Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. November 1994
Aktenzeichen: 6 U 79/94

(OLG Köln: Urteil v. 18.11.1994, Az.: 6 U 79/94)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Berufung der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Köln als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hatte mit einer Werbung für Möbel geworben, bei der Preise von unter 1000 DM mit einem Sternchen versehen waren. Die Auflösung zu diesem Sternchen befand sich jedoch in einer Abbildung eines anderen Möbelstücks und war nicht ausreichend deutlich. Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, hat die Werbung der Beklagten wegen Irreführung beanstandet. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Werbung tatsächlich irreführend ist, da ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher annimmt, dass die Möbel zu den ausgewiesenen Preisen geliefert werden, obwohl die Beklagte zusätzliche Lieferkosten erhebt, wenn der Auftragswert unter 1000 DM liegt. Die Irreführung ist relevant, da sie den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung beeinflussen kann. Die Beklagte hat damit unlauteren Wettbewerb betrieben. Das Gericht verurteilte die Beklagte dazu, die Werbung zu unterlassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 18.11.1994, Az: 6 U 79/94


1. Für die Klagebefugnis eines Verbandes i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist entscheidend darauf abzustellen, ob es sich bei seinen Mitgliedern um eine für das Wettbewerbsgeschehen repräsentative Anzahl von Mitbewerbern hinsichtlich der betreffenden Branche handelt, wobei unerheblich ist, ob die Mitglieder unmittelbare Verbandsangehörige sind oder nur mittelbar über die Zugehörigkeit von anderen Verbänden oder Vereinigungen dem Wettbewerbsverband zuzurechnen sind. 2. Relevant irreführend ist eine Preisstellungswerbung für Möbel, die in ihrer konkreten Gestaltung nicht hinreichend deutlich werden läßt, daß beim Erwerb eines Möbelstücks zum Preise von unter DM 1000,-- (anders als bei teureren Stücken) die Kosten der Anlieferung dem Kunden zusätzlich berechnet werden.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten

Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,

Wettbewerbsverstöße - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme

gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Beklagte

betreibt bundesweit Möbelhäuser, unter anderem auch in K.

Am 11. August 1993 brachte die Beklagte als Beilage zum K. einen

Werbeprospekt, in dem unter anderem Polstermöbel vorgestellt wurden

(vgl. dazu den Original-Prospekt auf Bl. 9 des diesem Verfahren

vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 561/93 LG

Köln). Die 11. und 12. Innenseite dieser Beilagenwerbung

entsprechen der im Urteilstenor wiedergegebenen Farbkopie. Die

Preise der auf diesen Seiten angekündigten Polstermöbel befinden

sich in einem Kästchen und sind - soweit sie unter 1.000,-- DM

liegen - jeweils mit einem Sternchen versehen. Die Erläuterung zu

diesen Sternchen ist oberhalb dieses Kastens im Rahmen der

Abbildung der Sofa-Schlafecke A. angebracht und lautet wie

folgt:

,* Lieferung frei Haus ab DM 1.000,-im gesamten

M.-Wirtschaftsraum."

Der Kläger hat die im Urteilstenor wiedergegebene Werbung der

Beklagten gemäß § 3 UWG beanstandet. Er hat geltend gemacht, bei

den dort abgebildeten Waren handele es sich nicht um typische

Mitnahmemöbel; auch seien die Preise nicht als ,Abholpreise"

angegeben. Der Endverbraucher erwarte deshalb, daß ihm zum Beispiel

das Q.-Sofa B. zum angegebenen Preis in Höhe von 865,-- DM von der

Beklagten angeliefert wird. Tatsächlich liefere jedoch die Beklagte

,frei Haus" nur ab einem Auftragswert in Höhe von 1.000,-DM. Dies

erfahre aber der Endverbraucher nur, wenn er die gesamte

zweiseitige Werbung bis ins Detail durchlese, denn der Hinweis,

wonach die Lieferung frei Haus erst ab 1.000,- DM Auftragswert

erfolge, befinde sich allein im Rahmen der Abbildung der

Sofa-Schlafecke A. Interessiere sich aber der Endverbraucher nicht

für diese Schlafecke, sondern für ein anderes auf den in Rede

stehenden Seiten angebotenen Möbelstück, so erfahre er hiervon

nichts. Soweit hinter einzelnen Preisangaben ein ,Sternchenhinweis"

angebracht sei, suche der Endverbraucher die dazu gehörige

,Aufklärung" nicht im Rahmen eines ganz anderen Angebots, welches

ihn überhaupt nicht interessiere. Der Endverbraucher werde deshalb

in relevanter Weise irregeführt, wenn er für die Lieferung des zum

Beispiel von ihm ausgesuchten Einzelelements B. noch weitere Kosten

aufbringen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht

für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zur Höhe von 500.000,-DM zu unterlassen, in der an den

Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben,

Möbel unter einer Preisangabe anzukündigen, wenn bei Möbeln im

Auftragswert unter 1.000,-- DM ein Mehrpreis für Lieferung

berechnet wird:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, eine unrichtige Preisvorstellung könne durch

die beanstandete Werbung beim Endverbraucher nicht hervorgerufen

werden, denn der Aufklärungshinweis zu den Sternchen neben den

Preisen finde sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang und im

gleichen Blickfeld sofort über der Preistabelle. Derjenige, der die

Preistabelle sehe, der die Preise lese und das Sternchen hinter

einzelnen Preisen bemerke, könne den Aufklärungshinweis nicht

übersehen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Betrachter zuvor zum

Beispiel die Abbildung des Möbelstücks ,G." angesehen habe, denn

dort finde er keinen Preis. Die Preise seien vielmehr zu einer

geschlossenen Gesamttabelle zusammengefaßt, zu der wiederum die

Erläuterung dazugehöre, auf die das jeweilige Sternchen

hinweise.

Das Landgericht hat die Akte des in derselben Sache geführten

einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 561/93 LG Köln zur

Information beigezogen.

Durch Urteil vom 24. Februar 1994, auf das Bezug genommen wird,

hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wobei das

Urteil in seiner Begründung den Rechtsansichten des Klägers

folgt.

Gegen dieses ihr am 8. März 1994 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 24. März 1994 Berufung eingelegt und diese - nach

entsprechender Fristverlängerung - rechtzeitig am 25. Mai 1994

begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft in erster Linie ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, eine

Irreführung, wie sie das Landgericht Köln im angefochtenen Urteil

annehme, sei nicht gegeben. Schon die Annahme des Landgerichts, daß

der Verkehr bei Waren der hier beworbenen Art wegen deren Volumen

und Gewicht grundsätzlich die Anlieferung erwarte, treffe heute

nicht mehr zu. Die Betrachtung von Prospekten der in Rede stehenden

Branche zeige vielmehr, daß in der Regel nur noch mit Abholpreisen

auch bei großvolumigen Einrichtungsgegenständen geworben werde. Von

einer derartigen Werbung habe sie - die Beklagte - abgesehen, weil

der Verkehr bei einer Werbung mit Abholpreisen erwarte, daß er die

Ware direkt mitnehmen könne, obwohl dies in der Regel - sofern es

sich nicht um einen reinen Abholmarkt handele - nicht der Fall sei.

Da sie - die Beklagte - bei der Anlieferung von

Einrichtungsgegenständen unter einem Auftragswert von 1.000,-- DM

eine Kostenpauschale von 40,-- DM verlange, habe sie den Hinweis

,Lieferung frei Haus ab DM 1.000,-- Auftragswert im gesamten

M.-Wirtschaftsraum." in ihre Werbung aufgenommen.

Zu übersehen sei dieser Hinweis auch auf der Seite

,Funktions-Polster" im mehrseitigen, farbigen Originalprospekt

nicht. Anhand der Schwarz-Weiß-Kopie, die in der Klageschrift und

in das Urteil einkopiert worden sei, lasse sich kein realistisches

Bild gewinnen.

Die Annahme des Landgerichts, daß der Betrachter der

beanstandeten Werbung die Erläuterung des Sternchens im

Preisangabe-Kasten oder unmittelbar unterhalb desselben erwarte,

sei nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche auch den späteren

Ausführungen des Landgerichts. In dem Kasten mit den Preisangaben

sei kein Platz für diese eingehende Erläuterung. Wäre der

Preisangabe-Kasten vergrößert worden, wäre die

Sternchen-Erläuterung genau so nah bzw. genau so weit von den

Preisangaben mit den Sternchen entfernt, wie es im

streitgegenständlichen Prospekt der Fall sei. So aber würden auf

einen Blick des Lesers das Sternchen und seine Auflösung erfaßt.

