I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Das Urteil wird sodann gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll begründet wie folgt:
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
Mittlerweile ist unstreitig, dass Herr W. am 12.09.2003 vom damaligen Alleingesellschafter zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 01.08.2009 über die Bestellung des Geschäftsführers S. nicht nichtig ist.
Es liegt kein Einberufungsmangel entsprechend § 241 Nr. 1 AktG vor, da mit Herrn W. die berechtigte Person, nämlich der Geschäftsführer, einberufen hat. Die Bestellung des Herrn W. im Jahre 2003 ist mittlerweile unstreitig.
Die Äußerung des Herrn W. in der Versammlung der Kommanditgesellschaft vom 24.11.2007 (K 13) war keine Amtsniederlegung, sondern allenfalls eine Ankündigung und hätte im Übrigen als Amtsniederlegung auch gegenüber der Gesellschafterversammlung der Beklagten erklärt werden müssen.
Sonstige Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Herr W. als Geschäftsführer der Beklagten hat deren Alleingesellschafterin, nämlich die Kommanditgesellschaft, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten auch vertreten (BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 109/06; B./S., Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl. § 8 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen).
Von diesem Rechtzustand geht im Übrigen auch die Satzung der Kommanditgesellschaft aus, die in § 9 Abs. 3 Satz 2 die Frage einer Einheitsgesellschaft anspricht und regelt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es einen entgegenstehenden Beschluss des Kommanditistenauschusses gibt, noch dass dieses Organ überhaupt damals existiert hat. Im Übrigen würde selbst eine weisungswidrige Stimmabgabe des Herrn W. den protokollierten Beschluss allenfalls anfechtbar machen. Ein Anfechtungsrecht steht der Klägerin aber schon deshalb nicht zu, da diese nicht Gesellschafterin der Beklagten ist. Im Übrigen wäre auch die Anfechtungsfrist, die sich an der aktienrechtlichen Regelung orientiert, nicht gewahrt, da der Beschluss vom 01.08.2009 stammt, die Klage am 09.11.2009 eingegangen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 und 543 Abs. 2 ZPO.
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