Landgericht München I:
Urteil vom 17. März 2010
Aktenzeichen: 21 O 5192/09

(LG München I: Urteil v. 17.03.2010, Az.: 21 O 5192/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat festgestellt, dass die Beklagte nicht die Musikverlagsrechte an einem bestimmten Werk für Deutschland und Österreich besitzt. Die Beklagte wird außerdem dazu verurteilt, einer Auszahlung der von der Klägerin bestrittenen Verlagsanteile an einen Subverlag zuzustimmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im Tatbestand geht es darum, ob die Beklagte berechtigte Inhaberin der Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich an einem Musikstück ist. Laut Musikverlagsvertrag von 1960 hat die Klägerin die ausschließlichen Musikverlagsrechte des Musikstücks erworben. In einem Vergleich von 1986 wurden alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beendet, und die Rechte der Beklagten endeten. Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach darüber informiert, dass die Verlagsrechte an dem Werk bereits an die Klägerin zurückgefallen sind.

Die Beklagte hat jedoch weiterhin Verlegeraufgaben für die Klägerin erledigt und Lizenzabrechnungen erstellt. Die Klägerin hat daraufhin einen Subverlagsvertrag mit einem anderen Subverlag abgeschlossen, unter der Bedingung, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit gegen die Beklagte obsiegt. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat, festzustellen, dass kein wirksamer Subverlagsvertrag mit der Beklagten besteht und diese somit keine Berechtigung zur Einziehung der Verlagsanteile hat. Die Subverlagsrechte der Beklagten sind aufgrund des Vergleiches von 1986 erloschen.

Die Beklagte argumentiert, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2009 entschieden hat, dass die Enkelrechte bei Erlöschen des Tochterrechts bestehen bleiben. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin erfolgen muss.

Eine Verwirkung der Rechte der Klägerin aufgrund der langen Duldung der Verlagstätigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht. Das Heimfall der Verlagsrechte an die Klägerin bedeutet, dass die Beklagte keine Ansprüche auf die gesperrten Geldbeträge hat, sondern diese an den Subverlag auszuzahlen sind. Klägerin obsiegt vollumfänglich, und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 17.03.2010, Az: 21 O 5192/09


Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Musikverlagsrechte an dem Werk ... für das Territorium Deutschland und Österreich ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, einer Auszahlung der von der ... streitig gestellten und gesperrten Verlagsanteile in Bezug auf das in Ziffer I. bezeichnete Werk an den Subverlag ... zuzustimmen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigte Inhaberin der Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich an dem Musikstück ... des Komponisten ... ist.

Wie sich aus dem als Anlage K1 vorgelegten Musikverlagsvertrag vom 1.2.1960 ergibt, erwarb die in den Vereinigten Staaten von Amerika im Bundesstaat Kalifornien ansässige Klägerin vom Komponisten ... die ausschließlichen Musikverlagsrechte und die sich hieraus ableitenden urheberrechtlichen weltweiten Nutzungsrechte an dem weltberühmten Jazzwerk ... für die Dauer der Schutzfrist.

Wie sich indirekt aus dem als Anlage K2 vorgelegten Vergleich ergibt, übertrug die Klägerin die ausschließlichen Musikverlagsrechte für Europa in den Jahren 1961/62 an die Firma ... (im Folgenden: ...).

Am 4.4.1962 schlossen ... und die Beklagte den als Anlage B1 vorgelegten Subverlagsvertrag für das Gebiet Deutschland und Österreich.

Am 17./26.3.1986 schlossen ... und die Klägerin im Zuge eines in den USA geführten Rechtsstreits den als Anlage K2 vorgelegten Vertrag, mit dem sie sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem zuvor abgeschlossenen Verlagsvertrag über das Werk ... beendeten. Zur Klarstellung wurde in Abs. 2 der Ziffer 5 des Vertrages festgehalten, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lizenzdauer auch die Rechte bei Filialen, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Agenten, Lizenznehmern, Subverlegern oder sonstigen Dritten, welche Rechte von ... ableiten, unwiderruflich enden.

Mit dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben vom 23.10.1987 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Rechte der Beklagten aufgrund des mit ... abgeschlossenen Vergleichs beendet seien; sie übersandte der Beklagten auszugsweise Texte der Vergleichsvereinbarung.

Mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben vom 17.3.1995 wies die Klägerin die Beklagte erneut darauf hin, dass die Verlagsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstück bereits vor Jahren an die Klägerin zurückgefallen seien.

