Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 233/00

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az.: 32 W (pat) 233/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2001, Aktenzeichen 32 W (pat) 233/00, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 20. Oktober 1999 und vom 20. März 2000 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke "KORNFRISCH" für "Backtriebmittel; Backpulver" wurde zunächst von der Markenstelle für Klasse 30 zurückgewiesen. Die Begründung dafür war, dass "KORN-FRISCH" beschreibend für Backwaren sei, da es darauf hinweise, dass die Waren aus frischem Korn gemacht seien. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Kombination "KORNFRISCH" ein Phantasiewort sei und in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf Backtriebmittel und Backpulver beschränkt und im Übrigen die Anmeldung zurückgenommen. Die Anmelderin beantragte die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle.

Die zulässige Beschwerde hatte nach Einschränkung des Warenverzeichnisses Erfolg. Weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das Eintragungshindernis der beschreibenden Angabe standen der Eintragung der Marke in das Markenregister entgegen.

Unterscheidungskraft einer Marke ist die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Eine geringe Unterscheidungskraft reicht bereits, um das Eintragungshindernis zu überwinden. In diesem Fall konnte der Marke "KORNFRISCH" die Unterscheidungseignung nicht abgesprochen werden, da der Sinngehalt "aus frischem Korn gemacht" im Zusammenhang mit Backtriebmittel oder Backpulver keine beschreibende Angabe ist, da diese Waren kein (frisches) Korn enthalten. Auch das Eintragungshindernis der beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG konnte für Backtriebmittel und Backpulver aus den gleichen Gründen nicht festgestellt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az: 32 W (pat) 233/00


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 20. Oktober 1999 und vom 20. März 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke KORNFRISCH vom 5. Februar 1998 ua für "Backtriebmittel; Backpulver" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. März 2000 zurückgewiesen, weil KORN-FRISCH für Backwaren uä beschreibend sei, indem es darauf hinweise, dass die Waren aus frischem Korn gemacht seien.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Kombination KORNFRISCH sei lexikalisch nicht nachweisbar; es handle sich um ein Phantasiewort. Es müsse in seiner Gesamtheit betrachtet werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf Backtriebmittel und Backpulver beschränkt und im übrigen die Anmeldung zurückgenommen.

Sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen nunmehr weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stR; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verbraucher - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwNachw).

Diese kann KORNFRISCH für die noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden; der Sinngehalt "aus frischem Korn gemacht" ergibt im Zusammenhang mit Backtriebmittel oder Backpulver keine beschreibende Angabe, weil in diesen Waren kein (frisches) Korn enthalten ist.

Auch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG steht dem Markenschutz nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Für Backtriebmittel und Backpulver scheidet "Kornfrisch" als beschreibende Angabe aus den eben genannten Gründen aus.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2001
Az: 32 W (pat) 233/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3452810ed4bc/BPatG_Beschluss_vom_4-Juli-2001_Az_32-W-pat-233-00




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