Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Februar 2001
Aktenzeichen: 11 W (pat) 6/01

(BPatG: Beschluss v. 19.02.2001, Az.: 11 W (pat) 6/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Patentamts wird vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Der Anmelder hatte Verfahrenskostenhilfe für seine Patentanmeldung beantragt, wurde jedoch aufgrund von mutwilliger Rechtsverfolgung abgelehnt. Bereits 1997 wurde ihm aufgrund seiner unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem Gebiet Verfahrenskostenhilfe verweigert. Auch in seinem aktuellen Verfahren konnte er den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung nicht entkräften. Trotz seiner Existenzgründungsabsichten und der Wichtigkeit der Erfindung für diese, wird ihm die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Das Verhalten des Anmelders entspricht nicht dem einer vernünftigen Person, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.02.2001, Az: 11 W (pat) 6/01


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder ist Arbeitsloser. Er hat am12. Januar 1999 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "..." vom 2. September 1998 Verfahrenskosten- hilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KI A 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat. Dort wird ua ausgeführt, das Verhalten des Anmelders erwecke den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung insbesondere deshalb, weil er sich mit der hier betroffenen Anmeldung seiner Erfindung auf einem Fachgebiet bewege, das schon mit den bisher noch bestehenden elf Schutzrechten (bei über 220 Anmeldungen) nicht zu einer wirtschaftlichen Verwertung geführt habe. Ein verständiger Anmelder würde nach der Lebenserfahrung und bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen und auch angesichts der bisher schon angefallenen, ganz erheblichen Verfahrens- und Jahresgebühren weitere Kosten scheuen und sein Patenterteilungsrecht sicher nicht in gleicher Weise verfolgen, sondern statt dessen seine Bemühungen weitestgehend auf die wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Schutzrechte konzentrieren. Auch daß er bis heute nur kleine Einzelschritte einer gesonderten Anmeldung zugeführt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer verständigen Privatperson ohne Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Das Patentamt hat ihm mit Bescheid vom 25. August 1999 aufgegeben, den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung zu entkräften. Nachdem er daraufhin mit Eingaben - eingegangen am 15. November 1999 und 16. August 2000 - diesen Anschein nicht ausgeräumt hatte, hat das Patentamt mit Beschluß vom 5. September 2000 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Anmeldung allein wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt ua vor, weil er das Ziel verfolge, eine Existenzgründung zu tätigen und weil die vorliegende Erfindung hierfür wichtig sei, sei er beschwert, wenn die Erfindung durch die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe absterbe.

Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.

Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder ua auch in dem Verfahren 11 W (pat) 13/00 zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nach § 130 Abs 1 PatG und in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und das Verfahren nicht mutwillig erscheint.

Die Bedürftigkeit des Anmelders ist nachgewiesen. Die Erfolgsaussichten seiner Patentanmeldung sind noch nicht geprüft. Ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht aber schon deswegen nicht, weil der Anmelder das Erteilungsverfahren mutwillig verfolgt.

Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die in diesem Beschluß zur Mutwilligkeit des Patenterteilungsverfahrens gemachten Ausführungen verwiesen, weil sie zweifelsfrei das gleiche technische Gebiet betreffen wie die vorliegende Anmeldung.

Gerade die seit diesem rechtswirksamen Beschluß des 13. Senats vom 9. September 1997 vom Anmelder getätigten vergeblichen Verwertungsversuche mit seinem "Raumluftbiofilter", die weiterhin keinerlei Aussicht auf Erfolg aufweisen, verstärken nur die Annahme, daß sich der Anmelder vernünftigen Erwägungen verschließt, die einen verständigen, nicht mittellosen Beteiligten davon abhalten würden, das vorliegende Verfahren auf eigene Kosten zu betreiben.

Damit ist nach dem hier anzusetzenden objektiven Maßstab das uneinsichtige Verhalten des Anmelders, auf dem gleichen technischen Fachgebiet lediglich mit kleinsten technischen Abweichungen parallele Anmeldungen zu tätigen, zweifelsfrei als mutwillig iSv § 114 ZPO anzusehen - zumal von den über 200 vom 13. Senat erwähnten Anmeldungen der 11. Senat inzwischen in weiteren zehn gleichartigen Beschwerdeverfahren des Anmelders die Beschwerde zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, daß der Anmelder seine Anmeldung selbst noch nicht als vollständig ansieht und Produktverbesserungen in seiner Eingabe vom 13. November 1999 ankündigt, außerdem seine eigene Erkenntnis im Schriftsatz vom 15. September 1999, wonach seine letzten Innovationsentwicklungen besser/effektiver (ausgereifter) als frühere seien. Eine verständige bemittelte Person würde sich jedenfalls die Kosten für uneffektive und nicht ausgereifte Patentanmeldungen sparen, jedenfalls wenn ihr vom zuständigen Obergericht ausführlich, überzeugend und rechtswirksam bestätigt worden ist, daß derzeit eine weitere Patentanmeldung aus der Erfindungsserie "Raumluftbiofilter" als mutwillig anzusehen ist.

Derzeit entspricht daher das Verhalten des Anmelders bei seinen Anmeldungen auf dem hier betroffenen Fachgebiet keinesfalls einer verständigen Person im Sinne des § 114 ZPO, so daß ihm die hier beantragte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert worden ist. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Niedlich Hotz Skribanowitz Schmitzprö






BPatG:
Beschluss v. 19.02.2001
Az: 11 W (pat) 6/01


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