Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 9. Mai 2006
Aktenzeichen: 15 O 54/06

(LG Bielefeld: Urteil v. 09.05.2006, Az.: 15 O 54/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Beklagte in der Werbung für ihre "Plantur39"-Produkte irreführende Aussagen getroffen hat. Die Beklagte wird daher untersagt, folgende Werbeaussagen zu verwenden:

1. "Mit Coffein gegen Haarausfall"

2. "Jetzt haben deutsche Wissenschaftler einen Stoff entwickelt, der die Haarwurzel vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt: Ein Phyto-Coffein-Complex..."

3. "In der Menopause (Wechseljahre) gerät der Hormonhaushalt einer Frau aus dem Gleichgewicht und stört so das Haarwachstum. Unsere Forschung hat mit renommierten Wissenschaftlern und modernsten Technologien daran gearbeitet eine Lösung für dieses Problem zu finden. Daraus wurde ein Phyto-Coffein-Complex entwickelt, der die Haarwurzeln vor dem negativen Einfluss des männlichen Hormons (Testosteron) schützt, wenn der Anteil weiblicher Hormone (Östrogene) sinkt. Daher ist dieser Wirkstoff-Complex ein wichtiger Bestandteil aller Plantur 39 Produkte."

4. "Die Dr. X-Forschung hat in Zusammenarbeit mit dem dermatologischen Fachbereich der Universitätsklinik Jena einen Phyto-Coffein-Complex entwickelt, der die Haarwurzeln vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt. Er verhindert, dass Testosteron die Haarwurzeln angreift und so die Energieversorgung einschränkt."

5. "Für kräftigen Haarwuchs und festes Haar ab Vierzig. Die coffeinhaltige Rezeptur dieses Tonikums trägt dazu bei, dass das Haarwachstum nach der Menopause (Wechseljahre) nicht erschlafft."

6. "Durch erbliche Veranlagung wächst in der Menopause der Einfluss von Testosteron. Er stört auch das Haarwachstum, weil die Haarwurzeln vorzeitig erschlaffen. Hochkonzentrierte Pflanzenwirkstoffe schützen davor und normalisieren die Haarproduktion. Coffein und weitere wertvolle Inhaltsstoffe aus Traubensilberkerze (Cimicifuga racemosa) und natürliches Soja (Glycine soja) ergänzen sich in der Schutzwirkung und kräftigen die geschwächten Haarwurzeln."

7. "Plantur 39 Coffein-Tonikum: Eine Anwendungsbeobachtung an der Universitätsklinik Jena zeigt: 75% der Testpersonen stellen subjektiv einen deutlichen bis sehr starken Haarausfall fest, der sich teilweise um bis zu 3 Schweregrade verbesserte."

8. "Plantur 39 Aussen-Innen-Kur: Eine Anwendungsbeobachtung des Privatdozenten Dr. med. H. M. (B.) hat gezeigt: Eine viermonatige Kombinationsbehandlung aus Plantur 39 Haar-Aktiv-Kapseln und Coffein-Serum führt zu einer Verringerung des androgenetischen Haarausfalls bei 85% der Probandinnen."

9. "Die antiandrogene Wirkung der Phytoflavone helfen auch in der Haarwurzel deren Widerstandskraft zu stärken und die Energieversorgung zu verbessern. Damit unterstützen sie das Wachstum und die Regeneration der Haarwurzel. Frauen in der Menopause, die den nachlassenden Östrogenschutz an der steigenden Zahl der ausfallenden Haare messen, können mit den phytoöstrogenen Pflanzeninhaltsstoffen, Radikalfängern und Coffein diesen Haarausfall wirksam und nachhaltig bekämpfen. Sie erhalten ihr Haar in einem gesunden und kraftvollen Zustand."

Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen und die Ordnungshaft ist an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Klage wurde vom klagenden Verein eingereicht, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere den lauteren Wettbewerb, wahren soll. Die Beklagte stellt Haarpflegemittel her und vertreibt diese unter der Bezeichnung "Plantur39". Der Kläger wirft der Beklagten irreführende Werbung vor, da die von der Beklagten beworbenen Haarpflegemittel mit Koffein angeblich gegen Haarausfall wirken sollen. Der Kläger hält diese Aussage für sachlich falsch und irreführend, da wissenschaftliche Studien die behauptete Wirkung nicht ausreichend belegen. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, doch die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Gericht stellte fest, dass die in der Werbung verwendeten Aussagen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind und daher irreführend sind. Die Beklagte konnte keine ausreichenden Nachweise für die behauptete Wirkung vorlegen, insbesondere wurden ihre Untersuchungen noch nicht in der Fachliteratur veröffentlicht. Somit wurden die Unterlassungsansprüche des Klägers bestätigt. Das Verstoß gegen die Bestimmungen des LFBG und des UWGs. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 der Zivilprozessordnung (ZPO).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bielefeld: Urteil v. 09.05.2006, Az: 15 O 54/06


Tenor

Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr für „Plantur39“-Produkte wie folgt zu werben:

1. „Mit Coffein gegen Haarausfall“,

2. „Jetzt haben deutsche Wissenschaftler einen Stoff entwickelt, der die Haarwurzel vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt: Ein Phyto-Coffein-Complex

...“,

3. „In der Menopause (Wechseljahre) gerät der Hormonhaushalt einer Frau aus dem Gleichgewicht und stört so das Haarwachstum. Unsere Forschung hat mit renom-mierten Wissenschaftlern und modernsten Technologien daran gearbeitet eine Lö-sung für dieses Problem zu finden. Daraus wurde ein Phyto-Coffein-Complex entwi-ckelt, der die Haarwurzeln vor dem negativen Einfluß des männlichen Hormon (Tes-tosteron) schützt, wenn der Anteil weiblicher Hormone (Östrogene) sinkt. Daher ist dieser Wirkstoff-Complex ein wichtiger Bestandteil aller Plantur 39 Produkte.“,

4. „Die Dr. X-Forschung hat in Zusammenarbeit mit dem dermatologischen Fachbe-reich der Universitätsklinik Jena einen Phyto-Coffein-Complex entwickelt, der die Haarwurzeln vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt. Er verhindert, dass Testosteron die Haarwurzeln angreift und so die Energieversorgung ein-schränkt.“,

5. „Für kräftigen Haarwuchs und festes Haar ab Vierzig. Die coffeinhaltige Rezeptur dieses Tonikums trägt dazu bei, dass das Haarwachstum nach der Menopause (Wechseljahre) nicht erschlafft.“,

6. „Durch erbliche Veranlagung wächst in der Menopause der Einfluss von Testoste-ron. Er stört auch das Haarwachstum, weil die Haarwurzeln vorzeigt erschlaffen.

Hochkonzentrierte Pflanzenwirkstoffe schützen davor und normalisieren die Haar-produktion. Coffein und weitere wertvolle Inhaltsstoffe aus Traubensilberkerze (Ci-micifuga racemosa) und natürliches Soja (Glycine soja) ergänzen sich in der Schutzwirkung und kräftigen die geschwächten Haarwurzeln.“,

7. „Plantur 39 Coffein-Tonikum:

Eine Anwendungsbeobachtung an der Universitätsklinik Jena zeigt: 75 % der Test-personen stellen subjektiv einen deutlichen bis sehr starken Haarausfall fest, der sich teilweise um bis zu 3 Schweregrade verbesserte.“,

8. „Plantur 39 Aussen-Innen-Kur:

Eine Anwendungsbeobachtung des Privatdozenten Dr. med. H. M. (B.) hat gezeigt:

Eine viermonatige Kombinationsbehandlung aus Plantur 39 Haar-Aktiv-Kapseln und Coffein-Serum führte zu einer Verringerung des androgenetischen Haarausfalls bei 85 % der Probandinnen.“,

9. „Die antiandrogene Wirkung der Phytoflavone helfen auch in der Haarwurzel deren Widerstandskraft zu stärken und die Energieversorgung zu verbessern. Damit un-terstützen sie das Wachstum und die Regeneration der Haarwurzel. Frauen in der Menopause, die den nachlassenden Östrogenschutz an der steigenden Zahl der ausfallenden Haare messen, können mit den phytoöstrogenen Pflanzeninhaltsstof-fen, Radikalfängern und Coffein diesen Haarausfall wirksam und nachhaltig be-kämpfen. Sie erhalten ihr Haar in einem gesunden und kraftvollen Zustand.“

