Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 578/10

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2010, Az.: 27 W (pat) 578/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. November 2010, Aktenzeichen 27 W (pat) 578/10, wird dahingehend berichtigt, dass ein Fehler in der Formulierung im ersten Absatz auf Seite 5 korrigiert wird. In dem Satz heißt es irrtümlicherweise, dass ein Differenzbetrag von 50,00 € bisher noch nicht gezahlt wurde. Tatsächlich wurde diese Gebührendifferenz jedoch bereits am 24. September 2010 beglichen. Daher erfolgt die Berichtigung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG.

Anmerkung: Dr. Albrecht Kruppa und Werner Fa sind die Richter, die den Beschluss unterschrieben haben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.12.2010, Az: 27 W (pat) 578/10


Tenor

Der Beschluss vom 8. November 2010 wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz im ersten Absatz auf Seite 5 wie folgt gefasst wird: "Den Differenzbetrag i. H. v. 50,00 € hat sie am 24. September 2010 gezahlt".

Gründe

Auf Seite 5 des Beschlusses heißt es irrtümlicherweise, dass der Differenzbetragi. H. v. 50,00 € bisher noch nicht gezahlt worden sei. Wie sich aus dem letzten Satz im Tatbestand ergibt, ist dieser Satz offensichtlich unrichtig, da die Zahlung der Gebührendifferenz am 24. September 2010 erfolgt ist, weshalb der Beschluss gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen ist.

Dr. Albrecht Kruppa Werner Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2010
Az: 27 W (pat) 578/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/552243f2ffd6/BPatG_Beschluss_vom_14-Dezember-2010_Az_27-W-pat-578-10




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