Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 15/00

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: 30 W (pat) 15/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2000 (Aktenzeichen 30 W (pat) 15/00) über eine Beschwerde entschieden. Die Beschwerde wurde jedoch zurückgewiesen.

In dem Fall ging es um eine Anmeldung für die Waren "Laborgeräte zur chemischen und physikalischen Analyse, zum Dosieren, Mischen, Verdünnen und Separieren von Flüssigkeiten; Laboreinmalartikel, nämlich Küvetten, Vorrats- und Reaktionsgefäße, Pipettenspitzen und spitzenähnliche Teile für Pipettiervorrichtungen". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung mit der Begründung abgelehnt, dass das Wort "STARLAB" keine Unterscheidungskraft habe. Es werde vom Verkehr als "Spitzen- bzw Starlabor" verstanden, für das die Waren bestimmt seien.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass "Star" hauptsächlich "Stern" bedeute und erst im übertragenen Sinne "Spitzenposition". Der Begriff "Starlabor" sei ungebräuchlich und hochphantasievoll. Zur Begründung hat der Anmelder die Entscheidung "FERROBRAUSE" angeführt.

Das Bundespatentgericht hat die zulässige Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Wort "STARLAB" sei als beschreibende Angabe von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes sind Marken ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren dienen können.

Das Wort "STARLAB" setzt sich aus den beschreibenden Bestandteilen "STAR" und "LAB" zusammen. Obwohl "Star" im Englischen "Stern" bedeutet, wird es auch für berühmte Persönlichkeiten verwendet und hat diese Bedeutung auch in die deutsche Sprache übernommen. Inzwischen wird es auch sachbezogen verwendet, besonders in der Werbesprache, um auf eine Spitzenstellung hinzuweisen. Das Wort "LAB" wird im Englischen und Deutschen als Abkürzung für "Labor" verwendet.

Da die Bedeutung des Wortes "STARLAB" für den angesprochenen Kundenkreis ungezwungen erschließbar ist und auf ein "Star- bzw Spitzenlabor" hinweist, ist das Wort als beschreibende Angabe anzusehen. Ob es zudem Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes hat, konnte nicht festgestellt werden.

Insgesamt hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.11.2000, Az: 30 W (pat) 15/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Angemeldet für die Waren "Laborgeräte zur chemischen und physikalischen Analyse, zum Dosieren, Mischen, Verdünnen und Separieren von Flüssigkeiten; Laboreinmalartikel, nämlich Küvetten, Vorrats- und Reaktionsgefäße, Pipettenspitzen und spitzenähnliche Teile für Pipettiervorrichtungen" ist das Wort STARLAB.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. "STARLAB" werde vom Verkehr als Spitzen- bzw Starlabor verstanden, für das die beanspruchten Waren bestimmt seien.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt der Anmelder vor, "Star" bedeute in erster Linie "Stern" und erst im übertragenen Sinne "Spitzenposition". Der Verkehr werde daher vorwiegend von der Bedeutung "Sternenlabor" ausgehen, was hochphantasievoll sei. Der Begriff "Starlabor" sei ungebräuchlich. Zu ihm komme man erst über eine Kette von Interpretationsschritten. Vergleichbar sei die Entscheidung FERROBRAUSE (BPatGE 37, 190).

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Wort "STARLAB" ist für die beanspruchten Waren als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren dienen können.

Die Bezeichnung "STARLAB" ist erkennbar aus den je für sich und auch in ihrer Kombination beschreibenden Bestandteilen "STAR" und "LAB" zusammengesetzt. "Star" hat zwar im englischen die Grundbedeutung "Stern" (s zB Langenscheidts Handwörterbuch Englisch). Das Wort wird daneben jedoch auch für eine berühmte Persönlichkeit gebraucht und ist in dieser Bedeutung in die deutsche Sprache übernommen worden (s zB Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl). Seit längerem wird es jedoch nicht nur in bezug auf eine Persönlichkeit oder in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung verwendet, sondern darüber hinaus - vor allem in der Werbesprache - auch sachbezogen. Zur Entwicklung und zum Nachweis der Verwendung wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts in der Entscheidung "PaperStar" (BPatG Mitt 1987, 55/6) verwiesen und auf die dort genannten Beispiele "Starmannequin, Stardressman, Starmodell, Starfotograf, Staranwalt, Starpreis, Starfoto, Quelle-Star-Qualität, Star der Sommermode" (s ferner BPatGE 31, 126 ff STARKRAFT; GRUR 1989, 56 - OECOSTAR, sowie die Erläuterungen im Wörterbuch der Werbesprache des Rothfussverlags: Wertversprechen, Substantiv, Höhepunkt, Der Renner, geeignet in Verbindung miteinem Eigenschaftsversprechen, zB "Der neue Star unter den Kopierern, Der Star am Computerhimmel" usw). Mit dem Wort "Star" wird demnach ganz allgemein auf eine (zB qualitative) Spitzenstellung verwiesen, so daß insbesondere bei Wortzusammensetzungen der Gedanke an die ursprüngliche englische Bedeutung "Stern" eher in den Hintergrund tritt.

So ist es auch vorliegend in der Zusammenstellung mit der Bezeichnung "LAB". Dieses Wort wird im Englischen wie im Deutschen als Kurzform bzw Abkürzung für "Labor" bzw "Laboratorium" verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl 1999, S 206). Zwar weisen entsprechende Verzeichnisse für die Buchstabenfolge "LAB" (Lab, lab) neben der genannten auch andere Bedeutungen auf (zB labial, Labilität - so Duden aaO - sowie Laboranforderungsbeleg oder Linksanteriorer Faszikelblock - s Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren Randgebieten - oder auch Lastenausgleichsbank bzw label = Englisch: Etikett - s zB Lexikon der Abkürzungen des Bertelsmann Lexikonverlags). Diese Bedeutungen sind jedoch durchgehend im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten, für den Laborbetrieb bestimmten Waren so fernliegend, daß sich für "STARLAB" gegenüber dem angesprochenen Kundenkreis der Bedeutungsgehalt ungezwungen erschließt, daß nämlich diese Waren für ein "Star- bzw Spitzenlabor" bestimmt sind. Zwar hat der Senat nicht nachweisen können, daß die Bezeichnung "STARLAB" tatsächlich verwendet wird. Angesichts der Beliebtheit und Häufigkeit von mit "Star" zusammengesetzten anpreisenden Bezeichnungen ist jedoch die Verwendung dieses Wortes insbesondere in der Werbung für ein Labor und der in diesem verwendeten Geräte und Laborartikel durchaus naheliegend. Mit dem Wort "FERROBRAUSE" (BPatGE 37, 190), sind bei der angeführten Sachlage für den Senat keine Gemeinsamkeiten ersichtlich, da es sich dort um eine sprachübliche Wortkombination handelte (vgl dort auch zur Abgrenzung der sprachüblichen und deshalb freihaltebedürftien Wortbildung Asthma-Brause (BPatGE 37, 194).

Da der Eintragung des Wortes "STARLAB" als Marke bereits das Freihaltebedürfnis entgegensteht, kann es auf sich beruhen, ob ihm Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt.

Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Mr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: 30 W (pat) 15/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/51bcc2324ae6/BPatG_Beschluss_vom_6-November-2000_Az_30-W-pat-15-00




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