Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 5/04

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2006, Az.: 33 W (pat) 5/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (Aktenzeichen 33 W (pat) 5/04) eine Berichtigung eines vorangegangenen Beschlusses vorgenommen. In dem nun berichtigten Beschluss wurde eine Änderung im ersten Absatz auf Seite 6 vorgenommen, indem das Wort "nicht" zwischen die Worte "für" und "gegeben" eingefügt wurde.

Die Berichtigung erfolgt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG. Dies bedeutet, dass sowohl aus dem Tenor des Beschlusses als auch aus den Gründen klar hervorgeht, dass das Gericht die Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.10.2006, Az: 33 W (pat) 5/04


Tenor

Der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 ergangene Beschluss wird berichtigt wie folgt:

Auf Seite 6 im ersten Absatz wird im zweiten Satz zwischen die Worte "für" und "gegeben" ein "nicht" eingefügt.

Gründe

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen ergibt sich, dass der Senat die Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält.






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2006
Az: 33 W (pat) 5/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/48a7dd9cc6ab/BPatG_Beschluss_vom_10-Oktober-2006_Az_33-W-pat-5-04




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