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollzie-hen ist.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €uro vorläufig voll-streckbar

Tatbestand

Der klagende Verein ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere an der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte stellt Körperpflegemittel her und vertreibt sie, so auch verschiedene Haarpflegemittel mit der Bezeichnung "Plantur39". Für ein unter dieser Bezeichnung vertriebenes sogenanntes "Coffein-Shampoo" warb die Beklagte mit einer in der Zeitschrift "Bild der Frau", Heft Nr. 6 vom 06.02.2006 erschienenen Anzeige mit den Angaben zu 1) und 2) des Urteilstenors. Auch im Internet wirbt die Beklagte damit, dass in ihren "Plantur39-Produkten" enthaltene Koffein wirke gegen Haarausfall. Dort finden sich die Aussagen, die Gegenstand von 3) bis 9) des Unterlassungstenors sind. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2006 wegen der genannten Werbeaussagen ab, insbesondere deshalb, weil seiner Auffassung nach Koffein nicht die ausgelobten Auswirkungen gegen Haarausfall habe. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam die Beklagte jedoch nicht nach und berief sich auf wissenschaftliche Arbeiten (Wirkungsstudien), die die geltend gemachten Wirkungen belegten. Auf Anforderung des Klägers übermittelte die Beklagte verschiedene Unterlagen, so u.a. eine von der Beklagten unterstützte Untersuchung der Universitätsklinik Jena sowie eine in Zusammenarbeit mit der Beklagten erstellte Studie der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf mit dem Titel: Etablierung eines Schweinehautmodells für "männliche Haut" und Testung des Einflusses verschiedener Wirksubstanzen darauf.

Der Kläger ließ sich davon nicht beeindrucken und verfolgte die erhobenen Unterlassungsansprüche -schließlich mit vorliegender Klage- weiter. Er macht geltend: Die angegriffenen Werbebehauptungen seien sachlich falsch und deshalb irreführend, sowohl im Sinne des allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots des § 5 UWG als auch im Sinne des speziell für kosmetische Mittel geltenden Irreführungsverbots des § 27 Abs. 1 Nr. 1 LFBG. Koffein wirke nicht gegen Haarausfall. Jedenfalls seien solche Wirkungen nicht wissenschaftlich gesichert. Das von der Beklagten präsentierte Material reiche dafür nicht hin. Teilweise handele es sich um Werbematerial der Beklagten, das für den Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse irrelevant sei. Die Untersuchungen der Universitäten beinhalteten gleichfalls keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, zumal sie offenbar bislang nicht veröffentlicht worden seien. Dementsprechend habe beispielsweise die Zeitschrift "Ökotest" "Plantur39" mit "mangelhaft" bewertet, da es einen wissenschaftlichen Beleg für die versprochene Wirkung (Koffein gegen Haarausfall) nicht gebe.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass Koffein die ihm zugeschriebene Wirkung gegen Haarausfall habe, und trägt dazu vor: Die mit Probanden durchgeführten Untersuchungen hätten die Wirkungen experimentell hinreichend belegt. Das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Bielefeld habe die Wirksamkeitsnachweise zu Koffein gegen Haarausfall im August 2005 durchgesehen und fachlich beurteilt; eine Beanstandung aufgrund unzureichender Wirknachweise sei nicht erfolgt. In Kürze werde eine Publikation in der Zeitschrift "Controlled Release" erfolgen, die den Nachweis führe, dass Koffein sogar unter den Bedingungen einer Haarwäsche in die Haarwurzel eindringe und dort ein Reservoir aufbaue. Die in englischer Sprache verfassten Untersuchungen der Universität Jena seien zur Veröffentlichung im "International Journal of Dermatologie" angenommen. Der Abschlußbericht der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf werde ebenso wie inzwischen vorliegende ergänzende Untersuchungen in Kürze im "Journal of Cosmetic-Science" veröffentlicht werden. Sämtliche Untersuchungen seien lege artis erfolgt und belegten die im Streit stehenden Aussagen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogene Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die erhobenen Unterlassungsansprüche ergeben sich jeweils aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG) vom 01.09.2005 (BGBl. I 2005, Seite 2618), einer speziellen gesetzlichen Regelung zu irreführender Werbung. Ob die Unterlassungsansprüche (auch) aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG hergeleitet werden können, kann dahinstehen.

