Kammergericht:
Beschluss vom 14. Juni 2013
Aktenzeichen: 5 W 119/13

(KG: Beschluss v. 14.06.2013, Az.: 5 W 119/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juni 2013 betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin. In der Angelegenheit geht es um eine einstweilige Verfügung, die die Antragstellerin beantragt hatte. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt und die Beschwerde der Antragstellerin wurde jetzt zurückgewiesen.

Das Kammergericht begründet die Entscheidung damit, dass die Angabe auf der Homepage der Antragsgegnerin, wonach sie an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin zugelassen ist, nicht irreführende Werbung ist. Zwar können auch richtige Angaben in der Werbung unzulässig sein, wenn sie einen unrichtigen Eindruck erwecken. Im vorliegenden Fall ist die Angabe jedoch objektiv richtig und stellt lediglich eine tautologische Doppelung dar. Außerdem ist es mittlerweile selbstverständlich, dass alle Rechtsanwälte in Deutschland vor den genannten Gerichten auftreten dürfen.

Das Kammergericht weist darauf hin, dass die Werbeaussage nicht in besonderem Maße hervorgehoben ist, sondern sich am unteren Rand der Homepage im Impressum befindet und erst nach Scrollen sichtbar wird. Daher liegt im vorliegenden Fall keine unzulässige, irreführende Werbung vor.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss die Antragstellerin tragen und der Wert des Verfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf dem entsprechenden Gesetz und die Entscheidung zur Wertfestsetzung auf einem weiteren Gesetz.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 14.06.2013, Az: 5 W 119/13


Die am unteren Rand der Homepage eines Rechtsanwalts - nach Herunterscrollen - im Abschnitt "Impressum" unter anderem auffindbare, in kleiner Schrift gehaltene und nicht hervorgehobene Angabe "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" ist nicht als irreführende Werbung (mit einer Selbstverständlichkeit) zu beurteilen (Fortführung von bzw. Abgrenzung zu OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 176; OLG Köln WRP 2012, 1454; gegen OLG Bremen WRP 2013, 933).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2013 - 103 O 65/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht es in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 22. Mai 2013 abgelehnt, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG an einer fehlenden Irreführung scheitert.

1.

Die auf der Homepage der Antragsgegnerin - nach Herunterscrollen bis an dessen unteres Ende - im Abschnitt "Impressum" unter anderem auffindbar gewesene, in eher kleiner Schrift gehaltene und in keiner Weise hervorgehobene, Angabe

"zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin"

ist wahr und auch keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

2.

Allerdings können auch objektiv richtige Angaben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH GRUR 1990, 1028, 1029 - incl. MwSt II; WRP 2009, 435, Rn. 2 - Edelmetallankauf; Senat WRP 2010, 948, m.w.N).

3.

Vorliegend ist der Hinweis auf die rechtsanwaltliche Zulassung "an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" insoweit objektiv richtig, als die Antragsgegnerin bei allen genannten Gerichten als Rechtsanwältin auftreten darf. Die tautologische Doppelung für das Kammergericht ist für sich genommen ebenfalls nicht unrichtig, sondern stellt nur in Rechnung, dass vielen nicht geläufig ist, dass dies die Bezeichnung für das Oberlandesgericht in Berlin ist.

Es ist auch von einer Selbstverständlichkeit auszugehen, weil es seit einiger Zeit Auftrittsbeschränkungen der in Rede stehenden Art für die Rechtsanwaltschaft nicht mehr gibt, also alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland an besagten Gerichten gleichermaßen auftreten dürfen.

4.

Abgesehen davon, dass Vorstehendes nicht jedem Verbraucher bekannt sein muss, fehlt es vorliegend aber schon an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage (vgl. auch schon - für eine inhaltlich andere Rechtsanwaltswerbung - Senat a.a.O.). Das Gegenteil ist der Fall. Die Schrift ist eher klein gehalten, die Aussage befindet sich nicht an prominenter Stelle, sondern im Gegenteil am unteren Rand der Homepage im Abschnitt "Impressum" und wird nach Darstellung der Antragstellerin (erst) durch (Hin-)scrollen sichtbar. ... ...

Sonach liegt im Streitfall keine unzulässige, irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor (im Ergebnis ebenso: OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 176; anders bei solcher Werbung im Briefkopf: OLG Köln WRP 2012, 1454; wohl strenger als hier : OLG Bremen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 U 5/13).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 14.06.2013
Az: 5 W 119/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3cb001fbf84e/KG_Beschluss_vom_14-Juni-2013_Az_5-W-119-13




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