Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 90/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für Elektrische Leitungen und Kabel, Glasfaserleitungen und -kabel, Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Installationsartikel für die Gebäudetechnik, soweit in Klasse 9 enthalten; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Online-Angeboten unter Nutzung des Internets, insbesondere Marketing und Vertrieb; Erstellung, Organisation und Pflege eines Portals (virtueller Marktplatz) im Internetangemeldet ist WireScout.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid wegen Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Danach handele es sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne. Der Begriff "WireScout" sei ohne weiteres als unmittelbar beschreibender Hinweis auf einen Such- bzw. Vermittlungsdienst für die Kabelbranche verständlich und stelle daher lediglich eine sachbezogene Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis dar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keine Begründung eingereicht hat und um Entscheidung nach Aktenlage bittet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Wie die Markenstelle bereits im Beanstandungsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; sie ist für die beanspruchten Waren auch freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Nutzer des Internet sowie mit der Installation von Internetbezogener Technik befasste Fachleute, sind englischsprachige technische Begriffe alltäglich. Sie werden die Bezeichnung "WireScout" ausschließlich als sachlichen Hinweis auf Art, Funktion und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ansehen. Das Wort "wire" in der Bedeutung "Kabel" gehört zum technischen Basiswortschatz; die Bezeichnung "scout" hat sich insbesondere im Internet seit längerem eingebürgert und wird rein beschreibend benutzt für Such- oder Vermittlungsdienste. So finden sich, wie dem Senat aus anderen Verfahren zu ähnlich lautenden Anmeldungen bekannt ist, im Internet beschreibende Angaben wie "Anzeigen-Scout", "Mallorca-Scout", "Gaststätten-Scout", "FKK-Scout" und viele andere mehr, die sich einzig auf die Funktion als Suchhilfe, nicht aber auf einen Anbieter oder Hersteller beziehen.

Angesichts der völlig sprachüblichen Kombination der Bestandteile der Gesamtbezeichnung, die ohne weiteres in dem von der Markenstelle genannten Sinn verständlich ist, kann eine auch nur minimale Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht angenommen werden. Die rein beschreibende Aussage bietet dem Verkehr keine Veranlassung, einen Herkunftshinweis zu vermuten.

Da die angemeldete Marke ausschließlich Bestandteile enthält, die eine Aussage über Art, Beschaffenheit und Bestimmung der entsprechend gekennzeichneten Waren enthalten, besteht auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken G, denn es liegt im Interesse der Mitbewerber, diese Bezeichnung, die den Sinn und Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen genau trifft, auch für ihre Angebote nutzen zu können.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Ko






BPatG:
Beschluss v. 15.10.2002
Az: 27 W (pat) 90/01


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