Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 3. Februar 2012
Aktenzeichen: 1 K 2280/11

(VG Karlsruhe: Beschluss v. 03.02.2012, Az.: 1 K 2280/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 3. Februar 2012 (Aktenzeichen 1 K 2280/11) den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin, ein Fußballverein, hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe anzuordnen. Diese Verfügung untersagte jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für eine bestimmte Firma. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Glücksspielstaatsvertrag und befand, dass die Antragstellerin mit ihrer Werbung unerlaubtes Glücksspiel bewirbt. Die Anordnung der Einstellung der Werbetätigkeiten und die Zwangsgeldandrohung wurden ebenfalls als rechtmäßig angesehen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der unzulässigen Werbung habe Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der aktuellen Rechtslage und berücksichtigt die möglichen schädlichen Auswirkungen des unerlaubten Glücksspiels im Internet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin und der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Karlsruhe: Beschluss v. 03.02.2012, Az: 1 K 2280/11


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 1 K 2262/11) gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - <in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland vom 29.11.2011, GBl. S. 533, in Verb. mit der Bekanntmachung des Innenministeriums über die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags als Landesrecht vom 19.12.2011, GBl. 2012 S. 17>, §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.08.2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Werbung für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen und die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenso vor, wie ihre Anwendung im konkreten Fall keinen Bedenken begegnet. Auch dürfte ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entgegen der Ansicht der Antragstellerin gegeben sein.

1.1 Die Antragstellerin betreibt den Fußballspielbetrieb des Vereins ... mit Sitz in € . Sie ist ferner verantwortlicher Herausgeber und Betreiber des Internetauftritts des Vereins (http://www...). Auf der Seite http://www...partner/ (Stand: 02.02.2012) ist im Rahmen eines Sponsoring-Vertrages unter der Rubrik "Business Premium Partner das Logo ... eingefügt. Das Logo ist mit der Internetseite https://www... online-sport-wetten/ verlinkt, auf der die Firma ... mit Sitz in ..., online Glücksspiele in Form von Sportwetten, Livewetten, Casino (u.a. Spiele wie Black Jack, Rouette, Texas Hold'em, Baccarat ) und Livecasino (Black Jack, Roulette, und Baccarat) anbietet (Stand: 02.02.2012). Außerdem werden bei Heimspielen des Vereins, die in der Regel im Fernsehen übertragen werden, Werbebanner für "... Sportwetten" an den Banden der ... platziert. Eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag zum Veranstalten von öffentlichem Glücksspiel in Baden-Württemberg besitzt die Firma ... unstreitig nicht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols auch das Monopol begleitende Handlungsermächtigungen für die Behörde wie etwa § 9 GlüStV unanwendbar seien und die Sportwettenvermittlung derzeit erlaubnisfrei ausgeübt werden dürfe Jedenfalls erwiesen sich die hier streitigen Werbebeschränkungen in § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV und § 5 GlüStV wegen fehlender Kohärenz ebenfalls als unionrechtswidrig. Außerdem sei der Sofortvollzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Hiermit vermag sie ein überwiegendes privates Interesse, vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben, nicht zu begründen.

1.2 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Hierauf konnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die streitige Verfügung stützen.

1.2.1 Hervorzuheben ist zunächst, dass die Verfügung vom 15.08.2011 - anders als es ihre Begründung nahelegen könnte - nicht darauf beschränkt ist, der Antragstellerin nach § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV lediglich die Bandenwerbung für das Sportwettenangebot der Firma ... zu untersagen und deren Einstellung zu fordern. Untersagt wird der Antragstellerin vielmehr "jegliche Werbung in Baden-Württemberg für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma ... Abgestellt wird also nicht auf eine bestimmte Art unzulässiger Werbung, sondern auf das umfassende Werbeverbot des § 5 Abs. 4 GlüStV für unerlaubtes Glückspiel. Dies umfasst insbesondere auch den - wieder eingestellten - Hinweis auf der Homepage des Vereins auf die Firma ... als "Business Premium Partner"

1.2.2 § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV definiert den Begriff der Werbung selbst nicht; auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 1 GlüStV ist dazu nichts ersichtlich (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 38 f.). Der Glücksspielstaatsvertrag geht jedoch von einem Werbebegriff aus, der auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel im Wege des Sponsorings erfasst (ebenso VG Hamburg, Beschl. vom 08.07.2009 - 4 E 1677/09 - BA, S. 3; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 5 GlüStV RdNr. 56; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 - und Beschluss vom 26.07.2007 - 6 S 2020/06 -).

