Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Dezember 2006
Aktenzeichen: 2 Ni 32/04

(BPatG: Beschluss v. 28.12.2006, Az.: 2 Ni 32/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2006 (Aktenzeichen 2 Ni 32/04) eine Berichtigung des Urteils im Verfahren 2 Ni 32/04 vorgenommen. Konkret wurde auf Seite 6 des Urteils ein zusätzlicher Absatz eingefügt, der eine mögliche Gliederung der Merkmale eines Verfahrens zum Honen von Bohrungen beschreibt. In diesem Verfahren wird die Bohrungswandung an mindestens einem der beiden Enden mithilfe eines Honwerkzeugs vorgehont. Das Honwerkzeug, das Honsteine aufweist, wird dabei durch Hub- und Drehbewegungen bewegt, während es außerhalb des Arbeitsbereichs der Honsteine radial starr abgestützt wird. Das Honwerkzeug ist mit kürzeren Honsteinen ausgestattet, die am Umfang des Werkzeugkörpers verteilt und an ihm endseitig angeordnet sind. Zusätzlich sind Führungsleisten vorhanden, die sich parallel zur Werkzeugachse am Umfang des Werkzeugkörpers erstrecken und über einen Teil ihrer Länge außerhalb des Arbeitsbereichs der Honsteine liegen. Diese Führungsleisten können unabhängig von der Zustellbewegung der Honsteine in Richtung auf die Bohrungswandung zustellbar sein.

Das Gericht begründet die Berichtigung damit, dass es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG handelt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.12.2006, Az: 2 Ni 32/04


Tenor

Das Urteil im Verfahren 2 Ni 32/04 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 6 wird nach dem Satz "Eine Gliederung der Merkmale dieses Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 ist in folgender Weise möglich" folgender Absatz eingefügt:

"Verfahren zum Honen von Bohrungen, bei dem die Bohrungswandung an mindestens einem ihrer beiden Enden unter Hub- und Drehbewegungen eines Honsteine aufweisenden Honwerkzeuges vorgehont wird, während das Honwerkzeug außerhalb des Arbeitsbereiches seiner Honsteine gegen die Bohrungswandung radial starr abgestützt wird, unter Verwendung eines Honwerkzeuges mit am Umfang des Werkzeugkörpers (10; 10A; 10B) verteilt angeordneten Honsteinen (17; 33; 34), die kürzer als der Werkzeugkörper (10; 10A; 10B) und an ihm endseitig angeordnet sind, und die in Richtung auf die Bohrungswandung zustellbar sind, sowie mit den Honsteinen (17; 33; 34) zugeordneten Führungsleisten (25; 35), die sich am Umfang des Werkzeugkörpers (10; 10A; 10B) parallel zur Werkzeugachse (11; 11A; 11B) undmindestens über einen Teil ihrer Länge außerhalb des Arbeitsbereiches der Honsteine (17; 33; 34) erstrecken, und die unabhängig von der Zustellbewegung der Honsteine (17; 33; 34) in Richtung auf die Bohrungswandung zustellbar sind."

Gründe

Es handelt sich um ein offenbare Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG.






BPatG:
Beschluss v. 28.12.2006
Az: 2 Ni 32/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3764d33db378/BPatG_Beschluss_vom_28-Dezember-2006_Az_2-Ni-32-04




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