Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2004
Aktenzeichen: 19 W (pat) 61/02

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2004, Az.: 19 W (pat) 61/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Aufhebung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes. Konkret handelt es sich um das Patent 198 37 530 mit der Bezeichnung "Kabeleinführung". Die Einsprechende ist der Meinung, dass die Kabeleinführung bereits durch eine britische Veröffentlichung bekannt ist und das Patent deshalb widerrufen werden sollte. Die Patentinhaberin hält dem entgegen und argumentiert, dass die Kabeleinführung patentfähig ist und dass das britische Dokument den entscheidenden Aspekt des Patents, nämlich den Spleißring, nicht beinhaltet. Das Gericht gibt der Einsprechenden bezüglich des Hauptantrags Recht und hebt den Beschluss des Patentamtes auf. Allerdings ist das Gericht der Meinung, dass die Kabeleinführung gemäß den Anforderungen des Hilfsantrags 1 patentfähig ist. Es gibt daher dem Hilfsantrag statt und hält das Patent mit den darin enthaltenen Anpassungen aufrecht. Die Einsprechende beantragt daraufhin eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung, um weitere Recherchen zu ermöglichen. Das Gericht lehnt diesen Antrag ab und führt aus, dass die Einsprechende ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem neuen Hilfsantrag zu äußern. Die Entscheidung ist somit endgültig.

Diese Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung könnte einem Mandanten in einfacher Sprache präsentiert werden, um ihm einen Überblick über den Fall zu geben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.12.2004, Az: 19 W (pat) 61/02


Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. August 2002 aufgehoben.

Das Patent 198 37 530 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit Beschreibung, Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004, im übrigen mit den Unteransprüchen und Unterlagen gemäß Patentschrift.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am 19. August 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 198 37 530 mit der Bezeichnung "Kabeleinführung" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 2. August 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit Beschreibung, Spalten 1 und 2.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis j):

"a) Kabeleinführung für elektrische und/oder optische Kabel mit mindestens einer elektrischen Ader, b) wobei die Adern des Kabels mit Kontaktelementen in Axialanschlußtechnik verbunden werden, c) und wobei eine Druckschraube vorgesehen ist, d) die mit einem Aufnahmegehäuse verschraubbar ist, e) und wobei ein durch die Druckschraube betätigbarer Dichteinsatz vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, f) daß der Dichteinsatz (2) einen umlaufenden Absatz (4) aufweist, g) welcher an einen umlaufenden Absatz (3) in der Druckschraube (1) angepaßt ist, h) und daß der Dichteinsatz (2) auf dem äußeren Durchmesser der Kabeleinführseite eine kegelförmige Schräge (9) aufweist, i) welche einer kegelförmigen Schräge (7) an der Druckschraube (1) angepasst ist, j) wobei der Winkel der kegelförmigen Schräge (7) der Druckschraube (1) spitzer in Bezug auf die Längsachse ausgeführt ist".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Worte "dadurch gekennzeichnet," gestrichen sind, dass zwischen die Merkmale a) und b) das mit dem Gliederungsbuchstaben a1) versehene Merkmal

"mit einem Spleißring,"

eingefügt ist, dass zwischen die Merkmale g) und h) das mit dem Gliederungsbuchstaben g1) versehene Merkmal

"wodurch während der Anschluß- und Kontaktierungsphase axiale Kräfte auf den Spleißring übertragen werden können"

eingefügt ist und dass im Merkmal f) "daß" durch "wobei" ersetzt ist.

In der Patentschrift, sowie in der zum Hilfsantrag 1 überreichten Beschreibung ist die Aufgabe genannt, eine Kabeleinführung der eingangs der Streitpatentschrift genannten Art dahingehend auszubilden, dass deren Dichteinsatz neben der Abdichtung und Zugentlastung nach fertiggestellter Kabeleinführung auch axiale Kräfte während der Anschluss- und Kontaktierungsphase überträgt (Sp 1 Z 50 bis 55).

Die Einsprechende ist der Auffassung, die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei durch die GB 2 073 508 A bereits bekannt. Das Merkmal b) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei außer Acht zu lassen, weil durch dieses weder der Dichteinsatz noch die Kabeleinführung körperlich beschrieben würden. Die GB 2 073 508 A zeige einen, aus den Teilen a (packing ring or seal) und d (socket or anchor ring) bestehenden zweiteiligen Dichteinsatz. Dabei entspreche der Rand an dem Teil d funktionell dem umlaufenden Absatz des Dichteinsatzes der anspruchsgemäßen Kabeleinführung. Durch diesen Rand am Teil d werde auch eine axiale Kraft beim Zusammenbau übertragen. Ergänzend führt sie aus, dass ein umlaufender Absatz am Dichteinsatz auch aus der US 3 603 912 bekannt sei.