Zudem falle die schwarze Schrift auf der Abbildung des braunen T.

oberhalb des Preisangabekastens ins Auge, und zwar eher als eine

schwarze Schrift auf grauem Grund in Verbindung mit den zahlreichen

Angaben von Preisen und Programmnamen. Unterhalb des

Preisangabe-Kastens wäre die Anbringung der Sternchen-Erläuterung

in das Bild des Q. B. gelaufen, also ebenfalls in die Abbildung

eines bestimmten Möbelstücks.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der

Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25. Mai 1994

und 14. Juli 1994 nebst den dazu überreichten Anlagen

verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1994 - 81 O

201/93 - die Klage abzuweisen,

ihr - der Beklagten - als Gläubigerin Sicherheitsleistung, auch

durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik

Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen

Sparkasse, zu gestatten,

hilfsweise ihr für den Fall des teilweisen oder vollständigen

Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse abzuwenden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß

bei der Einblendung der konkreten Verletzungsform eine farbige

Seite des angegriffenen Prospektes aufgenommen wird; hilfsweise,

ihm - dem Kläger - nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch in Form der

selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank und/oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus der

ersten Instanz. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers

wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22. Juni 1994 und den

Schriftsatz vom 20. Juli 1994 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit Erfolg auf Unterlassung der im

Tenor dieses Urteils als Farbkopie wiedergegebenen Werbung in

Anspruch.

Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens

bestehen nicht, auch nicht im Hinblick auf die Klagebefugnis des

Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F..

Die Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG mit Wirkung zum 1.

August 1994 hat nach Auffassung des Senats nichts an der

Doppelnatur dieser Vorschrift geändert, wie auch die amtliche

Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. (abgedruckt in WRP

1994/369 f., 378) bestätigt. Wie die frühere Fassung der Vorschrift

(vgl. dazu BGH GRUR 1991/684 f. ,Verbandsausstattung" m.w.N.)

regelt auch § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. sowohl die in jeder Lage

des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung der

Prozeßführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der in dieser

Vorschrift angesprochenen Verbände. Nach den für die Feststellung

der Prozeßvoraussetzungen maßgeblichen Grundsätzen des

Freibeweisverfahrens ist aber die Befugnis des Klägers zur

Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs

auch nach den ab dem 1. August 1994 geltenden Anforderungen des §

13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu bejahen. Daß der Kläger nach seiner

personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist,

seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher

Interessen tatsächlich wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund der

jahrzehntelangen gerichtlichen Tätigkeit des Vereins in

Wettbewerbssachen bekannt und wird daher zu Recht von der Beklagten

nicht in Frage gestellt. Wie von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.

weiterhin gefordert, gehören dem Kläger auch eine erhebliche Zahl

von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen

gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte

vertreiben. Hierbei ist nach der amtlichen Begründung zu § 13 Abs.

2 Ziffer 2 UWG n.F. nicht maßgeblich, ob dem Kläger eine bestimmte

Anzahl dieser Mitglieder angehören (vgl. die amtliche Begründung

a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei diesen

Mitgliedern um eine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt

repräsentative Anzahl von Mitbewerbern aus der betroffenen Branche

handelt, wobei unerheblich ist, ob die Mitglieder unmittelbare

Verbandsangehörige sind oder nur mittelbar durch die Zugehörigkeit

von Verbänden oder Vereinigungen zu dem Wettbewerbsverband erfaßt

werden (vgl. die amtliche Begründung, abgedruckt in WRP 1994/378).

Da dem Kläger nach dessen überzeugenden (und von der Beklagten

gleichfalls nicht bestrittenen) Angaben im Berufungstermin (vgl.

Bl. 97 d.A.) unter anderem der Einzelhandelsverband K., in dem auch

Möbelhändler Mitglieder sind, der Deutsche Verband des Möbelhandels

e.V. sowie eine Reihe namhafter Möbelhändler in K. als Mitglieder

angehören, bestehen danach keine Bedenken, daß dem in Rede

stehenden Erfordernis des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. damit

Genüge getan ist.

Ob die in § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F. darüber hinaus verlangte

Eignung der beanstandeten Handlung zur wesentlichen

Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem steitgegenständlichen

Markt Voraussetzung der Klagebefugnis ist oder - wie in der

amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift angeführt (vgl. WRP

1994/378) - die Begründetheit des Anspruchs, somit die

Aktivlegitimation betrifft, bedarf im Streitfall keiner

Entscheidung. Wie nachstehend bei Prüfung der Begründetheit der

Klage erörtert, ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

n.F. auch insoweit erfüllt und die Prozeßführungsbefugnis des

Klägers selbst dann zu bejahen, wenn das Merkmal der wesentlichen

Wettbewerbsbeeinträchtigung Tatbestandsmerkmal dieser

Prozeßvoraussetzung ist.

