Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 35 W (pat) 450/07

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2008, Az.: 35 W (pat) 450/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2008 das Gebrauchsmuster 200 23 066 gelöscht. Das Gebrauchsmuster, das einen Adapter zur elektrischen Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von Polen betrifft, wurde von der Antrags- und Beschwerdegegnerin eingetragen. Die Antragstellerin hatte die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und geltend gemacht, dass es nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Der Fachmann könne den Adapter ohne Weiteres herstellen. Das Bundespatentgericht gab der Antragstellerin recht und löschte das Gebrauchsmuster. Die Kosten des Verfahrens trug die Antragsgegnerin. Die Details des Verfahrens und die ausführliche Begründung der Entscheidung können den Akten entnommen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.12.2008, Az: 35 W (pat) 450/07


Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts -Gebrauchsmusterabteilung I -vom 23. März 2007 aufgehoben.

2.

Das Gebrauchsmuster 200 23 066 wird gelöscht.

3.

Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Die Antragsund Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 200 23 066 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung "Adapter für die elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse", das am 19. Dezember 2002 mit vier Schutzansprüchen eingetragen und am 30. Januar 2003 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Für das Gebrauchsmuster, das aus der europäischen Patentanmeldung EP 1 148 600 vom 29. August 2000 abgezweigt worden ist, wird die Priorität der italienischen Anmeldung TO000380 vom 21. April 2000 in Anspruch genommen. Die Schutzdauer ist auf sechs Jahre verlängert worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten bei Korrektur der offensichtlich fehlerhaften Angabe "um so eine Kontaktplatte bilden" im Unteranspruch 2 durch die Angabe "um so eine Kontaktplatte zu bilden":

"1. Adapter für eine elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von Polen, aufweisend ein externes Gehäuse (12) mit einem Bajonettanschlussbereich (14) zum Anschluss an eine Buchse, einen ersten und einen zweiten Satz von Kontakten (26, 28), die jeweils geeignet sind, in Kontakte einer Buchse und eines Steckers einzugreifen, wobei die Kontakte (26) des ersten Satzes elektrisch mit den entsprechenden Kontakten (28) des zweiten Satzes verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes an einer Platine (24) befestigt sind, die mit Leiterbahnen (32) zur elektrischen Verbindung zwischen den entsprechenden Kontakten des ersten und des zweiten Satzes (26, 28) bestückt ist.

2.

Adapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes und die Platine (24) eine vorgefertigte Kontaktgruppe (22) bilden, auf die Kunststoff aufgespritzt wird, um so eine Kontaktplatte (20) zu bilden.

3.

Adapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontaktplatte (20) sich in Bezug auf das äußere Gehäuse (12) zwischen einer Einfügeposition in eine Buchse und einer Verriegelungsposition in Bezug auf eine Buchse drehen kann.

4.

Adapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontakte (26, 28) hervorstehende Zapfen (34) aufweisen, welche in die entsprechenden Löcher (32) der Platine eingefügt und genietet werden, um eine mechanische Verbindung der Kontakte (26, 28) in Bezug auf die Platte (24) und eine elektrische Verbindung der Kontakte (26, 28) in Bezug auf die Leiterbahnen (30) der Platine (24) zu schaffen."

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt und neben dem Löschungsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht, der Gegenstand des Gebrauchsmusters beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmanns. Zum Stand der Technik hat sie auf die Dokumente E1 DE 296 01 228 U1, E2 US 5 554 049 A, E3 Unterlagenkonvolut zur offenkundigen Vorbenutzung eines Minikurzadapters Nr. 311009 durch die Antragstellerin, E4 US 5 443 389 A und E5 Lueger, Lexikon der Technik, Bd. 13, "Lexikon der Feinwerktechnik", Stichwort "gedruckte Schaltungen", Seiten 379 bis 381, Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1968 hingewiesen, wobei sie zu der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des Minikurzadapters Nr. 311009 gemäß der Druckschrift E3 vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters Zeugenbeweis angeboten hat.