Die Einsprechende meint, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag den Schutzbereich unzulässig erweitere, denn der Fachmann habe aus der Streitpatentschrift nicht entnehmen können, dass der nunmehr vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasste Spleißring zur Kabeleinführung gehören soll.

Sie hält außerdem die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht für erfinderisch, weil eine Kabeleinführung in Verbindung mit einem Spleißring, bei der die Adern des Kabels in Axialanschlusstechnik verbunden werden, auch aus der DE 42 30 138 A1 bekannt sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gibt die Einsprechende die Anregung, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen.

Sie ist der Meinung, der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthalte nunmehr Merkmale aus der Beschreibung, die einer Nachrecherche bedürften; sie wolle in einer wieder aufgenommenen mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, diese zu vertagen, um Gelegenheit zu einer Nachrecherche zu erhalten.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweisemit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit Beschreibung, Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004, im übrigen mitden Unteransprüchen und Unterlagen gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, das Merkmal b) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei ein verkapptes strukturelles Merkmal und keine reine Zweckangabe.

Bei der Kabeleinführung nach der GB 2 073 508 A stelle nur das Teil a (packing ring or seal) den Dichteinsatz dar und dieser weise keinen umlaufenden Absatz auf, welcher an einen umlaufenden Absatz der Druckschraube angepasst sei. Sie hält die US 3 603 912 für abliegend, weil diese keine Kabeleinführung, sondern einen Kabelkanal betreffe, in den Kabel lose eingeführt werden könnten. Sie hält daher den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für patentfähig.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Fachmann habe aus der Streitpatentschrift entnehmen können, dass der Spleißring zur Kabeleinführung gehöre; der Schutzumfang des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 werde daher nicht erweitert.

Die von der Einsprechenden zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag genannte DE 42 30 138 A1 sieht sie als nicht geeignet an, um die für die Axialanschlusstechnik nötigen axialen Kontaktierungskräfte zu übertragen. Sie erkennt in der DE 42 30 138 A1 auch keinen Spleißring. Die Patentinhaberin verbindet mit dem Begriff "Axialanschlusstechnik" ein Wirken axialer Kräfte auf den Spleißring derart, dass Schneidklemmen die Adern des Kabels kontaktieren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang des Hauptantrags Erfolg. Die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.

Als Fachmann ist ein Techniker mit Erfahrung in der Konstruktion von Kabelarmaturen anzusehen.

1. Hauptantrag Die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 a) Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist weder angegeben, wo die in Merkmal b) erwähnten Kontaktelemente räumlich in Bezug auf die Druckschraube und den Dichteinsatz angeordnet sind, noch in welchem Zusammenhang sie mit den restlichen Anspruchsmerkmalen stehen und mit diesen funktional zusammenwirken. Damit stellt das Merkmal

"b) wobei die Adern des Kabels mit Kontaktelementen in Axialanschlußtechnik verbunden werden,"

als für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kein wesentliches Element der Erfindung dar und hat bei der Beurteilung der Kabeleinführung außer Betracht zu bleiben (BGH- Flügelradzähler GRUR 2004, 758).

b) Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht auf einen einteiligen Dichteinsatz beschränkt, da ausweislich der Beschreibung (Sp 2 Z 44, 45) und der Ausführungsbeispiele (Fig 2, Fig 4 und Fig 5) der Streitpatentschrift vom Anspruch auch zweiteilige Dichteinsätze umfasst sein sollen. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats den Gleitring 11 als Bestandteil des Dichteinsatzes. Andernfalls könnte der Gleitring nicht wie im Patentanspruch 2 und in Spalte 2, Zeilen 44, 45 ausgeführt ist, den nach Patentanspruch 1 zum Dichteinsatz gehörenden Absatz bilden.

1.2 Erfinderische Tätigkeit Aus der GB 2 073 508 A ist bekannt eine

"a) Kabeleinführung für elektrische (S1 Z 6) und/oder optische Kabel (die Eignung der Kabeleinführung auch für optische Kabel ist vom Fachmann mitlesbar, weil die GB 2 073 508 A keine Beschränkung auf elektrische Kabel vorsieht) mit mindestens einer elektrischen Ader, c) wobei eine Druckschraube B vorgesehen ist, d) die mit einem Aufnahmegehäuse A verschraubbar ist, e) und wobei ein durch die Druckschraube B betätigbarer (zweiteiliger) Dichteinsatz a, d vorgesehen ist, wobei, fteilweise) der Dichteinsatz a, d einen umlaufenden Rand (bei Pos d) - anstelle des anspruchsgemäßen Absatzes - aufweist, g) welcher an einen umlaufenden Absatz c (Fig 1) in der Druckschraube B angepaßt ist (Fig 2), h) und daß der Dichteinsatz a, d auf dem äußeren Durchmesser der Kabeleinführseite eine kegelförmige Schräge d2 (Fig 3) aufweist, i) welche einer kegelförmigen Schräge b1 (Fig 3) an der Druckschraube B angepasst ist (Fig 4), j) wobei der Winkel der kegelförmigen Schräge b1 der Druckschraube B spitzer in Bezug auf die Längsachse ausgeführt ist (als der Winkel der Schräge d2 des Dichteinsatzes a, d; vgl S 2 Z 23 bis 25)."

