Bundesgerichtshof:
Urteil vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: X ZR 207/01

(BGH: Urteil v. 24.05.2005, Az.: X ZR 207/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil die Berufung gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte ist Inhaber eines Patents für ein elektrisches Leuchtensystem. Der Kläger hat die Patentansprüche angegriffen, da er der Meinung ist, dass der Gegenstand des Patents weder neu noch erfinderisch ist. Das Bundespatentgericht hat das Patent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.

Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Leuchtensystem mit einer Halteschiene, an der Lampenhalter angebracht sind. Die Halteschiene besteht aus einer isolierenden Mittelschicht und zwei leitenden Außenschichten. Die Lampenhalter sind aus einem elektrisch leitfähigen Material und haben starr ausgebildete Halteelemente, die an den Außenschichten der Halteschiene fest anliegen. Die Halteelemente können gegeneinander verspannt und direkt an der Halteschiene befestigt werden.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Das Patent ist nichtig, da der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche nicht patentfähig ist. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass ein elektrisches Leuchtensystem mit den gleichen Merkmalen bereits aus einer anderen Patentanmeldung bekannt war.

Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ergibt sich daraus, dass ein Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien vor einem anderen Gericht anhängig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 24.05.2005, Az: X ZR 207/01


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. Juli 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 19. Juli 1991 angemeldeten deutschen Patents 41 24 066 (Streitpatents), das 21 Patentansprüche umfaßt.

Patentanspruch 1 lautet: Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontakts anliegen, dadurch gekennzeichnet ,

-daß die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene

(10) jeweils aus einem Stück sind, und -daß die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) gegeneinander verspannbar sind, derart, daß sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit seiner Klage greift der Kläger die Patentansprüche 1 und 21 an und macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.

Nach Auskunft des Deutschen Patentund Markenamtes vom 10. Mai 2005 ist das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr am 10. Februar 2005 erloschen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der mündlichen Verhandlung war der Beklagte nicht erschienen und nicht vertreten.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. R. S. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang zu Recht für nichtig erklärt, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 und 21 nicht patentfähig ist; er ist nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 PatG).

I. Einer abschließenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Beklagte im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten war. Wie sich aus § 82 PatG, der gemäß § 118 PatG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, ergibt, kann im Falle der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen Partei in der Sache entschieden werden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urt. v. 01.02.1994 -X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 -Schutzüberzug für Klosettbrillen; Urt. v. 30.04.1996 -X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 -Tracheotomiegerät). Auf diese Folge des Nichterscheinens ist der Beklagte mit der Ladung hingewiesen worden.

II. Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ergibt sich hier daraus, daß ein Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht München I anhängig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats; Urt. v. 29.09.1964 -Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 -Zierfalten; Urt. v. 26.06.1973 -X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 -Schraubennahtrohr; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl., Rdn. 120 mit weiteren Hinweisen).

III. Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Leuchtensystem.

1. Die Beschreibung des Streitpatents erläutert eingangs, daß derartige Leuchtensysteme im Bereich der Niederspannungsbeleuchtung eingesetzt werden. In Verbindung mit entsprechenden Lampen oder Leuchtmitteln ermöglichten sie eine nicht unbeachtliche Stromeinsparung gegenüber einer herkömmlichen 220-V-Beleuchtung. Außerdem könnten die stromführenden Elemente ohne besondere Isolierungsmaßnahmen im Raum frei zugänglich verlegt werden, so daß sie ein beliebtes Gestaltungsobjekt im Einrichtungsbereich geworden seien.

Das Streitpatent geht sodann auf das deutsche Gebrauchsmuster 88 14 295 ein, aus dem ein elektrisches Leuchtensystem mit einer bandförmigen Halteschiene bekannt sei, an der die Lampe mittels U-förmig gebogener Drahtbügel befestigt werde. Nachteilig sei bei dieser Lösung, daß sich der Lampenhalter relativ zur Längsachse der Halteschiene nicht verschwenken lasse und hinsichtlich seiner Stabilität verbesserungsbedürftig sei. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 83 11 846 ergebe sich eine Lösung, bei der der Lampenhalter aus einem elektrisch nicht leitenden U-Profil bestehe, dessen beide Schenkel an ihren Innenseiten jeweils eine flexible, elektrisch leitfähige Blattfeder trügen, die über einen Arretierbolzen mit einem die Lampe tragenden Leuchtgestänge elektrisch und mechanisch in Verbindung stehe.

Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein elektrisches Leuchtensystem zu schaffen, das eine sichere und einfache Befestigung von Lampenhalter und Halteschiene ermöglicht und eine sichere Stromübertragung gewährleistet.

2. Das Streitpatent schlägt ein Leuchtensystem vor mita) einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene, b) die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowiec) mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, wobei die Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, d) wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist;

e) die Halteelemente liegen an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes an;

f) die Halteelemente sind starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene jeweils aus einem Stück;

g) die Halteelemente sind unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter und/oder Schienenhalter und Halteschiene derart gegeneinander verspannbar, daß sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.