Weiterhin sind im Lauf des Verfahrens vor dem Deutschen Patentund Markenamt noch die Druckschriften E6 DE 94 10 857 U1, E7 US 6 007 387 A und E8 DE 295 21 704 U1 als Stand der Technik herangezogen worden.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts am 23. März 2007 hat sie ihr Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1, 2 und 4 sowie des Schutzanspruchs 3 gemäß dem Schriftsatz vom 26. September 2005, hilfsweise im Umfang der in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2007 überreichten Schutzansprüche 1 bis 3 verteidigt. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag beruht auf einem Anspruchsvorschlag, den die Gebrauchsmusterabteilung in der Verhandlung unterbreitet hat.

Die Antragstellerin hat in der Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts hat das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 3 nach dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin vom 23. März 2007 hinausgeht, und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Löschungsverfahrens wurden zu 2/5 der Antragstellerin und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen den beiden Parteien am 19. Juli 2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. August 2007, eingegangen per Telefax am selben Tag. Sie macht geltend, die Vorgehensweise der Gebrauchsmusterabteilung, die in der mündlichen Verhandlung einen ausformulierten Vorschlag für einen Schutzanspruch überreicht habe, sei durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht gedeckt, so dass der Beschluss schon aufgrund dieses Verfahrensfehlers keinen Bestand haben könne. Darüber hinaus macht sie geltend, der Schutzanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag sei unzulässig erweitert und sein Gegenstand beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu verweist sie ergänzend auf die Druckschriften E9 DE 298 14 965 U1 und E10 Draft Agenda der ISO/TC 22/SC3 N 446 E, August 1985, S. 1 bis 8 und Figuren, Sheet 1 bis 6 In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 beantragt sie in Übereinstimmung mit ihrem Antrag aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. August 2007, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das Gebrauchsmuster 200 23 066 beschränkt aufrecht erhalten wurde, und das Gebrauchsmuster vollständig zu löschen.

Die Antragsund Beschwerdegegnerin hat den Darlegungen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin widersprochen. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise im Umfang der mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 eingereichten Hilfsanträge 1 und 2.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen die Gegenstände des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Schutzansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 für den zuständigen Fachmann nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die verteidigten Schutzansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 zulässig sind, vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -"Elastische Bandage". Aus dem gleichen Grund kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob die Vorgehensweise der Gebrauchsmusterabteilung, einen Anspruchsvorschlag zu unterbreiten, einen Verfahrensfehler darstellt.

1. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Adapter zur Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse, die eine unterschiedliche Anzahl von Polen aufweisen. Typischerweise werden derartige Adapter benötigt, um eine elektrische Verbindung zwischen einem Fahrzeug und einem Anhänger herzustellen, die häufig mit Steckern und Buchsen ausgerüstet sind, die eine unterschiedliche Zahl von Polen aufweisen und daher miteinander nicht kompatibel sind.

Bei einem von der Gebrauchsmusterinhaberin hergestellten und in der italienischen Patentanmeldung TO99A000340 beschriebenen Adapter wird die elektrische Verbindung zwischen Buchse und Stecker mit Hilfe eines ersten und einen zweiten Satzes von Kontakten hergestellt, die mit den entsprechenden Kontaktelementen des Steckers und der Buchse in Verbindung treten. Die Kontakte des ersten Satzes sind dabei durch Drähte mit den Kontakten des zweiten Satzes elektrisch verbunden.

Wie der Vertreter der Gebrauchsmusterinhaberin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, weist dieser Adapter ebenso wie weitere aus dem Stand der Technik bekannte Adapter eine Reihe von Nachteilen auf. Bedingt durch die vielen miteinander zu verbindenden Teile ist die Montage dieses Adapters aufwendig. Zudem führt die Vielzahl von Teilen auch zu einer relativ großen Bauform und einem relativ hohen Gewicht des Adapters, das von der Steckdose getragen werden muss, auf der der Adapter aufgesetzt wird. Weiterhin ist es schwierig, bei einem derartig aufgebauten Adapter die Kontakte vor eindringendem Wasser zu schützen. Da der Adapter im Betrieb im Straßenverkehr ständig Vibrationen ausgesetzt ist, besteht schließlich auch die Gefahr, dass die Kabelverbindungen zwischen den Kontaktsätzen brechen.