In der GB 2 073 508 wird zwar das Teil a als "seal" (S 2 Z 53, 54) und das Teil d als "Socket" (S 2 Z 3) bezeichnet. In der Beschreibung, Seite 1, Zeilen 64 bis 68 und Seite 2, Zeilen 62 bis 70 wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Dichtwirkung erst durch die Kombination der beiden Teile erreicht wird. Der Fachmann sieht somit einen zweiteiligen Dichteinsatz als realisiert an.

Gegenüber dem aus der GB 2 073 508 A Bekannten unterscheidet sich die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - bei außer Acht gelassenem Merkmal b) - lediglich dadurchdass der Rand als Absatz ausgebildet ist.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen handwerklicher, sich bedarfsweise ergebender konstruktiver Abwandlungen liegt. So hat der Fachmann zB Anlass, den Rand am Dichteinsatz als Absatz zu gestalten, wenn die Wand des Dichteinsatzes dicker auszuführen ist oder wenn der Dichteinsatz am Absatz der Druckschraube zu zentrieren ist.

Man unterschätzte die Fähigkeiten des Fachmanns, traute man ihm solches Handeln nicht zu.

2. Hilfsantrag 1 2.1 Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 Durch die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgenommenen Merkmale

"a1) mit einem Spleißring" und

"g1) wodurch während der Anschluß- und Kontaktierungsphase axiale Kräfte auf den Spleißring übertragen werden können"

wird deutlich, dass das Merkmal

"b) wobei die Adern des Kabels mit Kontaktelementen in Axialanschlußtechnik verbunden werden"

in Zusammenhang mit den, in der Anschluss- und Kontaktierungsphase übertragenen axialen Kräften auf den Spleißring und damit in Zusammenhang mit den Merkmalen a1) und g1) steht.

b) Die Angabe im Merkmal g1), dass "axiale Kräfte auf den Spleißring übertragen werden können", versteht der Senat nicht als fakultative Angabe oder als alternative Möglichkeit, sondern im Sinne einer Befähigung, nämlich, dass Dichteinsatz und Druckschraube in der Lage sind, axiale Kräfte auf den Spleißring zu übertragen.

2.2 Zulässigkeit Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Gemäß der im Streitpatent genannten Aufgabe soll der Dichteinsatz der Kabeleinführung "axiale Kräfte während der Anschluss- und Kontaktierungsphase übertragen". Der Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift, dass die axiale Kraftübertragung während der Anschluss- und Kontaktierungsphase über den Spleißring erfolgt (Sp 2 Z 27 bis 36). Er erkennt daher, dass der Spleißring zu einem Gegenstand gehört, der die Aufgabe löst und sieht ihn daher als Bestandteil der Kabeleinführung an.

2.3 Neuheit Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren bekannt ist, das alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.

Die aus der GB 2 073 508 A bekannte Kabeleinführung und der Abschluss für einen Kabelkanal gemäß der US 3 603 912 weisen jeweils keinen Spleißring auf, wie ihn Merkmal a1) vorsieht.

Die Kabeleinführung nach der DE 42 30 138 A1 enthält zwar ein Lagerteil 20, das als Spleißring angesehen werden mag, auf dieses können jedoch während der Anschluss- und Kontaktierungsphase keine axialen Kräfte übertragen werden (Sp 3 Z 28 bis 45). Damit ist Merkmal g1) bei der aus der DE 42 30 138 A1 bekannten Kabeleinführung nicht realisiert.

Die von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften DE 43 25 420 A1 und DE 296 12 407 U1, sowie die im Verfahren vor der Patenterteilung eingeführte DE 196 15 603 A1 wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen; sie liegen in Bezug auf den Patentgegenstand weiter ab als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht bleiben.

2.4 Erfinderische Tätigkeit Die Kabeleinführung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Zwar kann der Fachmann, wie im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, auf eine Kabeleinführung mit den Merkmalen a) und c) bis j) gelangen. Es bedarf jedoch erfinderischer Tätigkeit, um eine solche Kabeleinführung auch noch mit einem Spleißring gemäß den Merkmalen a1) und g1) auszustatten, derart, dass der mit diesen Merkmalen in Zusammenhang stehende Verfahrensschritt gemäß Merkmal b) realisierbar ist.

