Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 50/08

(BPatG: Beschluss v. 14.05.2009, Az.: 30 W (pat) 50/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 entschieden, dass die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2007 und vom 7. Mai 2008, in denen eine teilweise Löschung der Marke 304 62 844 angeordnet wurde, wirkungslos sind. Die Markeninhaberin hatte gegen die Entscheidungen der Markenstelle Beschwerde eingelegt, doch im Laufe des Beschwerdeverfahrens zog die Widersprechende den Widerspruch gegen die Marke zurück. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung hat das Gericht daher entschieden, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Es wurde keine Kostenauferlegung angeordnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.05.2009, Az: 30 W (pat) 50/08


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Juli 2007 und vom 7. Mai 2008 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 304 62 844 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 50 660 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 62 844 mit der Widerspruchsmarke 300 50 660 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Vogel v. Falckenstein Paetzold Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.05.2009
Az: 30 W (pat) 50/08


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