Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. April 2015
Aktenzeichen: AnwZ 1/15

(BGH: Beschluss v. 27.04.2015, Az.: AnwZ 1/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 27. April 2015 (Aktenzeichen AnwZ 1/15) des Bundesgerichtshofs wurde über die Befangenheit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. entschieden. Es wurde festgestellt, dass keine Besorgnis der Befangenheit besteht.

Der Kläger war einer von 16 Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Er belegte den 12. Platz in der Rangfolge, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach der Wahl der damaligen Bundesministerin der Justiz vorgenommen hatte. Der Kläger wurde jedoch nicht zugelassen, während die Bewerber auf den Plätzen 1-8 vom Bundesgerichtshof zugelassen wurden. Dagegen erhoben die Bewerber auf den Plätzen 9, 10 und 13 Klage.

Während des Gerichtsverfahrens ließ der Beklagte die Kläger auf den Plätzen 9, 10 und 13 zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof zu. Der Kläger beantragte daraufhin, auch seine Ablehnung zurückzunehmen und ihn zuzulassen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass die Vorgehensweise des Beklagten rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang wies die Präsidentin des Bundesgerichtshofs auf mögliche Befangenheit hin. Der Kläger hatte jedoch keine Bedenken.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht. Eine Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit findet nur dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. Es reicht aus, wenn die Umstände Zweifel an der Objektivität des Richters begründen könnten. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist zwar Vorsitzende des Anwaltssenats und des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, jedoch ist sie nicht in einer Weise vom Ausgang des Verfahrens betroffen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einem früheren Fall, da hier keine erneute Befassung des Wahlausschusses mit dem Zulassungsbegehren des Klägers notwendig ist. Daher wurde festgestellt, dass die Präsidentin nicht befangen ist.

(Autoren: S. Becker, H. Seiters, U. Remmert, T. Quaas, S. Schäfer)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 27.04.2015, Az: AnwZ 1/15


Tenor

Es besteht im Hinblick auf die Mitwirkung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. am Verfahren keine Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I.

Der Kläger gehört zu den 16 Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der damaligen Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. In der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge der Bewerber nahm der Kläger den Platz 12 ein. Die Bundesministerin der Justiz ließ nach der Wahl zunächst acht Rechtsanwälte, die in der Rangfolge des Wahlausschusses die Plätze 1-8 belegt hatten, bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte dem Kläger - wie den übrigen sieben nicht berücksichtigten Rechtsanwälten - mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, dass deren Zulassungsanträgen nicht entsprochen werde.

Gegen die ablehnenden Bescheide haben die in der Rangfolge des Wahlausschusses auf die Plätze 9, 10 und 13 gesetzten Bewerber Klage gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhoben. Die übrigen nicht berücksichtigten Rechtsanwälte haben die Ablehnung bestandskräftig werden lassen. Während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte im Herbst 2014 die drei o.a. Kläger unter Aufhebung der ihnen gegenüber ergangenen Bescheide zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zugelassen. Der hiesige Kläger hat daraufhin gegenüber dem Beklagten beantragt, auch die ihm gegenüber ergangene Entscheidung zurückzunehmen und ihn zuzulassen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 hat der Beklagte dies abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der im Wesentlichen unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG die Vorgehensweise des Beklagten als rechtswidrig rügt.

Mit dienstlicher Äußerung vom 27. Januar 2015 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat mitgeteilt, er habe "selbstverständlich" keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Präsidentin. Seine Klage richte sich nicht gegen den Wahlausschuss, sondern gegen die inkonsistente Vorgehensweise des Beklagten im Hinblick auf die Zulassung der vom Wahlausschuss auf die Plätze 9, 10 und insbesondere 13 gesetzten Bewerber und der ihm gegenüber erfolgten wiederholten Ablehnung, obwohl er vom Wahlausschuss auf Platz 12 gesetzt worden sei. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu verneinen.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Ablehnungsgrund vor.

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht in einer Weise betroffen, die die Besorgnis der Befangenheit begründet.

Die Präsidentin war an der den Bescheiden des Beklagten vom 19. September 2013 vorausgegangenen Entscheidung des Wahlausschusses vom 29. Juli 2013 nicht beteiligt. Zwar kann sich - wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. August 2014 (AnwZ 3/13; NJW-RR 2014, 1469 Rn. 7 ff.), der die verbundenen Klageverfahren der in der Rangfolge des Wahlausschusses auf die Plätze 9 und 13 gesetzten Bewerber betraf, ausgeführt hat - ungeachtet dessen eine potentielle Betroffenheit der Präsidentin vom Ausgang des Rechtsstreits ergeben. Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls hat der Senat insoweit insbesondere für den Fall als gegeben angesehen, dass die dortigen Kläger zwar eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden - insoweit waren unter anderem auch Verfahrensfehler des Wahlvorgangs beim Bundesgerichtshof gerügt worden - durchdringen sollten.

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Entscheidung des Beklagten, den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid nicht zugunsten des Klägers im Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzunehmen, rechtmäßig war, eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit dem Zulassungsbegehren des Klägers veranlasst sein könnte.

Becker Seiters Remmert Quaas Schäfer






BGH:
Beschluss v. 27.04.2015
Az: AnwZ 1/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/39e2cd346c08/BGH_Beschluss_vom_27-April-2015_Az_AnwZ-1-15


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 27.04.2015, Az.: AnwZ 1/15] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 22:28 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Hamburg, Urteil vom 15. September 2015, Az.: 312 O 225/15BPatG, Beschluss vom 17. Juli 2006, Az.: 33 W (pat) 45/04BGH, Urteil vom 7. November 2000, Az.: X ZR 144/98BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2010, Az.: 12 W (pat) 308/05KG, Beschluss vom 2. Mai 2006, Az.: 1 W 357/05BGH, Urteil vom 6. April 2009, Az.: II ZR 255/08BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2006, Az.: 29 W (pat) 56/04OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2002, Az.: 30 W 13/02BPatG, Beschluss vom 24. Juni 2003, Az.: 24 W (pat) 126/02BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, Az.: 10 W (pat) 703/03