Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. November 2006
Aktenzeichen: 10 WF 172/06

(OLG Köln: Beschluss v. 28.11.2006, Az.: 10 WF 172/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 28. November 2006, Aktenzeichen 10 WF 172/06, eine Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert. Es geht um die Festsetzung der Vergütung, die dem Rechtsanwalt Dr. L. aus der Staatskasse zu zahlen ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat die Vergütung zunächst auf 198,05 € festgesetzt. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten wurde vom Familienrichter abgelehnt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt, die laut Gesetz zulässig ist. Die Beschwerde war in der Sache weitgehend erfolgreich.

Das Oberlandesgericht bezieht sich auf einen vorherigen Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2005 (10 WF 135/05). Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt, weshalb der Prozessbevollmächtigte für seine Tätigkeit in dem nunmehr selbständigen Verfahren eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten soll. Der Betrag von 319,00 €, der im Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten und im Beschluss des Amtsgerichts genannt wurde, ist maßgeblich für die Festsetzung der Vergütung. Das Gericht hält daran fest, dass die vor der Abtrennung angefallene Anwaltsgebühren angerechnet werden müssen. Jedoch wird der Ansicht des Amtsgerichts widersprochen, dass die Gebührenquote nach dem Verhältnis des Teilstreitwertes der abgetrennten Folgesache zum Gesamtstreitwert des Verbundverfahrens ermittelt werden soll. Stattdessen werden die Gebühren nach der Differenzmethode ermittelt. Das bedeutet, dass die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert den Gebühren gegenübergestellt werden, die ohne die abgetrennte Folgesache angefallen wären. Die Gebührendegression wirkt sich nur auf den geringeren Anteil aus. Dem Prozessbevollmächtigten wird in diesem Fall gefolgt. Die anzurechnenden Gebühren werden wie folgt ermittelt: Prozess- und Verhandlungsgebühren aus dem Gesamtstreitwert von 910,00 DM, Beweisgebühr nach dem Streitwert von 455,00 DM, Gebühren ohne Folgesache elterliche Sorge von 1.335,00 DM. Die Differenz von 34,80 DM wird auf die nach der Abtrennung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 319,00 € angerechnet. Deshalb wird die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung auf 301,21 € festgesetzt. Es ist keine Kostenentscheidung erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 28.11.2006, Az: 10 WF 172/06


Tenor

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der in derselben Sache ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2006 wie folgt abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt Dr. L. auf seinen Antrag vom 27.10.2004 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 301,21 € festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 07.03.2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf seinen Antrag vom 27.10.2004 zu zahlende Vergütung auf 198,05 € festgesetzt. Der Familienrichter hat der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten, der die Festsetzung seiner Gebühren auf 319,00 € anstrebt, nicht abgeholfen, was als Zurückweisung des Rechtsbehelfs aufzufassen ist. Das hiergegen gerichtete, als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO (hier anzuwenden nach § 61 Abs. 1 RVG) statthaft, auch im Übrigen zulässig und in der Sache weitgehend erfolgreich.

Auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 31.10.2005 (10 WF 135/05) wird Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die abgetrennte Folgesache elterliche Sorge bewilligt hat, ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für seine Tätigkeit in dem nunmehr selbständigen Verfahren eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren. Bei deren Festsetzung ist in Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2004 und dem Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2006 von dem Betrag von 319,00 € auszugehen. Der Senat hält im Einklang mit der in seiner o.a. Entscheidung angeführten herrschenden Auffassung daran fest, dass die vor der Abtrennung wegen der Folgesache angefallenen Anwaltsgebühren anzurechnen sind. Deren Höhe ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht durch Bildung einer Quote nach dem Verhältnis des Teilstreitwertes der abgetrennten Folgesache zum Gesamtstreitwert des Verbundverfahrens zu ermitteln. Vielmehr sind nach der Differenzmethode die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert (einschließlich der abgetrennten Folgesache) den Gebühren nach dem Streitwert gegenüberzustellen, der ohne die abgetrennte Folgesache in Ansatz käme (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 413 m.w.N.). Nur mit dem sich aus der Differenz ergebenden geringeren Anteil wirkt sich die vom Amtsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogene Gebührendegression aus. In diesem Ausgangspunkt ist der Berechnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 11.01.2006 zu folgen. Die anzurechnenden Gebühren sind wie folgt zu ermitteln:

Prozess- und Verhandlungsgebühren aus dem

Gesamtstreitwert (Ehesache, Versorgungsausgleich

und elterliche Sorge) von umgerechnet 13.433,74 DM

(2 x 455,00 DM) 910,00 DM

Beweisgebühr nach dem Streitwert (ohne Versorgungs-

ausgleich) von umgerechnet 12.491,03 DM 455,00 DM

1.365,00 DM

Gebühren ohne Folgesache elterliche Sorge:

Prozess- und Verhandlungsgebühren nach dem

Streitwert (Ehesache und Versorgungsausgleich)

von umgerechnet 11.477,91 DM (2 x 445,00 DM) 890,00 DM

Beweisgebühr nach dem Streitwert der Ehesache

von umgerechnet 10.499,99 DM 445,00 DM 1.335,00 DM

Die Differenz von 30,00 DM (1.365,00 DM - 1.335,00 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von 4,80 DM = 34,80 DM = 17,79 € ist auf die nach der Abtrennung der Folgesache entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 319,00 € anzurechnen. Demgemäß sind die aus der Staatskasse zu entrichtenden Gebühren auf 301,21 € festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Köln, den 28.11.2006

Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat (Familiensenat)






OLG Köln:
Beschluss v. 28.11.2006
Az: 10 WF 172/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5bb1aa3744ab/OLG-Koeln_Beschluss_vom_28-November-2006_Az_10-WF-172-06




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