Die zulässige Werbung für öffentliches Glücksspiel regelt § 5 GlüStV in seinen Absätzen 1 bis 3; in Absatz 3 ist bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Die in Bezug genommenen Normen des Rundfunkstaatsvertrags regeln Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag) und Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag). Wie auch aus den Legaldefinitionen für Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Rundfunkstaatsvertrag und für Sponsoring in § 2 Abs. 2 Nr. 9 Rundfunkstaatsvertrag ersichtlich wird, unterscheidet der Rundfunkstaatsvertrag zwischen Werbung und Sponsoring. Indem § 5 Abs. 3 GlüStV jedoch für den Begriff der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen auf § 7 und § 8 Rundfunkstaatsvertrag Bezug nimmt, normiert er für seinen Anwendungsbereich einen Begriff der Werbung, der das Sponsoring im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags gerade mit umfasst. Anders als der Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zwischen Werbung in einem engeren Sinne und Sponsoring. Dies ist auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Nach der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 36) begründet § 5 Abs. 3 GlüStV "€ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen (sei es als Spotwerbung oder Dauerwerbesendung im Sinne des § 7 RStV oder als Sponsoring im Sinn des § 8 RStV)€" § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV geht von keinem abweichenden Begriff der Werbung aus. Dies zeigt auch § 5 Abs. 4 GlüStV, der im direkten Anschluss an § 5 Abs. 3 GlüStV regelt, dass Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten ist; diese verbotene Werbung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden (vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, ZfWG 2009, 387).

1.2.3 Ausgehend hiervon sind die Hinweise der Antragstellerin auf die Firma ... auf der Homepage und den Stadionbanden Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Diese Werbung ist jedenfalls in Form der Verlinkung auf die Internetseite https://www...com/de/online-sport-wetten/ nach § 5 Abs. 3 GlüStV unzulässige Internetwerbung für nach § 5 Abs. 4 GlüStV zudem unerlaubtes und wegen des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Diese Normen gehören ebenso wie der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols Gültigkeit beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, NVwZ 2011, 1319; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136, Beschluss vom 09.03.2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193 und Urteil vom 13.12.2011 - 6 S 2577/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 K 3109/11 -). Entsprechendes gilt aber auch für die Bandenwerbung für "... Sportwetten", die das unzulässige Internetangebot für Sportwetten der Firma ... mit umfasst. Unerheblich ist, ob daneben von der Antragstellerin auch die - erlaubnisunabhängigen - Vorgaben des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht beachtet wurden und ob diese Regelung wegen der bekannten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols im Glücksspielstaatsvertrag unwirksam ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, NVwZ 2011, 549). Ebenso bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Verfügung vom 15.08.2011, soweit darin auch die Werbung für unerlaubt terrestrisch erfolgende Glücksspieltätigkeit, etwa in Form von Sportwetten untersagt werden soll (vgl. zu sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügungen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -, juris und Beschluss vom 30.11.2011 - 6 S 2282/11 -). Denn eine bestimmte Art von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel wurde der Antragstellerin nicht untersagt (vgl. dazu VG Freiburg, Beschluss vom 01.12.2011 - 3 K 1643/11 -).

