Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 aufgehoben.
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Dinner for 2 für ein umfangreicheres Warenverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 30 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die Waren Fleisch und Wurstwaren sowie Suppen, Saucen und Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Wurst, Gemüse, Getreideprodukte, Kartoffeln, Reis, Nudeln und/oder Fischzurückgewiesen, weil die englischen Wörter aus einem Filmtitel bekannt seien und Portionsgröße, Inhaltsmenge bzw. Packungsgröße beschrieben. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, man müsse die Marke in ihrem Gesamtbezug betrachten. Eine konkrete Aussage enthalte die Marke nicht.
Sie beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerdeist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen; unterschiedliche Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken sind nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren zukommt (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten/Schlechte Zeiten; 2001, 735 - Test it.).
Ein entscheidungserheblicher Teil der mit Lebensmittel-Produkten befassten allgemeinen Verkehrskreise wird "Dinner for 2" als Abwandlung des Titels des beliebten Sketches "Dinner For One" verstehen. Schon aus diesem Grund kann der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Marke ist auch keine generische Bezeichnung für die beanspruchten Waren. Ein Dinner ist ein mehrgängiges Festmahl (zB Candlelightdinner), was im Hinblick auf die Waren nicht zutrifft. Abgesehen davon ist nicht feststellbar, dass "Dinner für 2" ein Festmahl für 2 Personen bezeichnet.
Insbesondere sind keine Belege dafür auffindbar, dass "Dinner for 2" als Protionsangabe für 2 Personen oder "2 Teller" etc verwendet wird.
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließt nämlich nur Zeichen von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung oder sonstigen Merkmalen dienen können (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH) besteht nicht, weil keine Tendenz, "Dinner for 2" bzw. Filmtitel allgemein oder englischsprachige Überhöhungen für Fertigmahlzeiten etc. in beschreibender Bedeutung der Inhaltsmenge o.ä. zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.Nachw.).
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