Damit besteht die dem Gegenstand des Gebrauchsmusters als technisches Problem zugrundeliegende Aufgabe gemäß den Darlegungen des Vertreters der Gebrauchsmusterinhaberin in der mündlichen Verhandlung darin, einen Adapter mit kleinerer Bauform und geringerem Gewicht bereitzustellen, der eine einfachere Montage und eine bessere Abdichtung gegen Wasser ermöglicht.

Die Lösung dieser Aufgabe ist im Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und in den jeweiligen Schutzansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 angegeben.

Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Adapter für eine elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von Polen, aufweisend ein externes Gehäuse (12) mit einem Bajonettanschlussbereich (14) zum Anschluss an eine Buchse, einen ersten und einen zweiten Satz von Kontakten (26, 28), die jeweils geeignet sind, in Kontakte einer Buchse und eines Steckers einzugreifen, wobei die Kontakte (26) des ersten Satzes elektrisch mit den entsprechenden Kontakten (28) des zweiten Satzes verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass a) die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes aneiner Platine (24) befestigt sind, die mit Leiterbahnen (30) zurelektrischen Verbindung zwischen den entsprechenden Kontakten des ersten und des zweiten Satzes (26, 28) bestückt ist;

undb) die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes und die Platine (24) eine vorgefertigte Kontaktgruppe (22) bilden, auf die Kunststoff aufgespritzt wird, wobei bei einem der Kontaktsätze (26, 28) die weiblichen Kontakte vollflächig mit Kunststoff umspritzt sind, um so eine Kontaktplatte (20) zu bilden."

Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzlich angefügte Angabe

" ... undc) die Kontaktplatte (20) sich in Bezug auf das äußere Gehäuse (12) zwischen einer Einfügeposition in die Buchse und einer Verriegelungsposition in Bezug auf die Buchse drehen kann."

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmt hinsichtlich des Oberbegriffs, des Merkmals a) und des Merkmals d) des kennzeichnenden Teils mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 überein; das Merkmal d) ist dabei mit dem Merkmal c) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 identisch. Somit unterscheidet sich der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 inhaltlich lediglich durch die neu formulierten Merkmale b) und c) vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag. Die Merkmale b), c) und d) lauten somit:

"b) die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes und die Platine (24) eine vorgefertigte Kontaktgruppe (22) bilden, auf die Kunststoff aufgespritzt wird, um so eine fertige, in das Gehäuse (12) einsetzbare Kontaktplatte (20) zu bilden;

c) wobei der Kunststoff vollständig die Kontakte (28) des Adapters, die dazu bestimmt ist, mit einem Stecker verbunden zu werden, umhüllt; undd) die Kontaktplatte (20) sich in Bezug auf das äußere Gehäuse (12) zwischen einer Einfügeposition in die Buchse und einer Verriegelungsposition in Bezug auf die Buchse drehen kann."

2. Der Adapter nach Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht schutzfähig, denn er beruht für den zuständigen Fachmann nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik zu definieren, der in einem entsprechenden Betrieb mit der Fertigung und Weiterentwicklung von derartigen Adaptern betraut ist und über einige Jahre Berufserfahrung in dieser Tätigkeit verfügt.

Die Druckschrift E6 offenbart einen Adapter für eine elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von Polen (Im folgenden wird eine Ausführungsform der Erfindung beschrieben, bei der der Stecker als Adapter ausgebildet ist, d. h. eine Steckerseite 2 sowie eine Buchsenseite 3 aufweist. Fig. 1 zeigt ein ... Gehäuse 1, dessen eines axiales Ende die Steckerseite 2 bildet, die mit einer Kraftfahrzeug-Steckdose verriegelbar ist. In die Buchsenseite 3 kann der Stecker eines Anhängers eingesetzt werden / Fig. 1 und S. 3, Zeilen 7 bis 14; Dieser Adapter kann z. B. als Übergang zur Verbindung einer 13-poligen genormten Steckdose eines Kraftfahrzeuges auf einen 7poligen genormten Stecker eines Anhängerfahrzeuges eingesetzt werden / S. 2, Zeilen 13 bis 17).

In Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre weist dieser Adapter ein externes Gehäuse (Gehäuse 1) mit einem Bajonettanschlussbereich zum Anschluss an eine Buchse sowie einen ersten und einen zweiten Satz von Kontakten auf, die jeweils geeignet sind, in Kontakte der Buchse und des Steckers einzugreifen (Die Steckerseite 2 weist einen Bajonettanschluss 4 auf / S. 3, Zeilen 15 und 16; Fig. 2 zeigt einen Kontakteinsatz 10 mit Steckerseite 11 und Buchsenseite 13. Die Steckerseite 11 weist eine Mehrzahl von Kontaktstiften 12 auf, die in die Kraftfahrzeugsteckdose eingesteckt werden. ... Die Buchsenseite 13 ist mit einer Mehrzahl von einzelnen Buchsen 14 versehen, in die die Kontaktstifte eines Anhängersteckers eingesetzt werden / Fig. 2 sowie S. 3, Zeile 28 bis S. 4, Zeile 7). Dabei sind die Kontakte des ersten Satzes durch Drahtverbindungen elektrisch mit den entsprechenden Kontakten des zweiten Satzes verbunden (Steckerseite 11 und Buchsenseite 13 sind über einen Mittelabschnitt 17 miteinander verdrahtet, wobei in einfacher Weise ein Übergang z. B. von einem 7-poligen genormten Stecker des Anhängers auf eine 13-polige genormte Steckdose des Fahrzeugs möglich ist / S. 4, Zeilen 10 bis 14).

Bei diesem Adapter gemäß der im Merkmal a) des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs 1 gegebenen Lehre die Kontakte der beiden Sätze von Kontakten an einer Platine zu befestigen, die mit Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung zwischen den Kontakten des ersten und des zweiten Satzes versehen ist, bedarf für den Fachmann keines erfinderischen Schritts, denn diese platzsparende und einfach zu montierende Bauform ist bei derartigen Adaptern Stand der Technik.

So offenbart die Druckschrift E4 einen Adapter (a unified connector interface apparatus 10 / Fig. 1, 2, 3E und Sp. 4, Zeile 10 bis Sp. 5, Zeile 35) zur Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen einem Fahrzeug und einem Anhänger mit miteinander nicht kompatiblen elektrischen Kupplungseinrichtungen (a unified connector interface apparatus adapted for securement to the rear of a towing vehicle, one end of the unified connector interface to selectively receive a variety of towing vehicle plug configurations, and the opposite end of the unified connector interface adapted for connection with a round vehicle plug adapted to extend from the towed vehicle / Sp. 1, Zeilen 7 bis 15), der ebenfalls einen ersten und einen zweiten Satz von Kontakten aufweist, die in die Kontakte eines Steckers und die Kontakte einer Buchse eingreifen (The housing 10 has a first end 23 having a round connector receptacle portion 24 sized to ... receive a selected round connector 40 therein. ... The first end 23 of the unified connector interface 10 housing 12 includes a plurality of electrical connectors 32, which may be either male pins 34 or complimentary female receptacles 36 / Sp. 4, Zeilen 29 bis 31 und Zeilen 43 bis 46; The second end 25 of the unified connector interface 10 housing 12 has a plurality of electrical connectors, in the form of male pins 34 or female receptacles 36 / Sp. 5, Zeilen 30 bis 35). Dabei sind die Kontakte dieser beiden Sätze auf einer Platine befestigt, die Leiterbahnen aufweist, die die entsprechenden Kontakte miteinander verbinden (a circuit board 72 disposed within the connector receptacle 24 preferably provides electrical connection between the electrical connectors 32 positioned in relation to the first end 23, with the electrical connectors positioned in relation to the second end 25, as shown in Fig. 3D, 4A und 4B. The circuit board provides continuity between the first end round connector 32 and the connectors 94 disposed on the second end 25 / Fig. 3D, 4A und 4B sowie Sp. 5, Zeilen 19 bis 29).

