Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. März 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 51/12

(BGH: Beschluss v. 25.03.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. März 2013 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/12) die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen. In dem Verfahren ging es um die Erlaubnis für den Kläger, die Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht" zu führen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte im Jahr 2006 bei der damals für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer B. den Antrag gestellt, die Fachanwaltsbezeichnung zu erhalten. 2008 verlegte er seinen Kanzleisitz in den Bezirk der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger in einem Schreiben vom September 2008 auf, die Fallliste zu ergänzen, den Bearbeitungszeitraum von drei Verfahren mitzuteilen und Arbeitsproben einzureichen. Dabei übersah der Bearbeiter, dass bereits Arbeitsproben vorhanden waren, die der Kläger zuvor eingereicht hatte. Im Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da nach ihrer Ansicht nicht ausreichend nichtförmliche Verfahren nachgewiesen waren und der Kläger die Auflagen nicht erfüllt hatte.

Infolge einer Klage des Klägers hob der Anwaltsgerichtshof den ablehnenden Bescheid der Beklagten auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu gestatten. Der Anwaltsgerichtshof argumentierte, dass die Anforderung von weiteren Arbeitsproben unberechtigt gewesen sei, da bereits ausreichend Proben vorhanden waren. Die Beklagte habe nicht begründet, warum zusätzliche Proben erforderlich seien. Daher sollten alle Verfahren, die in der Fallliste des Klägers aufgeführt waren, mit dem Faktor "1" berücksichtigt werden. Nun beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde erfolgreich entschieden. Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 FAO sollen im Berufungsverfahren geklärt werden. Außerdem bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, da er keine Überprüfung der Fallliste vorgenommen hat, nachdem er die Anforderung weiterer Arbeitsproben als unberechtigt ansah.

Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgesetzt, wobei keine gesonderte Berufung eingelegt werden muss. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung eine Begründung beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die einzelnen Gründe für die Anfechtung (Berufungsgründe) darlegen.

Die Vorinstanz in diesem Fall war das Anwaltsgericht Berlin, das am 27. April 2012 sein Urteil gefällt hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.03.2013, Az: AnwZ (Brfg) 51/12


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. April 2012 wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Am 31. Juli 2006 beantragte er bei der damals für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer B. die Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht" zu führen. Im Jahre 2008 verlegte der Kläger seinen Kanzleisitz in den Bezirk der Beklagten. Mit Schreiben vom 26. September 2008 forderte der Berichterstatter des Fachanwaltsausschusses der Beklagten den Kläger auf, die Fallliste zu ergänzen, den Bearbeitungszeitraum dreier Verfahren mitzuteilen und Arbeitsproben einzureichen; dabei übersah er, dass sich bei den Akten bereits Arbeitsproben befanden, welche der Kläger in B. eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil zwar 20 rechtsförmliche Verfahren nachgewiesen seien, nicht aber 60 nichtförmliche Verfahren. Wegen der unzureichenden Angaben in der Fallliste sei eine positive Entscheidung nach Akten-1 lage nicht möglich; den ihm erteilten Auflagen sei der Kläger nicht nachgekommen.

Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu führen. In der Begründung heißt es, die Anforderung von Arbeitsproben sei unberechtigt gewesen, weil solche bereits vorgelegen hätten und die Beklagte nicht begründet habe, warum weitere Arbeitsproben erforderlich seien. Deshalb seien sämtliche in der Fallliste aufgeführten Verfahren mit dem Faktor "1" zu berücksichtigen. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die von der Beklagten dargelegten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 FAO bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der wegen der aus seiner Sicht unberechtigten Anforderung weiterer Arbeitsproben jegliche Überprüfung der Fallliste unterlassen hat.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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AGH Berlin, Entscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -






BGH:
Beschluss v. 25.03.2013
Az: AnwZ (Brfg) 51/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5b67f7241bc6/BGH_Beschluss_vom_25-Maerz-2013_Az_AnwZ-Brfg-51-12




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