Zu den Halteelementen (Merkmale e bis g) wird in der Beschreibung

(Sp. 1 Z. 44 ff.) ausgeführt, daß für den Lampenhalter und/oder Schienenhalterzwei im wesentlichen starre, trennbare Halteelemente vorzusehen sind, die von entgegengesetzten Seiten her mit der Halteschiene in Anlage gebracht und gegenseitig -beispielsweise durch Verschrauben -verspannt werden können, wodurch die Halteschiene fest zwischen den Halteelementen eingeklemmt wird. Als Vorteile dieser Anordnung bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß eine feste und starre mechanische Verbindung zwischen der Halteschiene, die bandförmig ausgebildet ist, und den an der Halteschiene anliegenden Halteelementen erreicht werde, was in beträchtlichem Maße die Stabilität des gesamten Leuchtensystems gewährleiste (Sp. 1 Z. 50-59). Außerdem sei die Montage des Lampenhalters sehr einfach. Die beiden Halteelemente müßten lediglich von den Seiten an die Halteschiene angelegt und miteinander verschraubt werden. Dabei werde zugleich der elektrische Kontakt geschaffen, und zusätzliche elektrische Leitungen seien nicht erforderlich (Sp. 1 Z. 59-65).

IV.

Ein elektrisches Leuchtensystem mit allen oben wiedergegebenen Merkmalen des Streitpatents war bereits aus der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 0 129 325 bekannt. Diese betrifft ebenfalls ein Stromschienenleuchtensystem. Es umfaßt eine Schiene, die aus einem Strangpreßprofil aus isolierendem Material besteht, sowie ein Paar längliche, an beiden Seiten des Strangpreßprofils abgestützte Leiterschienen. Der Querschnitt des Strangpreßprofils ist ein T, dessen senkrechter Mittelsteg die Leiterschienen aufnimmt und dessen oberer Quersteg zur Befestigung der Schiene an Decke oder Wand ausgebildet ist. Die europäische Patentanmeldung beschreibt auf S. 3 Z.

18-23 sodann eine bevorzugte Ausführungsform, bei der ein zweites separates Strangpreßprofil vorgesehen ist. Dieses zusätzliche Profil dient der Befestigung an Decke oder Wand. Nach der Beschreibung (S. 2 Z. 34 -S. 3 Z. 3) sind die Leiterschienen vorzugsweise als Flachprofil ausgebildet und werden an beiden Seiten eines Mittelstegs des Strangpreßprofils angeordnet. Sie könnendurch ein Flanschenpaar, das mit Abstand zum Mittelsteg und den Leiterschienen angeordnet ist, geschützt werden. Die Beschreibung weist jedoch darauf hin, daß dies nicht notwendig ist, weil die Leiterschienen wegen der niedrigen Spannung keines Schutzes bedürften (S. 3 Z. 4-9). Damit beschreibt diese Schrift eine rechteckige Stromschiene, die eine isolierende Mittelschicht aufweist, an gegenüberliegenden Seiten je eine leitende Außenschicht besitzt und mit Schienenhaltern befestigt werden kann. Damit erfüllt das Stromschienenleuchtensystem nach dieser Schrift die Merkmale a und b der obigen Merkmalsgliederung. Auch die Merkmale c bis e sind in dieser Schrift beschrieben. Nach Patentanspruch 1 ist ein Lampenträger vorgesehen, der ein Kontaktpaar (nach der Beschreibung aus Messing) besitzt, wobei nach Patentanspruch 5 die Kontaktflächen so ausgebildet sind, daß sie mit den flachen Außenflächen der Leitschienen zusammenpassen.

Die Stromentnahme des Lampenhalters wird in Fig. 2 dieser Schrift verdeutlicht. Danach werden die Kontakte in Pfeilrichtung A von beiden Seiten zur Mitte gedrückt, so daß zwischen ihnen und den auf beiden Seiten des Mittelstegs befindlichen Kupferleitern ein effektiver elektrischer Kontakt hergestellt wird. Zum Zwecke des Anpressens der Kontakte besitzen diese je einen äußeren Zapfen, der jeweils durch ein Führungsteil (26) des zentralen zylindrischen Körpers (15) ragt. Den Körper (15) umgibt im unteren Teil eine Nockenhülse (27), die sich nach oben in Nockenteilen (30) fortsetzt. Diese Nockenteile sind konisch ausgebildet und reichen über die äußeren Enden der Zapfen hinaus. Dreht man die Nockenhülse im Uhrzeigersinn, so verstärkt sich der Druck auf die äußeren Enden der Zapfen, bis sie die Kontakte mit Andruck von außen gegen die Kupferschienen verspannen. Mit dieser Vorrichtung zum Anpressen der Kontakte sind auch die Merkmale f und g der obigen Merkmalsgliederung verwirklicht. Die Halteelemente (hier die Kontakte) sind starr ausgebildet und bestehen aus einem Stück. Die Kontakte sind durch Verdrehen der konischen Nockenteile gegeneinander verspannbar, so daß sie direkt an der Schiene fixiert werden können, wobei die elektrische Trennung aufrechterhalten wird und die Relativlage zwischen Lampenhalter und Schiene festgelegt ist. Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfüllt.

Patentanspruch 21 betrifft ein elektrisches Leuchtensystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, also auch nach Patentanspruch 1, bei dem die Halteelemente aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen. Auch die Beklagte macht nicht geltend, daß allein diese Materialwahl auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß Aluminium und Aluminiumlegierungen ein für elektrische Leiter und Leuchten aus elektrotechnischen wie auch ästhetischen Gründen bekanntes und übliches Material ist.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO.

Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf






BGH:
Urteil v. 24.05.2005
Az: X ZR 207/01


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