Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Februar 2012
Aktenzeichen: 20 U 220/11

(OLG Köln: Urteil v. 24.02.2012, Az.: 20 U 220/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2011 zurückgewiesen. Der Kläger hatte gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht. Er beanstandete Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen. Der Kläger war der Meinung, dass die Klauseln eine unechte unterjährige Prämienzahlung vorsähen und daher der effektive Jahreszins ausgewiesen werden müsse. Zudem verstießen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und der Kläger legte daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Die Klauseln verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht und sind daher wirksam. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses. Das Verfahren wird vorerst abgeschlossen und die Revision zugelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 24.02.2012, Az: 20 U 220/11


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 1 O 430/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch. Er beanstandet folgende Klauseln in deren Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die Rentenversicherung: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in den zitierten Klauseln werde jeweils eine sogenannte unechte unterjährige Prämienzahlung vorgesehen. Der noch nicht geschuldete Teil der Jahresprämie sei als Kredit im Sinne von § 6 Preisangabenverordnung bzw. als entgeltliche Finanzierungshilfe oder als Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 BGB anzusehen. Daher müsse der effektive Jahreszins hierfür ausgewiesen werden. Zudem verstießen diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

I die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen

1 beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich der effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämien-Ratenzahlungen angegeben wird

oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämien-Ratenzahlungen angegeben wurde

[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]

[Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.]

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.]

[Allgemeine Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.]

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.]

2 hilfsweise,

a) Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Vereinbarungen über die Zahlung von Jahresprämien für kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gegen Ratenzuschläge anzubieten, ohne zugleich den zu diesen Ratenzuschlägen führenden effektiven Jahreszins auf die Jahresprämien anzugeben. Dies gilt nicht, wenn sich das Angebot zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen an Letztverbraucher richtet, die diese Vereinbarungen im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit abschließen.

b) sich gegenüber Letztverbrauchern auf Ratenzahlungsvereinbarungen zu berufen, die unter Missachtung der Verpflichtung gemäß Nr. 2a abgeschlossen wurden.

II die Beklagte zu verurteilen, zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 418,00 an ihn zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 16. März 2010.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Angabe des effektiven Jahreszinses in den beanstandeten Klauseln nicht erforderlich sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die streitgegenständlichen Klauseln würden weder ein Kredit im Sinne des § 6 PAngV noch ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs. 3 begründet. Dem Versicherungsnehmer werde auch keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB gewährt. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Auffassung, der effektive Jahreszins müsse in den beanstandeten Klauseln ausgewiesen werden, wiederholt und vertieft und zudem rügt, der Senat sei zur Entscheidung dieser Sache geschäftsplanmäßig nicht zuständig.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter und beantragt ergänzend,

1. als nunmehr ersten Hilfsantrag,

wie im Hauptantrag zu erkennen, jedoch ohne die mit "sofern" beginnenden Satzbestandteile, in denen auf die Angabe des effektiven Jahreszinses abgestellt wird;

2. als nunmehr dritten Hilfsantrag,

gemäß Art. 267 AEUV (zuvor Art. 234 EGV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union darüber einzuholen,

ob Versicherungsverträge, in denen Jahresprämien gefordert und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig gestellt werden, wobei den Versicherungsnehmern angeboten wird, diese Jahresprämien gegen Zahlung von Ratenzuschlägen in unterjährlichen Raten zu zahlen, der RiLi 2008/48/EG unterfallen oder nicht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht jegliche Unterlassungsansprüche des Klägers verneint.

1.

Der Senat sieht sich auch bei Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Zuständigkeit Rüge nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, da der 20. Zivilsenat geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufen ist; Art 101 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

In Teil A, I des Geschäftsplans des OLG Köln, in dem die allgemeinen Bestimmungen geregelt sind, werden gem. Ziff. 1.2 die Geschäfte zuerst nach dem Kriterium der Spezialzuständigkeit zugewiesen. Besteht bei einem Senat eine Zuständigkeit auf einem Sachgebiet (Spezialzuständigkeit), so ist gemäß Ziff. 2.1 dieser Senat für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Sachgebiet zuständig. Der Charakter einer Sache wird gemäß Ziff. 2.2 nicht dadurch berührt, dass die aus den Rechtsbeziehungen hergeleiteten Ansprüche abgetreten oder auf Dritte übergegangen sind oder von einer Partei kraft Amtes bzw. in Prozessstandschaft geltend gemacht werden. An Spezialsenate gelangen gemäß Ziff. 2.4.3 auch Berufungen in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz - UklaG - betreffen, in solchen Sachen, in denen ein Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit zu entscheiden hat.

Dass der 20. Zivilsenat für Berufungen in Streitigkeiten aus Personenversicherungsverhältnissen zuständig ist, ist in Teil A, II geregelt. Weil sich die Parteien über die Wirksamkeit von Klauseln streiten, die die Beklagte in Personenversicherungsverträgen verwendet, handelt es sich um eine Streitigkeit aus Personenversicherungsverhältnissen. Maßgeblich für die Einordnung ist nämlich das Sachgebiet, aus dem die Streitigkeit herrührt. Dass der Geschäftsverteilungsplan nicht darauf abstellt, ob die Parteien Vertragspartner sind, wird durch die genannten Regelungen Teil AI, Ziff. 2.1 und 2.2 hinreichend klargestellt; dass dies gerade auch für den hier geltend gemachten Anspruch nach dem UKlaG gelten soll, bestimmt Ziff. 2.4.3.

