Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 30. August 2010
Aktenzeichen: 1 L 841/10

(VG Köln: Beschluss v. 30.08.2010, Az.: 1 L 841/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 30. August 2010 entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 angeordnet wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 25.000€ festgesetzt.

Das Gericht erklärt, dass der Hauptantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, erfolgreich ist. Obwohl die streitgegenständliche Zugangsanordnung gegenüber der Beigeladenen nicht wirksam geworden ist, ist der angefochtene Bescheid gegenüber der Antragstellerin wirksam. Das bedeutet, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, den Verwaltungsakt mit einer Anfechtungsklage und einem Aussetzungsantrag zu bekämpfen.

Das Gericht entscheidet, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zugangsanordnung geringer wiegt als das Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung auszusetzen. Es ist wahrscheinlich, dass die angegriffene Anordnung rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird.

Das Gericht begründet die Rechtswidrigkeit damit, dass die Zugangsanordnung der Beigeladenen gegenüber nicht wirksam geworden ist. Eine wirksame Bekanntgabe der Anordnung hat nicht stattgefunden, da die Beigeladene zum Zeitpunkt der Zustellung bereits erloschen war. Eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich. Das Gericht stellt fest, dass die Zugangsanordnung ihre Wirkung nur entfalten kann, wenn sie beiden Unternehmen gegenüber wirksam ist. Da die Anordnung gegenüber der Beigeladenen nicht wirksam geworden ist, ist sie rechtswidrig und die Antragstellerin wird in ihren Rechten verletzt. Daher ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Da der Hauptantrag erfolgreich ist, muss über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Entscheidung über den Streitwert basiert auf entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Beschluss v. 30.08.2010, Az: 1 L 841/10


Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Hauptantrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 der Antragstellerin gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 anzuordnen,

hat Erfolg.

Er ist zunächst zulässig, obwohl - wie im Folgenden auszuführen sein wird - die streitgegenständliche Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 der Beigeladenen gegenüber nicht wirksam geworden ist. Da der angefochtene Bescheid jedoch der Antragstellerin, die eine Adressatin der Zugangsanordnung ist, ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, ist er dieser gegenüber wirksam,

vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 07. Auflage, § 43 Rdn. 179,

mit der Folge, dass sie sich gegen den Verwaltungsakt mit Anfechtungsklage und Aussetzungsantrag zur Wehr setzen kann.

Die im Aussetzungsverfahren gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 137 Abs. 1 TKG) der im Streit befindlichen Zugangsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist selbst bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Betrachtung überwiegend wahrscheinlich,

vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690),

dass die angegriffene Anordnung rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 der Beigeladenen gegenüber nicht wirksam geworden ist.

Ist ein Verwaltungsakt - wie vorliegend der Fall - für mehrere Personen bestimmt, der Verwaltungsakt aber nicht an alle Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben, wird er gegenüber denjenigen, denen er nicht bekannt gegeben wurde, nicht wirksam. Die Wirksamkeit der Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten wird dadurch aber nicht berührt,

vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rdn. 229.

Eine wirksame Bekanntgabe der streitgegenständlichen Zugangsanordnung gegenüber der Beigeladenen ist nicht erfolgt.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst hat die Zustellung der streitgegenständlichen Anordnung vom 04. Dezember 2009 gegenüber der W. AG & Co. KG am 09. Dezember 2009 keine wirksame Bekanntgabe dieser bzw. der Beigeladenen gegenüber bewirkt. Denn diese Zustellung ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die W. AG & Co. KG bereits erloschen war (die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte bereits am 03. Dezember 2009). Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe ist aber, dass der Adressat bei Bekanntgabe noch lebt oder als juristische Person noch existiert,

vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 Rdn. 176, § 44 Rdn. 111 und 143.

Da der Rechtsvorgänger bereits vor Bekanntgabe aufgelöst bzw. gelöscht wurde, konnte die Anordnung vom 04. Dezember 2009 damit auch nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger, der Beigeladenen, wirksam werden,

vgl. hierzu: U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rdn. 18.

Eine wirksame Bekanntgabe der streitgegenständlichen Anordnung gegenüber der Beigeladenen liegt ebenso wenig in der am 23. Juli 2010 erfolgten Zustellung an diese.

Eine rückwirkende Heilung einer - wie hier - unwirksamen Bekanntgabe ist nicht möglich; vielmehr muss der Verwaltungsakt neu erlassen werden,

vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 Rdn. 177.

An einem Neuerlass der streitgegenständlichen Zugangsanordnung fehlt es vorliegend indes. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beigeladenen am 23. Juli 2010 die ursprüngliche "Version" der Zugangsanordnung, datierend vom 04. Dezember 2009, zugestellt worden ist, deren Rubrum nicht etwa auf die Beigeladene umgestellt worden war, sondern welches nach wie vor die erloschene W. AG & Co. KG auswies. Dass die BNetzA nicht etwa beabsichtigte, den Verwaltungsakt neu zu erlassen, zeigt sich ferner daran, dass nicht die nach § 132 Abs. 1 TKG zuständige Beschlusskammer tätig wurde, sondern lediglich deren Vorsitzender, sowie an dem Umstand, dass die Zustellung nur gegenüber der Beigeladenen veranlasst wurde. Im Falle eines neuen Beschlusses der Zugangsanordnung durch die Beschlusskammer wäre hingegen auch eine Zustellung an die Antragstellerin erfolgt.

Aus der Unwirksamkeit der Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 gegenüber der Beigeladenen folgt deren Rechtswidrigkeit. Denn eine Zugangsanordnung kann ihre Wirkung, ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Zugangsverpflichtetem und -berechtigtem zu begründen,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - , NVwZ 2004, 1365ff.,

nur entfalten, wenn sie beiden Unternehmen gegenüber wirksam ist. Anderenfalls bleibt sie ein Torso, der nur Rechte und Pflichten für die Seite statuiert, der sie wirksam bekannt gegeben wurde, ohne für die Gegenseite entsprechende Rechte und Pflichten zu begründen.

Da damit die Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, war die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 anzuordnen.

Da der Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren in vergleichbaren Verfahren anzusetzenden Wertes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.






VG Köln:
Beschluss v. 30.08.2010
Az: 1 L 841/10


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