Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 und vom 3. Dezember 2002 aufgehoben.
I Die Markenstelle hat die für die Waren
"Plüsch- und Stoffspielzeug, Plüsch- und Stofftiere"
angemeldete Wortmarke NUTS teilweise, nämlich für die Waren "Plüsch- und Stoffspielzeug" zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit dieser Waren dienen könne. Das englische Wort "NUTS" habe die Bedeutung "Nüsse". "Plüsch- und Stoffspielzeug" könne auch die Form von Nüssen haben. Dabei sei es unerheblich, dass das Wort "NUTS" neben dem angenommenen warenbeschreibenden Begriffsinhalt noch andere Bedeutungen habe, die nicht warenbeschreibend seien, weil es in der Bedeutung "Nüsse" zum englischen Grundwortschatz zähle und dem deutschen Verkehr in dieser Bedeutung nahezu allgemein bekannt sei. Schon deshalb, aber auch für Zwecke des Im- und Exports, sei es ebenso freihaltungsbedürftig wie der entsprechende deutsche Begriff.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie verweist unter Vorlage der entsprechenden Registrierungsnachweise darauf, dass die angemeldete Marke in Irland und Großbritannien als Marke eingetragen worden sei und vertritt die Ansicht, dass Eintragungen fremdsprachiger Begriffe im Mutterland der Sprache nach ständiger Rechtsprechung indizielle Bedeutung für die Schutzfähigkeit in anderen Staaten hätten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf "Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Nüssen, Plüsch- und Stofftiere". Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Wortes "NUTS" als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG jedenfalls für die Waren, die nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung im Warenverzeichnis der Anmeldung verblieben sind, nicht entgegen.
Die angemeldete Marke kann nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Eigenschaften der Ware "Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Nüssen" dienen. Bereits vor der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses bestand nach Überzeugung des Senats nur eine allenfalls äußerst entfernte und - wie eine entsprechende Internetrecherche bestätigt hat - eher theoretische Möglichkeit, dass Plüsch- und Stoffspielzeug in Form von Nüssen hergestellt und angeboten werden könnte, was seinen Grund darin hat, dass Plüsch- und Stoffspielzeug, das für Kleinkinder und Babys bestimmt ist, regelmäßig aus der Nachbildung von Gegenständen und Formen besteht, die den Kindern in ihrer räumlich begrenzten Alltagswelt begegnen. Hierzu zählen Nüsse in den ersten Lebensmonaten und -jahren nicht.
Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Herausnahme von Spielzeugen in Form von Nüssen, die eine durch die Grundsätze des "Postkantoor"-Beschlusses (EuGH Mitt 224, 225, Nr. 6) nicht ausgeschlossene gegenständliche Einschränkung bedeutet, kann die angemeldete Bezeichnung in keinem auch nur theoretisch denkbaren Fall mehr zur Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit der verbliebenen Plüsch- und Stoffspielzeuge dienen. Das Warenverzeichnis entspricht insoweit nunmehr auch dem Verzeichnis, mit dem die angemeldete Marke in Großbritannien zur Eintragung zugelassen worden ist. Für andere Plüsch- und Stoffspielzeuge als Nüsse ist die Bezeichnung "NUTS" keine beschreibende Angabe.
Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke für die verbliebenen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich bei dem Wort "NUTS" insoweit weder um eine beschreibende Angabe noch um ein, etwa in der Werbung, so gebräuchliches Wort der deutschen oder der englischen Sprache handelt, dass es vom Verkehr für die maßgeblichen Waren nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würde.
Auch für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.
Albert Kraft Reker Bb
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