Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. Februar 2010
Aktenzeichen: L 12 SO 59/10 ER

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.02.2010, Az.: L 12 SO 59/10 ER)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 16. Februar 2010 (Aktenzeichen L 12 SO 59/10 ER) die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Köln verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde ebenfalls abgelehnt. Außergerichtliche Kosten müssen im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht erstattet werden.

Das zugrunde liegende Verfahren S 10 SO 181/09 vor dem Sozialgericht Köln betrifft die Forderung des Klägers nach höheren Regelleistungen und Beihilfen nach dem SGB XII. Zunächst stand der Kläger unter Betreuung. Der Betreuer beantragte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und wurde dabei beigeordnet.

Das Sozialgericht Köln entsprach diesem Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2010. Gleichzeitig wurde ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreits für den 17.02.2010 angesetzt. Mit Beschluss vom 21.01.2010 hob das Amtsgericht Köln die Betreuung auf.

Der Kläger legte am 28.01.2010 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein und argumentierte, dass sein ehemaliger Betreuer nicht geeignet sei, ihn angemessen zu vertreten. Stattdessen solle der VdK die Vertretung übernehmen. Zudem habe er das Recht, seinen Prozessvertreter selbst zu wählen. Er sei auch nicht an einer kurzfristigen Erörterung des Rechtsstreits interessiert.

Der Kläger beantragte daher die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Die Beklagte hingegen beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und erachtete die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unanfechtbar. Sie argumentierte auch dafür, dass die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied in diesem Fall, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln unzulässig ist. Gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Entscheidung, mit der uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nicht anfechtbar, es sei denn, die Antragstellung erfolgte nicht unmittelbar von dem Beteiligten selbst, sondern von einem gesetzlichen Vertreter, und der Vertretene wende sich gegen die Anhängigmachung des Klageverfahrens als solches. In diesem Fall liegt jedoch keine Ausnahme von dieser Regelung vor.

Der Kläger kann jedoch gemäß § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) einen Antrag auf Entpflichtung des beigeordneten Anwalts stellen. Er kann erst gegen eine Entscheidung, die die Aufhebung der Beiordnung ablehnt, Beschwerde einlegen. Das Sozialgericht Köln hat bereits angekündigt, eine Entpflichtung zu prüfen.

Der Kläger wendet sich auch gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins am 17.02.2010, was jedoch als schlichte prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG nicht angefochten werden kann.

Der Antrag des Klägers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde aus den genannten Gründen abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet, gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Kostenentscheidung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.02.2010, Az: L 12 SO 59/10 ER


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 wird verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Verfahren S 10 SO 181/09 vor dem Sozialgericht Köln begehrt der Kläger höhere Regelleistungen und Beihilfen nach dem SGB XII. Der Kläger stand zunächst unter Betreuung.

Der Betreuer hat für das Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2010 hat das Sozialgericht dem Antrag stattgegeben. Zugleich ist für den 17.02.2010 ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreites angesetzt worden.

Mit Beschluss vom 21.01.2010 - 52 XVII W 834 - hat das Amtsgericht Köln die Betreuung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.01.2010 erhoben. Er hält den ehemaligen Betreuer nicht für geeignet, ihn adäquat zu vertreten. Vielmehr solle der VdK die Vertretung übernehmen. Er habe einen Anspruch darauf, seinen Prozessvertreter selbst wählen zu dürfen. Er habe im übrigen kein Interesse an einer kurzfristigen Erörterung des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erachtet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unanfechtbar. Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt sei auch erforderlich.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2010, mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet wurde, ist unzulässig.

Die Entscheidung, mit der einer Partei uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller nicht anfechtbar.

Die letztgenannte Vorschrift beruht darauf, dass der Antragsteller durch die Bewilligungsentscheidung grundsätzlich nicht beschwert wird. Von dieser Regelung ist allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Antragstellung nicht unmittelbar von dem Beteiligten, sondern von einem gesetzlichen Vertreter vorgenommen wurde, und der Vertretene sich gegen die Anhängigmachung des Klageverfahrens als solchem wendet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1982 - 9 W 20/82 -).

Vorliegend erfolgte zwar die Antragstellung durch den Betreuer. Der Kläger wendet sich aber nicht gegen das Verfahren sondern nur gegen die Person seines Bevollmächtigten. In dieser Konstellation kommt eine Durchbrechung des in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO niedergelegten Grundsatzes nicht in Betracht.

Der Kläger ist vorliegend vielmehr auf die - in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch für ihn bestehende - Möglichkeit des Antrags auf Entpflichtung des beigeordneten Anwalts zu verweisen (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994 - 1 WF 112/94 -). Erst gegen eine Entscheidung, die die Aufhebung der Beiordnung ablehnt, ist eine Beschwerdemöglichkeit gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994). Das Sozialgericht Köln hat bereits angekündigt, eine Entpflichtung zu prüfen.

b) Soweit sich der Kläger auch gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins am 17.02.2010 wendet, handelt es sich um eine schlichte prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, die nicht angefochten werden kann (vergl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rd. 6b).

c) Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war jedenfalls aus den vorgenannten Erwägungen zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 16.02.2010
Az: L 12 SO 59/10 ER


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