Die Klage ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG aber ebenfalls

begründet.

Die beanstandete Werbung ist irreführend im Sinne von § 3 UWG,

denn ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise wird danach annehmen, die Beklagte liefere sämtliche

in der Werbung vorgestellten Möbel zu den ausgewiesenen Preisen,

also auch dann, wenn es nur um die Lieferung eines Möbelstücks

geht, dessen Preis unter 1.000,-- DM liegt; tatsächlich berechnet

aber die Beklagte Kosten für die Anlieferung, sofern der

Auftragswert nicht 1.000,-- DM überschreitet.

Dies können die Mitglieder des Senats, die ebenso wie die

Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den von der Werbung der

Beklagten angesprochenen Verbrauchern gehören, aus eigener

Sachkunde und Erfahrung feststellen.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein herkömmliches

Möbelhaus, nicht um einen sogenannten Abholmarkt für Möbel. Wenn

daher die Beklagte - wie in der streitgegenständlichen Werbung

geschehen - großvolumige schwere Möbel wie S, ,Q.S." und ,Sch."

anbietet, erwartet grundsätzlich der Verbraucher, daß ihm diese

Möbel zu dem beworbenen Preisen ohne zusätzliche Kosten geliefert

werden; er wird somit die Preise als sogenannte Lieferpreise

verstehen.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, es sei heute

nicht mehr zutreffend, daß der Verkehr bei Möbeln der in Rede

stehenden Art wegen deren Volumen und Gewicht grundsätzlich die

Anlieferung erwarte. Vielmehr würde auch bei großvolumigen

Einrichtungsgegenständen in der Regel nur noch mit Abholpreisen

geworben. Abgesehen davon, daß auch die Beklagte danach ersichtlich

nicht behauptet, sämtliche Verbraucher verstünden Preise für Möbel,

wie sie im Steitfall beworben werden, stets als sogenannte

Abholpreise, entspricht diese Behauptung der Beklagten weder der

Erfahrung der Mitglieder des Senats und der Kammer des Landgerichts

als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise, noch wird diese

Behauptung durch die von der Beklagten zu den Akten gereichten

Prospekten von Wettbewerbern der Beklagten bestätigt. Diesen

Prospekten ist zwar zu entnehmen, daß in der Möbelbranche vermehrt

großvolumige Einrichtungsgegenstände zu sogenannten Abholpreisen

angeboten werden. Hierauf wird aber in den Prospekten jeweils

ausdrücklich hingewiesen, was bekräftigt, daß die Verbraucher ohne

entsprechenden Hinweis des Werbenden grundsätzlich von einer

Anlieferung dieser Möbel ohne zusätzliche Kosten ausgehen. Einer

derartigen Verbrauchererwartung entspricht im übrigen auch die von

der Beklagten selbst in dem beanstandeten Prospekt praktizierte

Verfahrensweise. In diesem Prospekt werden nämlich nur diejenigen

Preise mit einer ,SternchenErläuterung" versehen, die unterhalb

1.000,-- DM liegen und bei denen somit Lieferungskosten anfallen,

wenn der Verbraucher nicht durch einen weiteren Kauf den

Auftragswert von 1.000,-- DM überschreitet. Preise über 1.000,-- DM

werden dagegen nicht mit einer derartigen ,SternchenErläuterung"

versehen, was darauf hindeutet, daß der Verbraucher auch nach

Verständnis der Beklagten ohne einen gegenteiligen Hinweis

grundsätzlich von einer Anlieferung der in Rede stehenden Möbel

ohne zusätzliche Lieferkosten ausgeht.

Im Streitfall ist jedoch der Hinweis auf die bei einem

Auftragswert unter 1.000,-- DM für die Lieferung frei Haus

zusätzlich verlangten Kosten in der beanstandeten Werbung nicht

hinreichend deutlich, so daß insoweit die Gefahr einer Irreführung

der Verbraucher besteht.

Zwar sind alle Preise unter 1.000,-- DM mit einem Sternchen

versehen; die ,Auflösung" zu diesen Sternchen ist auch in

räumlicher Nähe zu dem Kasten angebracht, in dem sämtliche Preise

der vorgestellten Möbel tabellarisch zusammengefaßt sind. Schon

wegen ihrer Plazierung innerhalb der Abbildung für das Möbelstück

A. erscheint jedoch die Auflösung trotz dieser Nähe zu den Preisen

nicht als Bestandteil bzw. als Erläuterung zu der Preistabelle.

