Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2008
Aktenzeichen: 30 W (pat) 33/06

Tenor

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markensamts die die angegriffene Marke 302 54 494 teilweise gelöscht, da die Marke in diesem Umfang entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG eingetragen sei und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt, da die angegriffene Marke in weiterem Umfang zu löschen sei. Nachdem die Antragstellerin nach der -von ihr hilfsweise beantragten -mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke -ohne nähere Ausführungen -beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.

II.

Der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet. Kosten werden nicht auferlegt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierfür bedarf es stets besonderer Umstände (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 -Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11 m. w. N.).

Ein derartiges, die Auferlegung von Kosten rechtfertigendes Verhalten der Löschungsantragstellerin liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG zustehenden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht von vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden kann. Sie hat ihre Beschwerde ausführlich begründet und zu verschiedenen Fragestellungen umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Dass sie ihre Rechtsauffassung mit dem Gericht und Gegner in der Verhandlung erörtert und zur Überprüfung stellt, ist kein Verstoss gegen prozessuale Sorgfalt. Ob die Beschwerde der Widersprechenden in der Sache Erfolg gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Verfahrensausgang stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11).

Es entspricht daher nicht der Billigkeit, der Löschungsantragstellerin Verfahrenskosten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ganz oder teilweise aufzuerlegen. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Ko






BPatG:
Beschluss v. 22.09.2008
Az: 30 W (pat) 33/06


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