Wie sich aus dem als Anlagen B11 bis B20 vorgelegten Schriftstücken ergibt, war die Beklagte auch in den Jahren nach dem Abschluss des Vergleiches zwischen der Klägerin und ... weiterhin für die Klägerin verlegerisch tätig und erteilte dieser Lizenzabrechnungen.

Am 1.6.2007 schloss die Klägerin nach ihrem (von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen) Vortrag im Hinblick auf ihren gesamten Musikverlagskatalog einen Subverlagsvertrag mit der ... in B ab, im Hinblick auf das streitgegenständliche Werk allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagte unterliegt.

Auf Wunsch der Klägerin beantragte die ... im September 2008 gegenüber der ... auch für das streitgegenständliche Werk die Registrierung als Subverlag für das Territorium Deutschland und Österreich, was die ... ausweislich der als Anlage K3 vorgelegten E-Mail vom 8.9.2008 und der Hinweis auf die Sperrung des streitgegenständlichen Werkes von der Verrechnung für die Dauer von 6 Monaten verneinte, weil zunächst eine endgültige Einigung über die Subverlagsrechte erzielt werden müsse.

Die Klägerin trägt vor, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, festzustellen, dass ein wirksamer Subverlagsvertrag zugunsten der Beklagten nicht bestehe, eine Berechtigung zur Einziehung der ...-Tantiemen zugunsten der Beklagten also nicht vorliege.

Aufgrund dieses Rechterückfalls durch den als Anlage K2 vorgelegten Vergleichsvertrag seit dem 1.1.1986 stünden der Beklagten keine Subverlagsrechte mehr zu. Bei der hier vorliegenden allgemeinen Problematik des Fortbestandes von Nutzungsrechten, deren Grundlage entfallen sei, werde nach herrschender Meinung kein Sukzessionsschutz gewährt, zumal auf den hier vorliegenden Fall nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht § 33 UrhG neue Fassung sondern altes Recht Anwendung finde. Gemäß § 33 UrhG alte Fassung, der hier keine unmittelbare Anwendung finde, sei Sukzessionsschutz nur dem zeitlich vorrangigen Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts im Verhältnis zum später hinzutreten Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten gewährt worden.

Abgesehen davon, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.1997 (Anlage K4) über den Vergleich und den damit verbundenen Rechterückfall in Kenntnis gesetzt habe, habe sie auch gegenüber der Beklagten durchweg die von ihr eingenommene Rechtsposition aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Subverlagsrechte mehr besitze.

Sofern das Gericht wider Erwarten von dem Abschluss eines Subverlags oder Administrationsvertrages im Hinblick auf das streitgegenständliche Werk zwischen den Parteien durch konkludentes Verhalten ausgehen sollte, so wäre dieser auf unbestimmte Dauer geschlossen und nach Grundsätzen des deutschen Rechts damit jederzeit kündbar. Vorsorglich werde für diesen Fall die Kündigung eines eventuell zwischen den Parteien fortbestehenden Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung ausgesprochen.

Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Musikverlagsrechte an dem Werk ... (Komponist: ...) für das Territorium Deutschland und Österreich ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, einer Auszahlung der von der ... streitig gestellten und gesperrten Verlagsanteile in Bezug auf das in Ziffer 1 bezeichnete Werk an den Subverlag ... zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor, ein Feststellungsinteresse der Klägerin lasse sich nicht erkennen. Wie sich aus den Anlagen B 3 a bis B 3 b ergebe, habe sich vorprozessual immer nur der ... eigener Rechte berühmt.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.3.2009, Az: ... müsse der zwischen den Parteien geführte Meinungsstreit, ob im vorliegenden Fall Sukzessionsschutz gewährt werde oder nicht, im Sinne eines bestehenden Sukzessionsschutzes entschieden werden. Der Bundesgerichtshof habe sich in dieser Entscheidung ohne wenn und aber der Meinung angeschlossen, die davon ausgehe, dass die abgeleiteten Nutzungsrechte bestehen blieben, wenn das Tochterrecht erlösche.

Jedenfalls stünde den von der Klägerin geltend gemachte Ansprüchen der Einwand der Verwirkung entgegen. Wie sich aus den als Anlagen B5 bis B7 sowie B11 bis B20 vorgelegten Schriftstücken ergebe, seien von der Klägerin über mehr als 20 Jahre hinweg keinerlei Einwände hinsichtlich der Tätigkeit der Beklagten erhoben worden, sondern die Klägerin selbst habe mit der Beklagten in der Eigenschaft als Subverlag des streitgegenständlichen Werks kooperiert. Insbesondere habe die Klägerin die Abrechnungen der Erträge aus den Verwertungen des Werks sowie die entsprechenden Auszahlungen durch die Beklagte regelmäßig angenommen.