2.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist eine in die Liste nach § 3 UKlaG eingetragene Einrichtung. Damit darf er Ansprüche nach §§ 1,2 UKlaG geltend machen.

3.

Die Klage ist jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

a)

Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Kläger die Frage, ob die von der Beklagten verwendeten Klauseln gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nach § 1 UKlaG zur Überprüfung stellen kann.

Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Der Gesetzeszweck rechtfertigt darüber hinaus eine erweiternde Auslegung: Die Klage kann auch auf die Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht gestützt werden, zumal wenn die verletzte Norm die gleiche Schutzrichtung hat wie die §§ 307 ff. BGB (Palandt-Bassenge, BGB, 71. Auflage, § 1 UKlaG, Rn. 6). Dies ist bei beiden vom Kläger zur Begründung der Unwirksamkeit herangezogenen Vorschriften der Fall; zu Recht führt das Landgericht zudem aus, dass der Begriff des Kredits in § 6 PAngV und § 506 BGB gleich auszulegen ist. Unter einem Kredit im Sinne von § 6 PAngV ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu verstehen, die in Gestalt eines entgeltlichen Darlehens (§§ 488 ff. BGB), eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs (§ 506 Abs. 1 BGB) oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (§§ 506 Abs. 1, 2 BGB) erfolgen kann (Köhler Bornkamm, UWG, 30.Aufl., § 6 PangV, Rn. 3).

Nach § 6 Abs. 1 PAngV sind bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen; gemäß § 506 Abs. 1 BGB sind die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. § 6 PAngV dient dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Die Vorschrift will dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH MDR 2002, 471; Köhler/Bornkamm, Vorbemerkungen zur PAngV Rn. 2). Eine fehlende oder unklare Preisauszeichnung kann wegen Irreführung über den Preis oder die Preisbemessung gleichzeitig gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und/oder gegen die §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 UWG verstoßen (BGH MDR 2009, 1405; Köhler/Bornkamm, Vorbemerkungen zur PAngV Rn. 6).

b)

Der Senat teilt indessen auch die Auffassung des Landgerichts, dass der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch nicht begründet ist, weil die angegriffenen Klauseln nicht aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht unwirksam sind. Mit den dort genannten Ratenzahlungszuschlägen wird nämlich keine Vereinbarung über eine Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB oder einen Kredit nach § 6 PangV getroffen.

aa)

Zu der Frage, ob Ratenzahlungszuschläge für unterjährig zu zahlende Versicherungsprämien einen (entgeltlichen) Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (= § 499 BGB a.F.) darstellen, hat sich der Senat schon mehrfach geäußert (z.B. Beschlüsse vom 09.07.2010 -20 U 51/10-; 29.10.2010 -20 U 100/10- = VersR 2011, 248), und zwar in dem Sinne, dass ein entgeltlicher Zahlungsaufschub nicht vorliegt:

an dieser Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Argumente fest. Dass eine Anwendung von § 506 BGB (§ 499 BGB a.F.) auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (Senat, a.a.O., so auch OLG Bamberg, VersR 2007, 529). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17).

Zwar mag der Wortlaut der Klauseln die Deutung zulassen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise einen ansonsten gewährten Rabatt ausschlägt, wurden mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen (Senat, a.a.O).Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann. Dort wurde die Annahme eines Kredits bei Dauerschuldverhältnissen verneint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen, mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt. Ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (und damit im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB) - so der BGH - liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457). Von einem den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspreche oder davon nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten abweiche; denn in einem solchen Fall bringe die vertragliche Regelung der Ratenzahlung dem Zahlungsverpflichteten keine wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrages im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes falle daher ein Vertrag, mit dem die Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liegt als der, zu dem sie - wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden - auch aufgrund des dispositiven Gesetzesrechtes zu erbringen wäre (BGH aaO).

Anhand dieser Grundsätze lässt sich erkennen, dass im Falle der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt. Denn gesetzliche Regelungen für die Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG a.F. bzw. nunmehr § 33 VVG. Nur mit diesen Vorschriften wird die "Fälligkeit" der Prämie besonders geregelt. Bei laufender Prämienzahlung bleibt es demnach mangels einer anderen speziellen Vorschrift im VVG dabei, dass die Fälligkeit aller Folgeprämien sich nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Es kommt deshalb für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben. Ist eine solche aber dispositiv, so können monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt (Senat, a.a.O., so auch OLG Bamberg, Urteil vom 10.11.2011, 1 U 37/11, zitiert nach juris).

bb)

Die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs folgt auch nicht aus dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung. Ausgehend von den Verbraucherkreditlinien 2008/48/EG vom 23.04.2009 und 87/102/EWG vom 22.12.1986, die die Grundlage für die in § 6 PAngV und in den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts getroffenen Regelungen bilden, sind weder § 6 PAngV noch die Regeln des BGB über den Verbraucherkreditvertrag auf Versicherungsverträge, die eine während des Bestands des Versicherungsvertrags wiederkehrende Beitragszahlung vorsehen, anzuwenden (so auch OLG Hamburg, VersR 2012, 41).

