Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 2 AR 203/02

(BGH: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 2 AR 203/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 11. Dezember 2002 mit dem Aktenzeichen 2 AR 203/02 geht es darum, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Identität eines unbekannten Täters ermitteln möchte. Hierfür ist eine Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten der AG (eine Gesellschaft) erforderlich. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht die Erlassung einer entsprechenden richterlichen Anordnung. Allerdings erklärten sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, als auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung der Gesellschaft befindet, sich für unzuständig.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO waren gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren früheren Beschlüssen bereits festgelegt, dass das zuständige Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO ist. Das Amtsgericht hat in seiner ablehnenden Entscheidung vom 22. November 2002 ausgeführt, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in übertragen hat. Daher sind die Verbindungsdaten dort zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb das Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung über die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Es spielt dabei keine Rolle, wo sich der Speicherort der Daten befindet, da dieser jederzeit vom Betreiber geändert werden kann. Im Gegensatz dazu ist die zur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der Gesellschaft bekannt.

Der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Die Entscheidung wurde von Rissing-van Saan Otten Rothfuß getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 11.12.2002, Az: 2 AR 203/02


Tenor

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Amtsgericht .

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbindungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht

, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beim Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG befindet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.

2.

Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.

3.

Zuständig ist hier das Amtsgericht . Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 -2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 -sowie vom 13. September 2002 -2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnenden Entscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die AG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergebenden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in

" " übertragen hat. Daher sind dort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb das Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung über die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an, da dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweise auch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Daten befindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber die zur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der AG feststeht und allgemein bekannt ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß






BGH:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 2 AR 203/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/34d625559f63/BGH_Beschluss_vom_11-Dezember-2002_Az_2-AR-203-02




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