Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 8. August 2001
Aktenzeichen: 1 L 4087/00

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 08.08.2001, Az.: 1 L 4087/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 8. August 2001 entschieden, dass die Gebühren für die Genehmigung einer Windenergieanlage nach dem Herstellungswert und nicht nach dem niedrigeren Rohbauwert berechnet werden müssen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Gebühren nach dem Rohbauwert zu berechnen seien, das Verwaltungsgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde ebenfalls abgelehnt, da er nicht den Anforderungen entsprach. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, warum die Entscheidung falsch sei und es ernsthafte Zweifel an der Entscheidung gab. Die Kostenentscheidung wurde gemäß den geltenden Bestimmungen getroffen und die Streitwertfestsetzung wurde korrigiert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 08.08.2001, Az: 1 L 4087/00


1. Es ist bereits durch das Urteil des OVG Lüneburg vom 28.3.1994 - 6 L 4747/92 - (Vnb) geklärt, dass die Baugebühren für die Genehmigung einer Windenergieanlage nach dem Herstellungswert (Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung) und nicht nach einem niedrigeren Rohbauwert zu bemessen sind. Das verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

2. Zum Streitwert nach Teilerledigung des Rechtsstreits.

Gründe

Die Klägerin wendet sich (noch) dagegen, dass die Gebühren für die Genehmigung einer Windenergieanlage nicht in Anwendung von Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) zur Baugebührenordnung (v. 13.1.1998 - NdsGVBl. S. 3) nach dem Rohbauwert von 670.000,-- DM, sondern in Anwendung von Nr. 1.1.2 dieses Gebührenverzeichnisses nach dem Herstellungswert von 2.140.000,-- DM berechnet wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gestützt auf die Erwägungen, welche der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seinem Urteil vom 28. März 1994 - 6 L 4747/92 - (V.n.b.) angestellt hat, abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO gestützte, rechtzeitig gestellte Zulassungsantrag.

Dieser hat keinen Erfolg.

Er genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dem Darlegungserfordernis wird nur dann entsprochen, wenn der Zulassungsantragsteller jedem der geltend gemachten Zulassungsgründe Ausführungen zuordnet, das heißt darlegt, weshalb er den einen und/oder den anderen Zulassungsgrund für erfüllt ansieht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Komm., § 124 a Rdn. 23). Es ist nicht Aufgabe des Senates, sich aus einem ungeordneten Vorbringen die Ausführungen herauszusuchen, welche den einen oder den anderen Zulassungsgrund auszufüllen geeignet sind.

Diesen Anforderungen werden die Zulassungsantragsausführungen nicht gerecht. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, an den Anfang der Zulassungsantragsschrift eine Mehrzahl von Zulassungsgründen zu stellen und sich dann unter Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen dem Vorbringen, welches allein Zulassungsgründe auszufüllen vermag, und demjenigen, welches nach ausgesprochener Zulassung ausreichen mag, nach Art einer Berufungsführerin gegen die angegriffene Entscheidung zu wenden. Dem Darlegungserfordernis wird auch nicht durch die Schlussausführungen (Seite 7 der Zulassungsantragsschrift) genügt. Der Umstand, dass die Klägerin den Fall unzutreffend durch das Verwaltungsgericht entschieden sieht, ist nicht gleichbedeutend mit der Darlegung, in diesem Falle stellten sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dass dies gerade hier eingehenderer Darlegung bedarf, folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass durch die oben zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. März 1994 zumindest eine gewisse Vorklärung eingetreten ist. Eine grundsätzlich bedeutsame Frage wird auf Seite 7 der Zulassungsantragsschrift ebenfalls nicht formuliert. Dazu hätte es außerdem der spezifisch zulassungsrechtlichen Darlegung bedurft, der Fall werfe trotz der Entscheidung vom 28. März 1994 noch immer/wieder klärungsfähige und -bedürftige sowie entscheidungserhebliche Fragen des materiellen oder formellen Rechts auf und es sei zu erwarten, die Berufungsentscheidung werde dazu dienen können, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Das meint die Klägerin durch die Behauptung darlegen zu können, in der Praxis der Bauaufsichtsbehörden bestehe trotz der zitierten Entscheidung vom 28. März 1994 noch immer Streit oder zumindest Unsicherheit; diese könne durch die erstrebte Berufungsentscheidung beseitigt werden. Das füllt die oben genannten Voraussetzungen für die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Frage nicht aus. Denn die Frage, ob sich Bauaufsichtsbehörden an eine einmal geschehene obergerichtliche Klärung der Frage "halten" oder - und sei es wegen ihrer fehlenden Veröffentlichung - dies unterlassen, ist nicht mit der zulassungsrechtlich allein entscheidenden Frage gleichzusetzen, ob objektiv noch ein Klärungsbedarf im beschriebenen Sinne besteht. Die Richtigkeit dessen zeigt schon die Kontrollüberlegung, dass ja auch nicht gesichert ist, eine Berufungsentscheidung des Senates werde in dem von der Klägerin erhofften Umfang von den Bauaufsichtsbehörden des Landes Niedersachsen rein tatsächlich betrachtet berücksichtigt werden. Das Zulassungsantragsvorbringen enthält auch keine Gesichtspunkte, welche die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der hier streitentscheidenden Frage erneut begründen könnte. Es meint lediglich, das Verwaltungsgericht habe aus der genannten Entscheidung unzutreffende Folgerungen gezogen, möglicherweise sei die Senatsentscheidung vom 28. März 1994 auch falsch. Das ist nicht erneuter grundsätzlicher Bedeutung gleichzuachten.