Diese Zuordnung des Hinweises auf die Lieferkosten zu der Abbildung

von ,A." durch die Plazierung des Hinweises in die Abbildung des T.

von ,A." wird aus der Sicht des Betrachters zusätzlich noch dadurch

verstärkt, daß das Braun des T., das den Hintergrund dieses

Hinweises darstellt, einen starken Kontrast zu dem hellgrauen

Untergrund des Kastens mit Preistabelle bildet und dergestalt die

Abbildung ,A." mit all ihren Bestandteilen optisch deutlich von der

Preistabelle trennt. Hinzu kommt, daß der Hinweis mit der

Erläuterung zu den Sternchen im Verhältnis zu dem sonstigen Text

der beanstandeten Werbung und insbesondere auch zu den Preisen in

sehr viel kleinerer und dünnerer Schrift gehalten ist und auch

insoweit vom Betrachter nicht als zur Preistabelle gehörender

Bestandteil empfunden wird.

Der Verbraucher, der sich zum Beispiel für den Sessel ,G." oder

für das Schlafsofa ,B." interessiert und seinen Blick auf die

oberhalb der Abbildung dieser Möbel angebrachten Preistabelle

richtet, wird angesichts der dargestellten optischen und farblichen

Gestaltung der Werbung zumal bei der üblichen flüchtigen

Betrachtungsweise derartiger Prospekte nicht stets zugleich die

darüber in der Abbildung für ,A." befindliche Erläuterung zu den

Sternchen erfassen. Zudem besteht wegen der aufgezeigten Gestaltung

der Werbung die Gefahr, daß der Verbraucher selbst dann nicht über

die Lieferkosten bei einem Auftragswert unter 1.000,-- DM

aufgeklärt wird, wenn er nach Wahrnehmung der Sternchen neben den

Preisen nach der Auflösung zu diesen Sternchen sucht. Es liegt auf

der Hand, daß er diese Auflösung in oder unmittelbar neben der

Preistabelle und allenfalls noch in der Abbildung bzw. in dem Text

für den Sessel ,G." bzw. für das Sofa ,B." vermutet und deshalb

zunächst nur dort suchen wird, nicht aber in einer optisch davon

deutlich abgesetzten Abbildung eines Möbels, für das er sich nicht

interessiert (und dessen Preis im übrigen auch keine Sternchen

aufweisen). Da jedoch ,Sternchen-Erläuterungen" in der Werbung mit

vielfältiger Bedeutung eingesetzt werden, im Streitfall zum

Beispiel das Sternchen aus der Sicht der Verbraucher ohne weiteres

nur eine nähere Erläuterung zur Art der Polsterung oder der Art der

Bezugsstoffe für die angeführten Preisklassen enthalten könnte,

also nicht notwendigerweise preiserhöhende Angaben, wie es

tatsächlich der Fall ist, besteht die Gefahr, daß der

durchschnittliche Verbraucher, der solche ,alltägliche" Werbung

regelämßig ohne langes überlegen nach ihrem ersten Eindruck

beurteilt, wenn er die ,Auflösung" zu den Sternchen nicht gleich

findet, annimmt, daß es sich bei den Erläuterungen zu diesen

Sternchen um weniger wichtige Angaben handelt, und sich damit

zufriedengibt und nicht weiter sucht, weil er - zu Recht -

erwartet, daß preiserhöhende Informationen nicht an versteckter

Stelle angebracht werden.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß zumindest ein

nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklagten umworbenen

Verbraucher durch die beanstandete Werbung irregeführt wird, weil

diese Verbraucher unrichtig annehmen, die Möbelstücke ,B.", ,G."

oder ,E." würden ihnen in sämtlichen ausgewiesenen Preisklassen zu

den in der Werbung genannten Preisen geliefert.

Diese Irreführung ist relevant im Sinne von § 3 UWG, denn sie

ist geeignet, den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung irgendwie

zu beeinflussen. Auch dies können die Mitglieder des Senats als

Teil der angesprochenen Verbraucher aus eigener Sachkunde und

Erfahrung beurteilen.

