Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 171/03

(BPatG: Beschluss v. 01.06.2005, Az.: 26 W (pat) 171/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts betrifft eine Anmeldung zur Eintragung als Wortmarke für "Veranstaltung von Reisen" durch die Firma Holiday Malta. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung abgelehnt, da die angemeldete Wortfolge kein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal aufweise und lediglich einen Hinweis auf Reisen nach Malta gebe. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ebenfalls abgelehnt.

Das Gericht stellte fest, dass die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei. Die Verbraucher würden die Wortfolge lediglich als Hinweis auf Reisen nach Malta verstehen, aber nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen. Die Markenstelle habe dies zutreffend dargelegt und die Beschwerde der Anmelderin konnte keine Argumente vorbringen, die diese Argumentation in Frage stellen.

Infolgedessen fehle der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft und könne daher nicht in das Markenregister eingetragen werden. Es war nicht erforderlich zu prüfen, ob die Wortfolge auch aufgrund von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Insgesamt war die Beschwerde nicht erfolgreich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.06.2005, Az: 26 W (pat) 171/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Veranstaltung von Reisen" angemeldet ist Holiday Malta.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum sehe in der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf die Veranstaltung von Reisen, die auf "Ferien auf Malta" ausgerichtet seien. Das Publikum sei auf die Kombination des in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Begriffs Holiday mit einem nachgestellten Hinweis auf das Ferienziel gewöhnt und messe einer solchen beschreibenden Wortverbindung keine markenrechtliche Kennzeichnungswirkung bei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerde wurde nicht begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde musste erfolglos bleiben, denn die zur Eintragung angemeldete Wortfolge ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig, so dass sie von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen wurde (§§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die angesprochenen Verkehrskreise, dh die Verbraucher, die an Urlaubsreisen interessiert sind, werden die angemeldete Wortfolge allein als Hinweis darauf verstehen, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen derartige (Ferien-)Reisen nach Malta betreffen, nicht aber als Hinweis darauf, dass diese Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammen. Dies hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für angreifbar hält.

Damit fehlt der zur Eintragung angemeldeten Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, dh die konkrete Eignung, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten, indem sie es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, die so gekennzeichneten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft von entsprechenden Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon unter Hinweis auf die 10. Begründungserwägung der Markenrechtsrichtlinie, st Rspr). Ein Zeichen, das diese Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllt, kann nicht in das Register eingetragen werden, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Darauf, ob die Wortfolge darüber hinaus auch als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe aufgrund von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kam es nicht mehr an.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Albert Reker Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 01.06.2005
Az: 26 W (pat) 171/03


Link zum Urteil:
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