-01




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