Darüber hinaus werde, da ... die Subverlagsrechte am streitgegenständlichen Werk für sich selbst beansprucht habe, ausdrücklich die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2010 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, da die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Musikverlagsrechte an dem streitgegenständlichen Werk für das Territorium Deutschland und Österreich ist und die Beklagte aufgrund des Erlöschens ihrer Verlagsrechte keinen Anspruch auf die von der ... gesperrten Verlagsanteile in Bezug auf das streitgegenständliche Werk hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

I. Feststellungsinteresse

Als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikwerk ... und aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte seit Jahrzehnten die Auffassung vertritt, ihr stünden für das Gebiet Deutschland und Österreich weiterhin die Subverlagsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstück zu, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, dass ein wirksamer Subverlagvertrag zugunsten der Beklagten nicht mehr besteht und deshalb auch keine Berechtigung der Beklagten zur Einziehung der ... Tantiemen vorliegt.

Der zunächst in der Klageschrift im Klageantrag positiv formulierte Feststellungsantrag wurde bereits auf Seite 8 der Klageschrift ausdrücklich damit begründet, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, festzustellen, dass ein wirksamer Subverlagsvertrag zugunsten der Beklagten nicht besteht, so dass die im Termin vom 27.1.2010 vorgenommene sprachliche Abänderung des Klageantrags lediglich redaktioneller Natur ist.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, das heißt die Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk bestritten hat, ist dies nicht hinreichen substantiiert und im übrigen auch widersprüchlich. Die Beklagte hat die Wirksamkeit und den Fortbestand des als Anlage K1 vorgelegten Musikverlagsvertrages nicht in Frage gestellt; sie leitet vielmehr gerade aus diesem Vertrag, im Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und ... und sodann zwischen ... und ihr selbst abgeschlossenen Vertrag (Anlage B1) ihrer eigenen Rechte ab.

II. Erlöschen der Subverlagsrechte der Beklagten

Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag 1 ist auch begründet, da die ausschließlichen Subverlagsrechte der Beklagten für das Territorium in Deutschland und Österreich aufgrund des zwischen der Klägerin und ... abgeschlossenen Vergleichvertrages (Anlage K2) erloschen sind.

1. Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht (dem "Mutterrecht") abgespaltenen ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts (des "Tochterrechts") die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte (die "Enkelrechte") gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, ist umstritten. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1155) eingefügten Regelung des § 33 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm eingeräumten ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben. Dem Vorschlag des sogenannten Professorenentwurfs, darüber hinaus in § 33 Satz 3 UrhG zu regeln, dass im Übrigen die Nutzungsrechte erlöschen, wenn das Recht, aufgrund dessen sie eingeräumt worden sind, wegfällt (...) ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, sollte nicht präjudiziert werden, sondern der Rechtsprechung zur Klärung im Einzelfall überlassen bleiben (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes, Bundestags-Drucksache 14/6433, Seite 16).

2. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Weiterübertragung des ausschließlichen, wenn auch territorial begrenzten, Verlagsrechts an einem Musikstück schließt sich die Kammer der Auffassung an, nach der mit dem Tochterrecht auch die Enkelrechte erlöschen (vgl. hierzu ...).

Der das Urheberrecht beherrschende und dem Urheberschutz dienende Zweckbindungsgedanke gebietet es jedenfalls im vorliegenden Fall, dass mit dem Wegfall des ausschließlichen Nutzungsrechts von ... auch das hiervon abgeleitete ausschließliche Nutzungsrecht der Beklagten an die Klägerin zurückfällt.

Nach dem im Urheberrecht allgemein anerkannten Rechtsgedanken, der in der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommt, haben urheberrechtliche Befugnisse die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werks beteiligt wird. Hieraus folgt im Regelfall, dass der Urheber nicht mehr Rechte vergibt, als es dem Zweck des schuldrechtlichen Geschäfts entspricht, und das bei einem Fortfall des schuldrechtlichen Geschäfts und Erlöschen der vergebenen Rechte auch die von diesen Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfallen ...

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.3.2009, Az: ... steht dem nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat hierin nicht allgemein die Rechtsbeständigkeit von Sublizenzen (einfach und ausschließlich) bei Erlöschen des Tochterrechts statuiert, sondern lediglich für die dort streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation, in welcher der Urheber das Tochterrecht nach § 41 UrhG zurückrief und der Sublizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht erworben hatte, die Rechtsbeständigkeit des Enkelrechts festgestellt. Im Falle eines einfachen Nutzungsrechts wie im vom Bundesgerichts entschiedenen Fall seien die Interessen des Urhebers hinreichend dadurch gewahrt, dass der Urheber trotz des einfachen Nutzungsrechts eine anderweitige Verwertung vornehmen könne, so dass der Urheber beim Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts nicht übermäßig in Benutzung seines Rechts beeinträchtigt werde ...

