Rückzahlungsansprüche aus nichtigen oder nicht erfüllten Arbeitsverträgen sind im Falle der Insolvenz vor den Arbeitsgerichten zu klären.
Auf die sofortige Beschwerde beider Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.04.2014, Aktenzeichen 2 Ca 3209/13 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
Die Kostenentscheidung ergeht im Hauptsacheverfahren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 InsO.
Am 01.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TXL B A GmbH eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat im Jahr 2010 in der Zeit vom 29.01. bis 30.06.2010 insgesamt 2.455,87 € von der Gemeinschuldnerin erhalten. Zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten war ein Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von monatlich 40 Stunden und einem Arbeitsentgelt von 400,00 € brutto pro Monat mit Wirkung zum 01.01.2010 vereinbart worden.
Am 16.12.2009 hatten der Beklagte und die TXL C M GmbH vereinbart, dass der Beklagte dieser ein Nachrangdarlehen über 10.000,00 € zur Verfügung stellt. Dieses Darlehen war mit 10 % jährlich zu verzinsen. Das Darlehen hatte eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Die TXL CM ist ebenfalls insolvent. Die Insolvenzeröffnung wurde mangels Masse abgelehnt.
Aufgrund Ermittlungen der Kriminalpolizei besteht die Vermutung, dass es sich bei den getätigten Geschäften um ein sogenanntes Schneeballsystem handelt, dass also die Einlagen neuer Darlehensgeber dazu dienten, alte Forderungen zu begleichen. Im Übrigen wurden die Darlehensbeträge für Devisenspekulationen genutzt.
Der Kläger behauptet, der abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nichtig, da er auf die unzulässige Anwerbung weiterer Darlehensgeber abziele. Irgendeine andere Arbeitsleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Der Beklagte habe damit die Arbeitsvergütung ohne Gegenleistung erhalten. Zudem sei der Vertrag sittenwidrig gem. § 16 UWG. Hieraus folge insgesamt die Anfechtbarkeit über § 134 Abs. 1 S. 1 InsO i. V. m. § 143 InsO.
Der Beklagte trägt demgegenüber vor, er habe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Hausmeistertätigkeiten an der Immobile H verrichtet, die seiner Zeit zum Vermögen einer der beiden Gesellschaften oder deren Geschäftsführer gehört habe.
Das Arbeitsgericht hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit verneint, da die Zahlungen Gegenleistungen für die der TXL CM GmbH gewährte Darlehenssumme seien. Damit seien die ordentlichen Gerichte zuständig.
Hiergegen haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Der Kläger verweist darauf, dass nur dann eine unentgeltliche Leistung vorliege, wenn es sich um die Rückabwicklung eines Scheinarbeitsvertrages handele. In diesem Fall seien die Arbeitsgerichte zuständig. Der Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folge daraus, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen und erfüllt worden sei. Keine der Parteien behauptet, die Gemeinschuldnerin habe eine Verpflichtung der TXL CM erfüllt, für das gegebene Darlehen weitere Gegenleistungen außerhalb der geschuldeten Verzinsung zu erbringen.
II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde beider Parteien ist begründet. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) ArbGG. Zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten ist formal ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Sollte dieser Vertag, wie es der Kläger behauptet, Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 UWG beinhalten, so wäre er nichtig. Die Parteien würden sodann in der Form der Zahlungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, nämlich über dessen Nichtigkeit streiten. Hieraus entstehende Rückzahlungsansprüche fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Sollten dem Beklagten andere Arbeitsaufgaben übertragen worden sein, diese tatsächlich aber nicht erfüllt haben, so würde es sich ebenfalls um einen Rückzahlungsanspruch aufgrund überhöhter Lohnzahlungen handeln. In beiden Fällen ist also die Frage im Streit, ob ein wirksamer und erfüllter Arbeitsvertrag Rechtsgrundlage für die von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen ist.
Dass die Vertragspartnerin des Darlehensvertrages, die TXL CM GmbH zusätzlich zur Verzinsung des Darlehens den Abschluss eines Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens versprochen hätte, ist von keiner der Parteien behauptet worden. Ebenso wenig ist von den Parteien vorgetragen worden, die TXL CM GmbH habe dem Beklagten eine weitere verdeckte Verzinsung seines Darlehens in Höhe von 48 % jährlich, zahlbar durch die Insolvenzschuldnerin zugesagt. Ob es sich in diesem Fall (Zahlung der Zinsen durch einen Dritten) überhaupt um eine inkongruente Deckung handeln würde, kann dahin stehen. Denn tatsächlich ging das Interesse beider Parteien dahin, ein Arbeitsverhältnis abzuschließen, um Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin außerhalb des Darlehensvertrages bewirken zu können. Gerade der Abschluss des entweder nichtigen oder nicht erfüllten Vertrages führt zu der vom Kläger vorgetragenen inkongruenten Deckung der Zahlungsleistungen und ist damit Voraussetzung für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
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