Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 55/00

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2001, Az.: 28 W (pat) 55/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung für das Wort "WELLCARE" für Massagegeräte und -vorrichtungen wurde nicht erfolgreich. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung abgelehnt, da die angemeldete Marke als glatt warenbeschreibend verstanden werden kann. Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss eine Beschwerde eingereicht, ohne jedoch eine Begründung vorzulegen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unbegründet abgelehnt. Es stellte fest, dass die angemeldete Bezeichnung keine Unterscheidungskraft besitzt und dass es zudem Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verwendung des Begriffs "WELLCARE" im Gesundheitsbereich bereits gebräuchlich ist. Die Bezeichnung wird daher vom Verkehr nicht als Kennzeichnung für die Waren der Anmelderin verstanden, sondern nur im rein sachbezogenen Sinne. Das Bundespatentgericht beruft sich hierbei auf eine Internet-Recherche, die bestätigt, dass der Begriff "WELLCARE" in einem Zusammenhang mit Dienstleistungen im Gesundheits- und Wellnessbereich verwendet wird. Da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft aufweist, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.02.2001, Az: 28 W (pat) 55/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort WELLCARE für die Waren Massagegeräte und -vorrichtungen, insbesondere Massagebetten, Massagematten, Massagekissen, Massagestühle, Massageapparate, Wärmemassageapparate, Massagewärmekissen.

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres glatt warenbeschreibend im Sinne von "guter Pflege, Wohlfühlpflege" verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 1 Nr. 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) vor.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 99,1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Der Senat hat anhand einer Internet-Recherche feststellen können, daß die beanspruchte Bezeichnung "WELLCARE" im Gesundheitsbereich bereits Verwendung findet. Die aufgefundenen Treffer bestätigen die Auffassung der Markenstelle, daß "WELLCARE" in einem rein sachbezogenen Sinne vom Verkehr im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Gesundheits- und Wellnessbereich verstanden wird. So ist die Rede von einem "Wellcare Center", das umfangreiche Wellness-Facilities, darunter Aktivitäten wie Circle-Training, Aerobic, aber auch Untersuchungen zur Fitneß oder auf gesundheitliche Risiken anbietet sowie Massagen und Reha-Maßnahmen umfaßt (www.helenkeller.com), mit einem Wort alles, was Body und Soul, wenn man den Versprechungen der "Wohlfühlwelle" Glauben schenkt, guttut. Wie die Markenstelle unter anderem durch ein Zitat aus der Zeitschrift "Die Zeit" zutreffend belegt hat, gibt es neben dem Begriff "Wellness" zahlreiche weitere ähnlich gebildete neudeutsche Trendwörter, die an das Gesundheitsbewußtsein der Bevölkerung appellieren sollen (vgl "Health Care, "Wellfit-Programme"), die sich um Wortbildungen wie "Cosmetic Care, Kids Care" oder "Dental Care" noch erweitern lassen. Die Bezeichnung "Wellcare" scheint sich neben dem Begriff "Wellness" zu einem schlagwortartigen Oberbegriff für diesen neuen Trend zu entwickeln (vgl www. smilecare. com). Im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Massagegeräten, die sich typischerweise für die Fitneß bzw Wellness - sei es in speziellen Wellcare Centern oder zu Hause - eignen, entnimmt der Verkehr einer entsprechenden Kennzeichnung dieser Waren keinerlei betrieblichen Hinweis, sondern bezieht sie ausschließlich auf deren Einsatzgebiet oder Funktion. Ein lediglich warenbeschreibender Aussagegehalt von "WELLCARE" ist auch der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 31. Juli 2000 (Aktenzeichen 30 W (pat) 190/99) zu entnehmen, mit der die entsprechende Eintragung für Waren der Klasse 5 versagt wurde.

Da es im Ergebnis der angemeldeten Marke an jeglicher Unterscheidungskraft fehlte, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

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BPatG:
Beschluss v. 14.02.2001
Az: 28 W (pat) 55/00


Link zum Urteil:
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