1.3 Die angefochtene Verfügung dürfte auch hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Zwar wird mit ihr aus gegebenem Anlass lediglich noch einmal das bereits in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV gesetzlich bestehende Verbot und dessen Beachtung durch die Einstellung unzulässiger Werbemaßnahmen herausgestellt, ohne im verfügenden Teil für konkrete Werbetätigkeiten bestimmte Verhaltensweisen zu fordern. Der Antragstellerin ist es aber möglich, aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung der Verfügung sowie der sonst im Rahmen der Anhörung erkennbaren Umstände zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr aufgrund der Verfügung gefordert wird. So wird von ihr unter Hinweis auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und Nennung von konkreten Beispielen bereits begonnener Werbung jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma ... als ihrem Werbepartner in Baden-Württemberg untersagt bzw. die Einstellung bereits begonnener Werbemaßnahmen verlangt. Dieses Verbot wird von der Antragstellerin nicht nur hinsichtlich einzelner Werbemaßnahmen, die nach ihrer Auffassung zulässig seien, sondern mit der Behauptung der Unionsrechtswidrigkeit des § 9 Abs. 1 GlüStV umfassend angegriffen.

Unerheblich ist, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ausgesprochen wurde. Diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Sie dürfte mit Blick auf den Internetauftritt der Antragstellerin auch technisch durchführbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, a.a.O.). Im übrigen wäre es der Antragstellerin auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumutbar, den Verboten der Untersagungsverfügung durch die bundesweite Entfernung des unzulässige Werbung enthaltenden Internetinhalts nachzukommen. Zum einen ist sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724) kraft Gesetzes gem. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV im gesamten Bundesgebiet verpflichtet, die Werbung für die Veranstaltung öffentlichen und zudem unerlaubten Glücksspiels im Internet zu unterlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 S 224.08 -, juris). Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich desjenigen, der eine unzulässige Tätigkeit ausübt, diese im Geltungsbereich des Verbots zu unterlassen oder bereits begonnene Tätigkeiten einzustellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.11. 2009 - 13 B 723/09 -, juris). Auch sonst sind Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Die mit der Verfügung vom 15.08.2011 angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um das gesetzliche Verbot der Bewerbung von unerlaubtem Glücksspiel jedenfalls im Internet durchzusetzen.

2. Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete schriftliche Mitteilung der Einstellung der Werbetätigkeiten ist wohl ebenfalls rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 GlüStV. Sie ist zudem ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, denn sie belastet die Antragstellerin nur geringfügig, erleichtert dem Antragsgegner die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 9 GlüStV aber erheblich. Die Anzeige der Einstellung der untersagten Tätigkeiten ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der verfügten Untersagung (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 K 3109/11 -).

3. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und steht in angemessenem Verhältnis zu den erzielbaren Sponsorengeldern aus den von der Antragstellerin mit der Firma ... getroffenen Vereinbarungen (vgl. etwa ihr Schreiben vom 03.05.2011 an das Regierungspräsidium Karlsruhe im Rahmen der Anhörung).

4. Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht unzulässige Werbung für unerlaubtes Glücksspiel durch die Antragstellerin alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor ihrem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Beteiligung der Antragstellerin durch unzulässige Werbung an einer Öffnung des Glücksspielmarkts im Internet für Interessierte aus Baden-Württemberg verhindert und so bereits jetzt die Nachteile und schädlichen Auswirkungen vermieden werden, die das unerlaubte Glücksspiel im Internet mit sich bringt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, a.a.O.). Insoweit besteht ein entscheidungserheblicher Unterschied zu den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und der Kammer in Verfahren von Sportwettenvermittlern, mit denen wegen offenen Verfahrensausgangs und zeitweiser Vollstreckungsaussetzung die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet wurde (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 19.07.2011 - 1 K 1565/11 - sowie vom 29.07.2011 1 K 1673/11 - und dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2011 - 6 S 2282/11 -). Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Bundesländer mit Ausnahme Schleswig-Holsteins inzwischen am 15.12.2011 den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, der wesentliche Änderungen im Bereich des Glücksspielwesens - u.a. eine Experimentierklausel mit Konzessionsmodell für Sportwetten - enthält und nach einer Prüfung des Vertragsentwurfs durch die EU-Kommission am 01.07.2012 in Kraft treten soll, beschlossen haben. So wird insbesondere am Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glückspiele im Internet und der Werbung hierfür grundsätzlich festgehalten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004).






VG Karlsruhe:
Beschluss v. 03.02.2012
Az: 1 K 2280/11


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