Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Juli 2002
Aktenzeichen: 34 W (pat) 58/99

(BPatG: Beschluss v. 31.07.2002, Az.: 34 W (pat) 58/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2002 (Aktenzeichen 34 W (pat) 58/99) die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 1999 zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass dieser Beschluss öffentlich an den Anmelder zugestellt wird.

In der Gerichtsentscheidung ging es um einen Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Die Patentabteilung hatte diesen Antrag abgelehnt und die Verfahrenskostenhilfe verweigert, da sie keine Aussicht auf Erteilung eines Patents sah. Gegen diesen Beschluss hatte der Anmelder Beschwerde eingelegt und die weitere Verfolgung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe sowie eine Anhörung beantragt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gab der Anmelder seine Anschrift als "c/o D... in F..." an. Die Zustellung eines Bescheides an diese Adresse scheiterte jedoch. Auf Anfrage teilte die dort wohnhafte Tochter des Anmelders telefonisch mit, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Vater aufhalte. Möglicherweise halte er sich in der D... R... auf. Trotz weiterer Nachforschungen, unter anderem bei den Einwohnermeldeämtern von K..., R... und I..., blieben alle Anfragen erfolglos. Auch eine erneute Anfrage bei der Tochter des Anmelders im Dezember 2001 blieb ergebnislos.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Anmelders als unbegründet zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Anmelder die Kosten des Erteilungsverfahrens nicht, nur teilweise oder in Raten aufbringen kann. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag bereits über drei Jahre zurück, daher konnte sich das Gericht nicht mehr darauf stützen. Da der Aufenthaltsort des Anmelders unbekannt war und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war, wurde die öffentliche Zustellung des Beschlusses angeordnet.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde ohne mündliche Verhandlung getroffen, und der Antrag auf Anhörung wurde abgelehnt.

(Personenangaben wurden hier aus Datenschutzgründen entfernt)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 31.07.2002, Az: 34 W (pat) 58/99


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass dieser Beschluss an den Anmelder öffentlich zugestellt wird.

Gründe

I Der Anmelder hat für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht und sich u.a. auf seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 1999 gestützt.

Die Patentabteilung hat mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt und eine Anhörung beantragt.

In der letzten Eingabe des Anmelders im Beschwerdeverfahren vom 20. Juni 2000 nennt er als seine Anschrift "c/o D... in F...". Die Zu- stellung eines Bescheides des Berichterstatters an diese Adresse ist gescheitert. Die dort wohnhafte Tochter des Anmelders erklärte auf Anfrage in einem Telefongespräch am 17. Oktober 2001, sie wisse nicht, wo ihr Vater sich aufhalte, möglicherweise in der D... R..., dort habe er sich schon öfters für längere Zeit aufgehalten. Der Senat hat noch Anfragen an die Einwohnermeldeämter von K..., R...und I...gerichtet, alle diese Anfragen blieben ohne Erfolg, ebenso eine erneute Anfrage bei der Tochter des Anmelders im Dezember 2001.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Patentabteilung hat im Ergebnis zu Recht die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Der Senat kann nicht feststellen, daß der Anmelder im gegenwärtigen Zeitpunkt die Kosten der Führung seines Erteilungsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (PatG § 129 iVm ZPO § 114). Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt bereits über drei Jahre zurück. Auf dieses Zeugnis kann der Senat keine Feststellungen mehr stützen. Die weitere notwendige Aufklärung ist nicht möglich, da der Anmelder für den Senat nicht erreichbar ist. Gemäß PatG § 136 iVm ZPO § 127 Abs 1 Satz 1 ergeht diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Senat ist deshalb dem Antrag auf Anhörung nicht nachgekommen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet, weil der Aufenthaltsort des Anmelders unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (PatG § 127 Abs 2 i.V.m. ZPO § 185). Auch diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 127 Abs 2 i.V.m. ZPO § 186 Abs 1 Satz 2).

Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Wf






BPatG:
Beschluss v. 31.07.2002
Az: 34 W (pat) 58/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/50f93a69b979/BPatG_Beschluss_vom_31-Juli-2002_Az_34-W-pat-58-99




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