Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 126/07

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2008, Az.: 27 W (pat) 126/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft die Zurückweisung einer Wortmarke "TEAMKALENDER" durch die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund fehlender Unterscheidungskraft. Die Marke wurde am 23. Oktober 2006 für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 42 angemeldet. Die Markenstelle hatte die Zurückweisung mit zwei Beschlüssen begründet, da die Marke lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen (z.B. elektronisch geführten) Kalender sei, der von einem Team für die Abstimmung und Organisation von verschiedenen Terminen und Planungen genutzt werden könne. Eine Recherche im Internet hatte zahlreiche fundierte Belege dafür ergeben. Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde eingelegt, jedoch ohne Begründung und ohne Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde nun zurück, da der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Hauptfunktion einer Marke bestehe darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei beschreibenden Angaben, die ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst werden, gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel verstehe. Die Markenstelle habe zutreffend den Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortes "TEAMKALENDER" dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen belegt, dass dieser Begriff bereits im Inland Verwendung findet. Das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann als nicht entscheidungserheblich betrachtet werden. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle angreifbar wäre.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.02.2008, Az: 27 W (pat) 126/07


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 23. Oktober 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 42 angemeldete Wortmarke TEAMKALENDER ist von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 3. Juli 2007 und vom 11. September 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die Marke sei in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen (z. B. elektronisch geführten) Kalender, mit dem die unterschiedlichsten Termine, Planungen etc. innerhalb eines Teams abgestimmt und organisiert werden könnten. Eine Recherche im Internet habe eine Vielzahl von entsprechenden Fundstellen ergeben. Dem Beanstandungsbescheid beigefügt war eine Suchliste von Google sowie zwei Internetausdrucke, die eine entsprechende Verwendung durch Dritte belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard).

Den Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortes "TEAMKALENDER" hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Widerholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Bezeichnung "TEAMKALENDER" vermittelt demnach lediglich einen Hinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass dieser Begriff im Inland bereits Verwendung findet.

Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für angreifbar hält.

Dr. van Raden Schwarz Kruppa Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2008
Az: 27 W (pat) 126/07


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