Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 2. März 2000
Aktenzeichen: 7 Ta 36/00

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 02.03.2000, Az.: 7 Ta 36/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 2. März 2000 (Aktenzeichen 7 Ta 36/00) entschieden, dass in einem Termin, der zur Verhandlung über eine Berufung und gleichzeitig über ein Prozesskostenhilfegesuch angesetzt ist, bei einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr und eine Vergleichsgebühr in Höhe von 13/10 entstehen. Die Regelung des § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.

Im Tenor des Beschlusses wurde die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Beschwerdewert beträgt 773,40 DM.

In den Gründen des Beschlusses wird zunächst dargelegt, dass die Klägerin zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gestellt hatte. Bevor über diesen Antrag entschieden wurde, legte die Klägerin vorsorglich Berufung ein, die sie fristgemäß begründete. In der Berufungsschrift wies sie darauf hin, dass die Berufung nur dann durchgeführt werden solle, wenn Prozesskostenhilfe gewährt würde. Der Vorsitzende bestimmte daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

Im Sitzungsprotokoll wird festgehalten, dass zu Beginn der Sitzung eine Erörterung im Rahmen der Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs stattfand und die Parteien in diesem Rahmen einen Vergleich schlossen. Anschließend erklärten die Parteien die Erledigung des Berufungsverfahrens und stellten Kostenanträge. Am Ende der Sitzung wurde ein Beschluss verkündet, in dem das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt wurden. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts setzte daraufhin 3 13/10 Gebühren gegen die Klägerin fest.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, dass nach § 51 BRAGO nur 1 13/20-Erörterungsgebühr und 1 13/20-Vergleichsgebühr entstanden seien.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die sofortige Beschwerde erfolglos ist. Es wurde festgestellt, dass keine grundsätzliche Hinderung für eine Kostenerstattung nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO besteht. Zudem wurde klargestellt, dass die Vergleichsgebühr in voller Höhe entstanden ist, auch wenn § 51 BRAGO grundsätzlich anwendbar ist. Auch die Erörterungsgebühr ist in voller Höhe angefallen, da die Erörterung im Rahmen der Prüfung der Prozesskostenhilfe auch die Berufung betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen den Beschluss gibt es keine weitere Beschwerde.

Dieser Beschluss ist endgültig und kann nicht weiter angefochten werden.

gez.: Dr. Rummel




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Düsseldorf: Beschluss v. 02.03.2000, Az: 7 Ta 36/00


Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 773,40 DM.

Gründe

A.

Die Klägerin hatte beim Landesarbeitsgericht zunächst beantragt, ihr für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Bevor über diesen Antrag entschieden worden war, legte sie (vorsorglich) Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß begründete. In der Berufungsschrift wies sie darauf hin, dass die Berufung nur dann durchgeführt werden solle, wenn Prozesskostenhilfe gewährt würde. Der Vorsitzende bestimmte sodann Termin zur mündlichen Verhandlung.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls fand zunächst eine Erörterung im Rahmen der Prüfungen der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs statt, und schlossen die Parteien im Rahmen dieser Erörterung einen Vergleich. Anschließend erklärten die Parteien das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt und stellten Kostenanträge. Am Schluss der Sitzung wurde dann ein Beschluss verkündet, wonach 1. das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie dort des Näheren ausgeführt wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und 2. die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt wurden, weil sie im Berufungsverfahren unterlegen wäre. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat antragsgemäß 3 13/10 Gebühren gegen die Klägerin festgesetzt (Prozessgebühr, Erörterungsgebühr, Vergleichsgebühr).

Mit ihrer sofortige Beschwerde vertritt die Klägerin die Auffassung, gemäß § 51 BRAGO seien nur 1 13/20-Erörterungsgebühr und 1 13/20-Vergleichsgebühr entstanden.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

1. Einer Kostenerstattung steht nicht grundsätzlich § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO entgegen. Davon geht das Arbeitsgericht zu Recht stillschweigend aus; dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hatte über den Prozesskostenhilfeantrag hinaus Berufung eingelegt.

2. Die Vergleichsgebühr ist in voller Höhe (13/10) entstanden und zwar auch dann, wenn man mit der Klägerin § 51 BRAGO grundsätzlich für anwendbar hält. Denn § 23 BRAGO ist in dieser Bestimmung gerade nicht in Bezug genommen worden (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 559; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 118 Rdn. 25 a; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 51 Rdn. 10; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 51 Rdn. 8; Hartmann Kostengesetze, 29. Aufl., § 51 BRAGO Rdn. 21). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann daher an dieser Stelle unerörtert bleiben.

3. Auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist in voller Höhe angefallen.

Das Landesarbeitsgericht hatte den Termin bestimmt zur Verhandlung über die Berufung. Die laut Protokoll zu Beginn der Sitzung erfolgte Erörterung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs bezog sich, wie der spätere Beschluss über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags beweist zumindest auch auf die Aussichten der Berufung. Durch eine solche Erörterung über die Sache war die volle Erörterungsgebühr ausgelöst worden.

§ 51 Abs. 1 BRAGO ( im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ) war nicht einschlägig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt nur den hier nicht vorliegenden Fall betrifft, dass lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden war (s. zu dem Regelungszweck der Vorschrift Hartmann, a. a. O., Rdn. 2). Denn auch wenn man diese Frage verneinen wollte, wäre über eine Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 BRAGO nur dann nachzudenken gewesen, wenn das Gericht den Termin zunächst ausschließlich nur zur Erörterung des Rechtsstreits im Rahmen

des Prozesskostenhilfegesuchs anberaumt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang: OLG Düsseldorf a. a. O.). Jedenfalls können die Gebührenansprüche nicht dadurch beschnitten werden, dass die mündliche Verhandlung ad hoc in zwei Teile aufgeteilt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 02.03.2000
Az: 7 Ta 36/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3cdeb4221192/LAG-Duesseldorf_Beschluss_vom_2-Maerz-2000_Az_7-Ta-36-00




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