Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 174/00

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 27 W (pat) 174/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. November 2001 (Aktenzeichen 27 W (pat) 174/00) über die Eintragung einer Wortmarke entschieden. Konkret ging es um die Wortmarke "GAS-NET", die für verschiedene Messgeräte und elektronische Geräte zur Erfassung und Registrierung von Mengen und Verbrauch im Zusammenhang mit Gasleitungen und -stationen eingetragen werden sollte.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Sie sah die Marke als eine unmittelbar beschreibende und freihaltebedürftige Sachangabe an, da sie auf Geräte hindeutet, die dem Betrieb eines Gasnetzes dienen bzw. eine maßgebliche Rolle spielen. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass die Kombination "Gas-Net" als Fachausdruck von Mitbewerbern benötigt werde und es keinen vergleichbaren Begriff in der Branche gebe.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Wortmarke aus den leicht verständlichen Wörtern "Gas" und "Net" gebildet sei. "Gas" könne sowohl als deutsches als auch als englisches Wort aufgefasst werden und bedeute in erster Linie "Gas". "Net" werde allgemein als "Netz(werk)" verstanden und bezieht sich auf das weltweit größte Netzwerk, das Internet. Die Gesamtheit der Wortfolge "Gas-Net" wird somit als "Gasnetz(werk)" verstanden, was ein gebräuchlicher Begriff in der Gasversorgung ist. In Bezug auf die beanspruchten Waren wird die Marke lediglich als Hinweis auf den Einsatzort dieser Geräte verstanden und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Daher fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft.

Ob die Marke auch freihaltebedürftig ist, wurde nicht abschließend entschieden, da die Entscheidung aufgrund der mangelnden Unterscheidungskraft bereits ausreichend war. Die Beschwerde der Anmelderin wurde daher abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.11.2001, Az: 27 W (pat) 174/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke GAS-NET soll für Meßgeräte, elektronische Geräte zur Erfassung und Registrierung von Mengen und Verbrauch im Zusammenhang mit Energietransport und Energieversorgungsleitungen und -stationen, insbesondere im Zusammenhang mit Gasleitungen und Gasstationen, Gaszähler, Mengenumwerterin das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Denn bei der Anmeldemarke handele es sich um eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, da sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich beschreibend darauf hinweise, daß es sich dabei um solche Geräte handele, die dem Betrieb eines Gasnetzes dienten bzw dabei eine maßgebliche Rolle spielten und die ihrer Art nach für diesen Zweck besonders bestimmt und geeignet seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zwar habe das Zeichen mit dem Wort "Gas" einen beschreibenden Bestandteil, bei Kombinationsmarken komme es aber nicht darauf an, ob einzelne Wörter, sondern ob die schutzsuchende Kombination als Fachausdruck von Mitbewerbern tatsächlich benötigt werde. Für "Gas-Net" sei hierfür aber kein Grund ersichtlich. Einen solchen Begriff gebe es in der Branche nicht in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren. Auf den Bestandteil "Net" könne nicht abgestellt werden, sonst müsse man allen Marken mit diesem Bestandteil die Markenfähigkeit absprechen. Es sei auch nicht richtig, daß den angesprochenen Verkehrskreisen das Wort "NET" vom Begriff "Internet" her bekannt sei; vielmehr unterscheide der durchschnittlich informierte, verständige und aufgeklärte Fachmann sehr wohl zwischen technisch derart fernliegenden Branchen und wisse auch, daß der Begriff "NET" in der Branche regelmäßig nicht für die Kennzeichnung solcher Waren benutzt werde, zumal die hier in Rede stehenden Waren üblicherweise nicht im Internet angeboten bzw erworben würden, was bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Zeichen mit Anlehnung an das Wort "Internet" ebenfalls beachtlich sei. Die Anmeldemarke sei auch nicht freihaltebedürftig. Der Wortbestandteil "NET" habe im klassischen Sinn mit den angemeldeten Waren der Klasse 9 überhaupt keine Verbindung; ein unmittelbarer Produktbezug liege daher nicht vor.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung des Anmeldezeichens jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Sie ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO - RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies ist hier der Fall.

Die Anmeldemarke ist nämlich aus zwei für sich genommen leicht verständlichen Worten gebildet. "Gas" kann dabei sowohl als deutsches als auch als englisches Wort aufgefaßt werden; dabei wird ihm in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren dieselbe Bedeutung beigelegt werden, da auch das englische Wort "gas" in erster Linie (wie im Deutschen) "Gas" bedeutet (vgl Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Neubearbeitung 2001, S 477). Das weitere, erkennbar englischsprachige Wort "net" wird allgemein als "Netz(werk)" verstanden, wofür nicht nur die Nähe zum deutschen Wort "Netz" spricht, sondern auch die Bekanntheit des weltweit größten Netzwerkes, nämlich des Internets.

In ihrer Gesamtheit wird die Wortfolge somit ohne weiteres als "Gas-Netz(werk)" verstanden werden. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht um einen dem Verkehr unverständlichen Phantasie-Begriff; auch wenn er lexikalisch nicht nachweisbar sein mag, ist dem Senat bekannt, daß er als Sachbezeichnung iZm der Gasversorgung allgemein gebräuchlich ist. Ungeachtet dessen wird sich den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung der Wortfolge "Gas-Net" bzw "Gasnetz" als Ausdruck für die Gasversorgung auch ohne weiteres unmittelbar aufdrängen, zumal vergleichbare Ausdrücke für die Versorgung mit anderen Energieformen ebenfalls allgemein üblich sind (zB Wassernetz, Stromnetz).

In bezug auf die beanspruchten Waren, die verkürzt mit "Meßgeräte, insbesondere Gaszähler" zusammengefaßt werden können, wird das Anmeldezeichen somit lediglich als bloßer Hinweis auf den (zumindest möglichen) Einsatzort dieser Geräte verstanden werden. In diesem Sinne wird es der Verkehr aber nur als Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft verstehen. Ohne einen solchen Herkunftshinweis fehlt dem angemeldeten Zeichen aber jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Ob die Anmeldemarke darüber hinaus auch freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Entscheidung mehr, wenn auch nach Ansicht des Senats hierfür die naheliegende und gebräuchliche Verwendung der angemeldeten Wortfolge zur Bezeichnung der Gasversorgung spricht.

Da somit die Markenstelle zu Recht dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Albert Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 27 W (pat) 174/00


Link zum Urteil:
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