Bei den von der Beklagten unter der Bezeichnung "Plantur39" vertriebenen Haarpflegemitteln handelt es sich um kosmetische Mittel im Sinne von § 2 Abs. 5 S. 1 LFBG. Die Beklagte schreibt diesen kosmetischen Mitteln bestimmte Wirkungen zu; zentrale Aussage der Wirkungsbehauptung ist, der Inhaltsstoff Koffein wirke gegen Haarausfall. Diese Wirksamkeitsbehauptung ist irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFBG, weil sie -jedenfalls bislang- wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist. Wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist eine Wirkungszusage dann, wenn es keinerlei Forschungsergebnisse gibt oder aber die Forschungsergebnisse wissenschaftlich umstritten sind (vgl. OLG Hamburg GRUR 83, 137 ff. zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung im früheren § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LMBG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zwar nicht gegeben. Dem gleichzustellen ist aber die hier gegebene Fallgestaltung, die im Kern wie folgt zu beschreiben ist: Die Beklagte stützt sich auf neue Erkenntnisse; auch sie macht nicht geltend, dass die von ihr dem Koffein zugeschriebene Wirkung eine schon länger bekannte Erfahrungstatsache ist. Neue Erkenntnisse können aber nicht sogleich als wissenschaftlich hinreichend gesichert angesehen werden. Das ist erst dann der Fall, wenn sich die einschlägigen Fachkreise mit den neuen Erkenntnissen befassen konnten und keine wesentlichen Gegenmeinungen geäußert wurden (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, § 27 LMBG RN 28; Erbs/Kohlhaas/Freytag, § 27 LMBG RN 13, 14; siehe auch OLG Düsseldorf MD 02, 568 ff.). An einer wissenschaftlichen Absicherung in diesem Sinne fehlt es vorliegend vor allem deshalb, weil die maßgebenden Untersuchungen, auf die die Beklagte sich stützt, nach eigenem Vorbringen noch nicht in der Fachliteratur veröffentlicht worden sind. Die von der Beklagten behauptete Durchsicht der Wirksamkeitsnachweise durch das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Bielefeld, die ohne Beanstandung geblieben sei, vermag die für die wissenschaftliche Absicherung erforderliche Diskussion in den einschlägigen Fachkreisen nicht zu ersetzen.

Wenn danach schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten feststeht, dass die Wirksamkeitsbehauptungen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind, reicht das für den Tatbestand des § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB hin; auf den Nachweis der Unrichtigkeit der Wirkungszusage kommt es ebensowenig an wie darauf, ob eine tatsächliche Irreführung erfolgt, da es sich bei § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB um ein unwiderlegliches gesetzliches Beispiel für eine Irreführung handelt (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Auf der anderen Seite war aber auch dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit ihrer Wirkungsbehauptungen nicht nachzugehen. Es ist nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, durch Einholung eines Gutachtens die wissenschaftliche Absicherung zu betreiben, die herbeizuführen Sache der Beklagten war, bevor sie mit den in Rede stehenden Wirkungszusagen werblich auftrat.

Der Verstoß gegen § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB ist zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG; diese Regelung über die bei der Werbung für kosmetische Mittel einzuhaltenden Voraussetzungen ist eine Marktverhaltensregelung (vgl. Hefermehl/Köhler, UWG, 24. Aufl., § 4 Rn 11.136). Dieser Verstoß führt nach §§ 3; 8 Nr. 1 UWG zu den ausgeurteilten Unterlassungsansprüchen; die nach § 3 UWG erforderliche Erheblichkeit steht außer Frage. Sämtliche angegriffenen Werbeaussagen unterliegen dabei der Unterlassungsverpflichtung, da sie durchgehend die -nicht hinreichend gesicherte- Aussage haben, Koffein wirke gegen Haarausfall.

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 09.05.2006
Az: 15 O 54/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5192858d4b7e/LG-Bielefeld_Urteil_vom_9-Mai-2006_Az_15-O-54-06




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