Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Juli 2007 und vom 7. Mai 2008 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 304 62 844 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 50 660 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 62 844 mit der Widerspruchsmarke 300 50 660 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Vogel v. Falckenstein Paetzold Hartlieb Hu
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