Die zusätzlichen Lieferkosten von 40,-- DM bei einem

Auftragswert unter 1.000,-- DM fallen gerade bei den

niedrigpreisigeren Einrichtungsgegenständen der Werbung an, für die

sich in erster Linie Verbraucher mit einem geringen Einkommen

interessieren werden. Für diese Verbraucher stellen aber

zusätzliche Kosten von 40,-- DM zu den in der Tabelle angeführten

Preisen keinen zu vernachlässigenden Betrag dar, sondern sind ein

Posten, der bei der Entscheidung, sich dem Angebot der Beklagten

zuzuwenden oder ein Konkurrenzprodukt vorzuziehen, durchaus

Bedeutung erlangen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich

diese Verbraucher für den beabsichtigten Kauf ein bestimmtes

Preislimit gesetzt habe, das bei Einbeziehung der Lieferkosten von

40,-- DM überschritten wird.

Da der Beklagten zudem zahlreiche Möglichkeiten offen stehen,

den Verbraucher in ausreichend deutlicher Weise auf etwaige

zusätzliche Lieferkosten hinzuweisen, steht auch die im Rahmen des

§ 3 UWG gebotene Abwägung der Interessen des Klägers an der

Unterbindung der beanstandeten Werbung und des Interesses der

Beklagten am Beibehalten dieser Werbung dem danach aus § 3 UWG

begründeten Klagebegehren nicht entgegen.

Daß die Beklagte bereits in der Vergangenheit mit

,Sternchen-Erläuterungen" zu Lieferkosten bei einem Auftragswert

unter 1.000,-- DM geworben hat, ist unerheblich. Eine Verwirkung

des Unterlassungsanspruchs des Klägers, auf die sich im übrigen die

Beklagte auch nicht ausdrücklich berufen hat, scheitert schon

daran, daß - wie die von der Beklagten vorgelegten Prospekte zeigen

- diese frühere Werbung in sehr unterschiedlicher Weise gestaltet

ist. Zudem geht es bei dem Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG um die

Wahrung von Allgemeininteressen, so daß auch aus diesem Grund eine

Verwirkung im Streitfallnicht in Betracht kommt (vgl.

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 3 UWG Rd. 441

m.w.N.).

Schließlich ist der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zur

Geltendmachung des sich danach aus § 3 UWG ergebenden

Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, denn der festgestellte

Verstoß der Beklagten ist geeignet, den Wettbewerb auf dem hier

streitgegenständlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob jedwede

Verbrauchertäuschung im Sinne von § 3 UWG als eine derartige

wesentliche Beeinträchtigung zu werten ist. Im Streitfall ist eine

derartige Beeinträchtigung schon wegen der vorstehenden Erwägungen

zur Relevanz der Irreführung zu bejahen. Bei der

streitgegenständlichen Täuschung des Verbrauchers hinsichtlich der

von ihm für die Anlieferung der beworbenen Einrichtungsgegenstände

zu zahlenden Preise geht es nicht um einen geringfügigen Wert,

sondern um einen Betrag von 40,-- DM, der aus den bereits

angeführten Gründen geeignet ist, die Kaufentscheidung der

Verbraucher zu beeinflussen. Zugleich ist die Irreführung des

Verkehrs damit geeignet, der Beklagten Wettbewerbsvorteile vor

ihren Konkurrenten zu verschaffen, die im Gegensatz zur Beklagten

die Verbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit aufklären, wenn bei

der Anlieferung von Möbeln zusätzliche Lieferkosten anfallen. Ein

Bagatellverstoß, vergleichbar zum Beispiel der PS-Werbung, wie er

nach der amtlichen Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.

(vgl. WRP 1994/373, 377, 378) nicht ausreichen soll, um von einer

wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen, liegt

damit entgegen der von der Beklagten im Berufungstermin geäußerten

Ansicht nicht vor. Vielmehr sind die Auswirkungen dieses Verstoßes

auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich, daß die Interessen der

Allgemeinheit aus den angeführten Gründen ernsthaft betroffen sind

(vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.

abgedruckt in WRP 1994/377). Die Aktivlegitimation des Klägers (und

damit zugleich dessen Klagebefugnis, sofern das Merkmal der

wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs insoweit

Voraussetzung ist) ist danach gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG n.F.

nicht zweifelhaft.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht

auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Abänderung des Tenors der angefochtenen

Entscheidung entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag

beinhaltet keine Klageänderung und ist damit kostenrechtlich ohne

Bedeutung. Diese Abänderung stellt lediglich eine genauere

Anpassung des Unterlassungsbegehrens an die konkret beanstandete

Wettbewerbshandlung dar und verändert nicht das ursprüngliche

Rechtsschutzziel des Klägers.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten war gemäß

§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des

Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 18.11.1994
Az: 6 U 79/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/471dc6af9344/OLG-Koeln_Urteil_vom_18-November-1994_Az_6-U-79-94




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