In der erstgenannten Richtlinie wird in Art. 3 c) bestimmt, dass der Begriff "Kreditvertrag" einen Vertrag bezeichnet, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet. In Erwägungsgrund 12 zur Richtlinie 2008/48/EG heißt es:

"Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden."

Hierdurch wird ausdrücklich klargestellt, dass zu Kreditverträgen diejenigen Versicherungsverträge nicht gehören, bei denen für die Versicherung monatliche Zahlungen erbracht werden (so auch OLG Bamberg, a.a.O), bzw., die eine unechte unterjährliche Beitragszahlungsweise vorsehen (so auch OLG Hamburg, a.a.O). Der Senat hält ebenso wie das OLG Hamburg das Argument des Klägers nicht für überzeugend, es werde nur klargestellt, dass Versicherungsverträge mit echter unterjährlicher Prämienzahlung der Richtlinie nicht unterfallen. Solche Regelungen stellen unter keinem Gesichtspunkt einen Zahlungsaufschub, geschweige denn einen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. Sie unterfallen deshalb von vornherein noch nicht einmal dem Anschein nach der Definition eines Kredits gemäß Artikel 3 c) der Richtlinie. Insoweit besteht kein Klarstellungsbedarf, wie ihn der Richtliniengeber im Erwägungsgrund 12 gesehen hat (OLG Hamburg, a.a.O.). Der umfassende Ausschluss der Dauerschuldverhältnisse, bei denen für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen geleistet werden, wie er vom Richtliniengeber mit dem Erwägungsgrund 12 beabsichtigt wird, ergibt also nur dann einen Sinn, wenn gerade Vertragsgestaltungen gemeint sind, die den Charakter oder zumindest den Anscheins des Charakters einer Kreditgewährung im weiten Sinne der Definition in Artikel 3 c) der Richtlinie haben (OLG Hamburg, a.a.O. m.w.N.).

cc) Die streitgegenständlichen Klauseln verstoßen auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar werden, (BGHZ 147, 373; 141,137).

Dass die hier streitigen Klauseln für den Versicherungsnehmer aus sich heraus unklar oder schwer verständlich sind, nimmt der Kläger - mit Recht - selbst nicht an; soweit er der Auffassung ist, der Verbraucher werde nicht hinreichend über ihre wirtschaftliche Bedeutung aufgeklärt, folgt der Senat ihm nicht.

Nach dem Transparenzgebot müssen Vertragsklauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nur soweit erkennen lassen, wie das nach den Umständen gefordert werden kann (BGH Z 141, 137; 147, 373). Ausgehend hiervon werden die angegriffenen Klauseln dem Transparenzgebot nach Ansicht des Senats gerecht, da der Hinweis auf die Erhebung von Ratenzuschlägen die wirtschaftlichen Nachteile ausreichend erkennen lassen. Konkrete Mehrbelastungen können erfragt werden; hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Transparenzgebot dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zwar verdeutlichen soll, darüber hinaus jedoch nicht bezweckt, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH VersR 2011, 627, OLG Hamburg a.a.O.). Bei der Angabe eines Nominalzinses oder gar eines effektiven Jahreszinses - soweit diese Angabe überhaupt möglich ist - ginge es aber gerade um die Herstellung einer höheren Markttransparenz in diesem vorgenannten Sinne. Die wirtschaftlichen Nachteile werden dagegen mit dem bloßen Hinweis auf die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen hinreichend deutlich gemacht (OLG Hamburg, a.a.O).

c)

Da - wie ausgeführt worden ist - die angegriffenen Klauseln nicht aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht unwirksam sind, besteht auch dann kein Unterlassungsanspruch des Klägers, wenn entsprechend seinen nunmehr ersten Hilfsantrag die mit "sofern" beginnenden Satzteile, in denen auf die Angabe des effektiven Jahreszinses abgestellt wird, nicht berücksichtigt werden. Daher kann auch diesem Antrag nicht entsprochen werden.

d)

Demgemäß ist auch der nunmehr zweite Hilfsantrag unbegründet.

e)

Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die im nunmehr dritten Hilfsantrag des Klägers aufgeführten Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nach dieser Vorschrift nicht, da das Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Der Senat lässt die Revision zu. Ob der effektive Jahreszins bei unechter unterjähriger Beitragszahlung in Versicherungsverträgen auszuweisen ist, betrifft eine höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sein kann.

Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 10. Februar 2012 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Berufungsstreitwert: 25.000,- €






OLG Köln:
Urteil v. 24.02.2012
Az: 20 U 220/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/57e4e0af6762/OLG-Koeln_Urteil_vom_24-Februar-2012_Az_20-U-220-11




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