Dabei bildet die Anordnung aus der Platine und den auf dieser befestigten Kontakten eine vorgefertigte Kontaktgruppe (Fig. 3D is a perspective view of a circuit board prior to installation / Fig. 3D und Sp. 3, Zeilen 64 und 65), so dass die Druckschrift E4 auch die im ersten Teilmerkmal des Merkmals b) des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs 1 gegebene Lehre offenbart.

Auf diese vorgefertigte Kontaktgruppe Kunststoff aufzuspritzen, wobei bei einem der Kontaktsätze die weiblichen Kontakte vollflächig mit Kunststoff umspritzt sind, um so eine Kontaktplatte zu bilden, wie es das weitere Teilmerkmal im Merkmal b) darüber hinausgehend lehrt, liegt für den oben definierten Fachmann im Rahmen seines fachmännischen Könnens, denn das Umspitzen der Kontakte, insbesondere der Buchsen mit Kunststoff ist bei solchen Bauelementen üblich. Rein beispielhaft wird hierzu auf die Fig. 2 in der Druckschrift E6 verwiesen, derzufolge die weiblichen Kontakte (Buchsen 14) vollflächig in das Material des Kontakteinsatzes (10) des Adapters eingebettet sind. Da solche Adapter üblicherweise durch Spitzgießen von Kunststoff hergestellt werden, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass das Einbetten der Buchsen durch Aufspritzen von Kunststoff erfolgt.

Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu dem Adapter gemäß Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag.

3.

Gleiches gilt auch für den Adapter nach Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag, denn die in diesen Anspruch zusätzlich aufgenommene Lehre, wonach sich die Kontaktplatte in Bezug auf das äußere Gehäuse zwischen einer Einfügeposition in die Buchse und einer Verriegelungsposition in Bezug auf die Buchse drehen kann, ergibt sich aus der Anweisung in der Druckschrift E6, den Kontakteinsatz im Gehäuse des Adapters zwischen diesen zwei Positionen drehbar anzuordnen (Die Anwendung erfolgt in der Weise, dass der Adapter an eine Kfz-Steckdose in der Weise angesetzt wird, dass die entsprechenden Vorsprünge der Steckdose in die Bajonettnuten 5 des Gehäuses eingreifen, wobei der Kontakteinsatz mittels des Drehstellzapfens 15 so verdreht wird, dass korrespondierende Stifte bzw. Buchsen jeweils gegenüberliegen ... Anschließend wird das gesamte Gehäuse 1 gegenüber dem Kontakteinsatz 10 solange verdreht, bis der Bajonettverschluss verriegelt ist / S. 5, Zeilen 7 bis 16).

4.

Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt, beruht auch die Lehre des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 für den Fachmann nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wie oben schon erläutert wurde, liegt es für den Fachmann im Rahmen des fachmännischen Könnens, auf die vorgefertigte Kontaktgruppe aus der Platine und den auf dieser befestigten Kontakten Kunststoff aufzuspritzen, wobei der Kunststoff die Buchsen, also die Kontakte des Adapters, die dazu bestimmt sind, mit einem Stecker verbunden zu werden, umhüllt, wie es die Fig. 2 der Druckschrift E4 zeigt. Damit bedarf auch die in den Merkmalen b) und c) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegebene Lehre keines erfinderischen Schritts.

5.

Die Gebrauchsmusterinhaberin hat auf die Gegenstände der Unteransprüche weder eigene Hilfsanträge gerichtet noch für diese eine eigene schutzbegründende Wirkung geltend gemacht. Die Unteransprüche fallen somit wegen der Antragsbindung mit dem jeweiligen Schutzanspruch 1, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 18 -"Informationsübermittlungsverfahren II".

6.

Die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung konnte angesichts der vorangehenden Darlegungen dahingestellt bleiben.

7.

Bei dieser Sachlage war das Gebrauchsmuster zu löschen.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG sowie § 91 ZPO. Billigkeitsgründe stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.

Müllner Lokys Brandt Pr






BPatG:
Beschluss v. 17.12.2008
Az: 35 W (pat) 450/07


Link zum Urteil:
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