In der Reifen Progressiv-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Entscheidung, ob Sukzessionsschutz gewährt werde, im Einzelfall eine Abwägung stattfinden müsse zwischen den Interessen des Urhebers einerseits und des Sublizenznehmers andererseits.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG könne der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur unzureichend ausgeübt werde und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt würden. Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen Nutzungsrechten erster oder späterer Stufe unterscheide, komme es nicht darauf an, ob der Urheber selbst das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschließliche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder späteren Stufe eingeräumt habe. Der Urheber könne den Rückruf daher auch gegenüber Inhaber eines abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären.

Gegenstand des Rückrufs könne nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG diene im Wesentlichen dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes. Ein einfaches Nutzungsrecht versperre dem Urheber jedoch nicht eine anderweitige Nutzung und stehe daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werks nicht entgegen. Der Urheber werde beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt, wenn die vom ausschließlichen Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Dies hindere ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt habe (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) müsse er hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet sei (vgl. BGH a. a. O., Rdn. 21 bis 24).

Diese, dem vom BGH entschiedenen Fall zugrundeliegende Interessenlage, die zu einer Interessenabwägung zu Ungunsten des Urhebers führte, ist aber nicht vergleichbar mit der hier vorliegenden.

Würde man bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten der Beklagten entscheiden, stünde ihr weiterhin das ausschließliche Nutzungsrecht für Deutschland und Österreich zu, mit der Folge, dass die in der Vergleichsvereinbarung gemäß Anlage K2 ausdrücklich getroffene Regelung, dass nicht nur die Tochterrechte von ..., sondern auch die von dieser vergebenen Enkelrechte mit Wirksamkeit des Vergleichs an die Klägerin zurückfallen, gegenstandslos wäre. Die Klägerin wäre bis zum Ablauf der Schutzfrist des streitgegenständlichen Werks gehindert, das Musikstück hinsichtlich der Verlagsrechte selbst zu verwerten bzw. ausschließliche oder einfache Lizenzen hieran zu vergeben.

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, als auf den vorliegenden Fall nicht § 33 UrhG neue Fassung, wonach die ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet (vgl. zu dieser auch die Interessenabwägung des BGH's eingeflossenen Regelung, BGH a. a. O., Rdn. 19), sondern § 33 UrhG alter Fassung anwendbar ist, aus dem sich ein Sukzessionsschutz für den vorliegenden Fall in keiner Weise ableiten lässt.

III. Keine Verwirkung

Eine Verwirkung der Rechte der Klägerin auf die Berufung des Rückfalls der Verlagsrechte an sie scheitert bereits an dem für eine Verwirkung erforderlichen sog. Umstandsmoment.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie der Auffassung war und ist, dass die Verlagsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstück für Deutschland und Österreich aufgrund der Vergleichsvereinbarung gemäß Anlage K2 an sie selbst zurückgefallen sind. Dies ergibt sich bereits aus den als Anlagen K4 und K5 vorgelegten Schreiben, in denen dies ausdrücklich ausgeführt ist. Die Beklagte konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin das Fortbestehen ihrer Verlagsrechte akzeptiert.

Dass die Klägerin die Verlagstätigkeit der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg geduldet und die diesbezüglichen Einnahmen auch angenommen hat, mag für beide Parteien eine praktikable Lösung des vertragsfreien Raums gewesen sein, begründet aber noch keinen für die Dauer der Schutzfrist an dem streitgegenständlichen Werk bestehendes Recht der Beklagten, die ausschließlichen Verlagsrechte für Deutschland und Österreich wahrzunehmen.

Sollte durch die langjährige Übung zwischen den Parteien konkludent ein Subverlagsvertrag zustande gekommen sein, so konnte dieser von der Klägerin gekündigt werden, was sie mit Schriftsatz vom 24.9.2009 getan hat.

IV. Folge des Heimfalls der Verlagsrechte an die Klägerin ist, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die von der ... gesperrten Geldbeträge zu beanspruchen sondern verpflichtet ist, eine Auszahlung an den von der Klägerin benannten Subverlag ... zuzustimmen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO, wobei das Urteil hinsichtlich des Feststellungsausspruchs nur im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar ist.






LG München I:
Urteil v. 17.03.2010
Az: 21 O 5192/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/51dfaba4bce3/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_17-Maerz-2010_Az_21-O-5192-09




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