Ausgehend von einer Kabeleinführung, wie sie in der GB 2 073 508 beschrieben ist, stellt sich dem Fachmann die in der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 50 bis 55) angegebene Aufgabe, die Kabeleinführung dahingehend auszubilden, dass deren Dichteinsatz neben der Abdichtung und Zugentlastung nach fertiggestellter Kabeleinführung auch axiale Kräfte während der Anschluss- und Kontaktierungsphase überträgt, in der Praxis von selbst. Denn in der GB 2 073 508 A ist der Anschluss und die Kontaktierung nicht angesprochen; der Fachmann wird somit die dort beschriebene Kabeleinführung im Sinne der Aufgabe für Anschluß und Kontaktierung ertüchtigen.

Die aus der GB 2 073 508 A bekannte Kabeleinführung weist keinen Spleißring auf; sie kann dem Fachmann daher auch keinen Hinweis auf den im Merkmal a1) angegebenen Spleißring und damit auf Möglichkeiten zum Anschluss und zur Kontaktierung liefern. Auch die US 3 603 912 kann dem Fachmann keine Anregung geben, um auf einen Spleißring zu kommen, da sie keine Kabeleinführung, sondern einen Abschluss für einen Kabelkanal beschreibt (S 1 Z 15, 16).

Der Fachmann mag zwar das Lagerteil 20 der aus der DE 42 30 138 A1 bekannten Kabeleinführung als Spleißring, wie er im Merkmal a1) erwähnt ist, ansehen. Während der Anschluss- und Kontaktierungsphase können aber bei dieser Kabeleinführung keine axialen Kräfte auf das Lagerteil 20 als Spleißring übertragen werden (Sp 3 Z 28 bis 45). Somit gibt die DE 42 30 138 A1 dem Fachmann auch keinen Hinweis auf das Merkmal g1).

Zu einer anderen Sichtweise könnte der Fachmann nur mit einer in Kenntnis der Erfindung vorgenommenen, rückschauenden und deshalb unzulässigen Betrachtung kommen.

3. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 haben auch die direkt oder indirekt auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 Bestand.

4. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der Anregung der Einsprechenden zu folgen und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erneut in die Verhandlung einzutreten, um diese dann zu vertagen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwar eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende Gründe im Sinne des ZPO § 227 Abs 1 und 2 regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Beteiligter berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des verfahrensrechtlichen Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl BGH, GRUR 2004, 354 mwN).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass, wenn mündliche Verhandlung anberaumt ist, gerade diese Verhandlung der Inbegriff des rechtlichen Gehörs ist.

Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen (GG Art 103 Abs 1) rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens ist die mündliche Verhandlung dann zu vertagen, wenn durch die Ablehnung der Vertagung der antragstellenden Beteiligten die Möglichkeit entzogen wäre, sich sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen oder sonstigen Fragen zu erklären (vgl BGH, aaO, 354 re Sp unten, 355 li Sp).

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Beteiligte neue Patentansprüche zum Gegenstand ihres Antrags macht, wie dies im zitierten Nichtigkeitsverfahren (vgl BGH, aaO) geschehen war.

Ob dies auch dann gilt, wenn die geänderten Ansprüche auf eine von der gegnerischen Beteiligten neu (hier: am Tag vor der mündlichen Verhandlung) entgegengehaltene Druckschrift zurückgehen - wie dies vorliegen der Fall ist -, eine Druckschrift also, deren Gehalt der gegnerischen Beteiligten hinreichend bekannt sein musste, kann dahinstehen.

Denn die Einsprechende hatte im vorliegenden Fall nicht nur ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich zu dem neuen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag zu äußern, sondern hat diese auch sachgemäß und erschöpfend genutzt und eingehend zur Zulässigkeit des neuen Hilfsantrags und zur Patentfähigkeit des Patentgegenstandes gemäß Hilfsantrag Stellung genommen. Dass sie dazu nicht in der Lage sei, hat sie also in der mündlichen Verhandlung weder ausdrücklich geäußert, noch auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht.

Die Bedenkzeit, die der Einsprechenden zustand (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, vor § 34 Rdn 209 mwN), hatte ihr in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden.

Wenn sie sich in Kenntnis des Hilfsantrags auf die Diskussion des neuen Material eingelassen hatte, ohne auf einer Vertagung zu bestehen, dann kann nicht die Rede davon sein, ihr sei ausreichendes rechtliches Gehör nicht gewährt worden (vgl BPatGE 8, 40, 42).

Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 01.12.2004
Az: 19 W (pat) 61/02


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