Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. August 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. €Darlegung€ ist dabei im Sinne von €Erläutern€ und €Erklären€ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Insoweit muss der jeweilige Antragsteller nicht nur zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Er muss auch bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Diesen Darlegungserfordernissen wird der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierte Rechtsmittelschriftsatz vom 7. September 2012 nicht gerecht, weil er bereits keinen Zulassungsgrund benennt. Es ist aber nicht Sache des Rechtsmittelgerichts, die Argumente der im Stil einer Berufungsbegründung gefassten Begründungsschrift möglichen Zulassungsgründen zuzuordnen.
Selbst wenn man in der Antragsbegründung den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erblicken wollte, wäre dem Antrag kein Erfolg beschieden.
Die Klägerin hat der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie keinen Anspruch auf die Herausgabe der dem Beklagten bereits vorliegenden und auf den Namen €... lautenden Ausweispapiere habe, weil ihr richtiger Vorname ausweislich der vorliegenden Geburtsurkunde €... in der Schreibweise mit €k€ sei, nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Ihr Einwand, die Schreibweise €... sei seit mehr als zehn Jahren im €amtlichen PC des Beklagten gespeichert€ und von diesem mit dem Erteilen des Druckauftrages an die Bundesdruckerei anerkannt worden, übersieht, dass es ein Recht auf freie Abänderung des Vornamens nicht gibt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16). Die von den Eltern bei der Geburt vergebenen Vornamen sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer Namenskontinuität grundsätzlich unveränderbar und können nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG -, nicht aber durch die tatsächliche Namensführung oder eine unrichtige Erfassung bei der Behörde geändert werden. Maßgebend für die vergebenen Vornamen und ihre Schreibweise sind die Eintragungen im Personenstandsregister nach den Vorschriften des Personenstandgesetzes - PStG -. Die Beurkundungen im Personenstandsregister und die auf dieser Grundlage ausgestellten Personenstandsurkunden (vgl. § 55 PStG) haben öffentliche Beweiskraft (§ 54 PStG), an der auch der Vorname und der Name einer Person als Personenstandsdaten im Sinne des § 1 Abs. 1 PStG teilnehmen. Die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, dass sie mit dem Vornamen €... im Personenstandsregister erfasst ist. Die von dieser Schreibweise abweichenden Ausweispapiere sind demnach unrichtig. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin nicht die Herausgabe unrichtiger Ausweispapiere verlangen kann, zumal diese im Fall ihrer Überlassung an die Klägerin sogleich wieder nach den pass- und personalausweisrechtlichen Bestimmungen der Einziehung und Sicherstellung durch die zuständige Behörde unterliegen würden (vgl. §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 3 PaßG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG; § 29 PAuswG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG).
Die Berufung wäre auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Vorhalt der Klägerin, der erstinstanzliche Richter sei nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts €in der Ausweissache€ nicht zuständig gewesen, ist nach dem vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts offensichtlich unzutreffend und geht im Übrigen mit Blick auf den nach § 6 Abs. 4 VwGO unanfechtbaren Einzelrichterübertragungsbeschluss ins Leere. Letzteres gilt auch für das gegen den Einzelrichter gerichtete Befangenheitsgesuch, das die Klägerin nicht im erstinstanzlichen Verfahren, sondern erstmals in der Rechtsmittelinstanz angebracht hat. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden Richters im laufenden Verfahren geltend gemacht worden ist. Eine Richterablehnung nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist dagegen, auch wenn der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekannt wird, nicht mehr möglich, weil der mit der Befangenheitsrüge verfolgte Zweck, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit im Verfahren zu hindern, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 1987 - BVerwG 9 B 327.87 -, juris Rn. 3)
Nach alldem gibt es gegen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Das gilt hingegen nicht für den Rechtsmittelschriftsatz. Die darin enthaltenen Anwürfe gegen den erstinstanzlichen Richter sind haltlos und geben Anlass, den Prozessbevollmächtigten auf die Einhaltung des ihm als Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 3 BRAO obliegenden Sachlichkeitsgebots hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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