Selbst wenn man das Zulassungsantragsvorbringen, was allenfalls in Betracht kommt, als Darlegung ernstlicher Zweifel deutete und das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO als erfüllt ansähe, wäre die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", das heißt wenn ein Obsiegen der Klägerin in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Solche Zweifel werden durch das Zulassungsantragsvorbringen nicht gesät.

Der vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung vom 28. März 1994 gewonnene Ausgangspunkt, Nr. 1.1.2 und nicht Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur BauGebO sei maßgeblich, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hatte in der zitierten Entscheidung bereits eingehend und überzeugend dargelegt, dass Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses angesichts der Bauweise von Windenergieanlagen nicht "passe". Selbst das Zulassungsantragsvorbringen lässt (insbesondere auf Seite 3) mehrfach anklingen, eine Anwendung der Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses sei im Grunde nur bei herkömmlichen Bauwerken möglich, bei denen eine (im Übrigen vollständige!) Rohbau- und eine davon zu trennende Schlussabnahme im Sinne des § 81 NBauO möglich sei. Das ist bei Windenergieanlagen ausgeschlossen. Denn anders als bei herkömmlichen Wohn- und Geschäftsgebäuden, welche Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses mit der Trennung von Rohbau- und Schlussabnahmemöglichkeiten im Auge hat und bei denen konstruktive Teile zur Herstellung einer "Wohnlichkeit" oder einer verkaufsfördernden Baugestaltung "kaschiert" zu werden pflegen, werden bei Windenergieanlagen konstruktive Elemente gerade zum Zwecke erleichterter Wartung "unverputzt" gelassen. Dementsprechend kann die Reihenfolge, wie sie § 80 NBauO als Regelfall voraussetzt und Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses übernimmt, nicht entstehen. Aus diesem von der Klägerin ebenfalls eingeräumten Umstand zieht diese indes nicht die zutreffenden Folgerungen. Aus ihm kann im Grunde nur mit dem Verwaltungsgericht und der Entscheidung vom 28. März 1994 der Schluss gezogen werden, dass der "herkömmlicher Bauweise" verbundene Gebührentatbestand der Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses nicht "passt" und daher auf den Hilfstatbestand der Nr. 1.1.2 zurückzugreifen ist. Dieser ist vom Gesetzgeber gerade in der Erkenntnis geschaffen worden, dass es schon jetzt eine Reihe von Bauvorhaben und -typen gibt oder aber (wie im Falle der Windenergieanlagen) künftig geben wird, auf die das Schema, welche die von § 80 NBauO vorausgesetzte Bautenfolge voraussetzt, nicht "passt". Als Alternative hierzu käme, was die Klägerseite nicht in Betracht zu ziehen scheint, im Übrigen nur anzunehmen, der endgültige Bauzustand entspreche dem eines Rohbaues, daher stellten die oben genannten 2.140.000,-- DM den für die Anwendung der Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses maßgeblichen Wert dar. Letzteres kann die Klägerin indes nicht zur Stütze ihres Zulassungsantrages machen. Denn dann ergäbe sich nicht ein ihr günstigeres Entscheidungsergebnis (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Berechnung wäre sie vielmehr mit einer Baugebühr von 21.400,-- DM finanziell mit der Folge stärker belastet, dass die Beschwer für den Zulassungsantrag entfiele. Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre es im Übrigen keineswegs sachfremd oder gar als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip anzusehen, den Rohbauwert mit 2.140.000,-- DM anzunehmen. Denn zumindest ein Großteil (das reicht aus) der baukonstruktiven, an den Innen- und Außenseiten einer Windenergieanlage angebrachten und nicht im oben angegebenen Sinne kaschierten Elemente sind auch in baurechtlicher Hinsicht relevant. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Standfestigkeit der Anlage, sondern auch im Hinblick auf ihre Betriebsweise. Zu Unrecht meint die Klägerin, die elektronische Steuerung der Anlage und die Unterbringung des Aggregats in der Kanzel (statt am Fuße der Anlage) sei baurechtlich irrelevant. Dieses ist vielmehr unter anderem im Hinblick auf die Standfestigkeit der Anlage, das heißt für die Dimensionierung des Mastes und seine Verankerung von Bedeutung, jenes unter anderem im Hinblick auf die Umwelt- und Nachbarverträglichkeit. Denn die elektronische Steuerbarkeit ist unter anderem nutzbar zu machen, wenn die Betriebsgeräusche, was nach den Fällen, welche dem Senat zahlreich unterbreitet werden und insbesondere für die Nachtzeit immer wieder relevant wird, den für eine angrenzende Wohnbebauung maßgeblichen Richtwert überschreiten/zu überschreiten drohen. Dann lässt die elektronische Steuerung der Anlage eine von der Windgeschwindigkeit abhängige Drosselung der Rotorumlaufgeschwindigkeit und damit eine Reduktion der Betriebsgeräusche zu. Das bedarf indes keiner Vertiefung, da nach den obigen Ausführungen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Anwendung von Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung in Betracht kommt.

Dass sämtliche konstruktiven Merkmale eines Gebäudes baurechtlich von Interesse sind, ist für Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses - ebenso wenig wie im Übrigen auch für die Anwendung von Nr. 1.1.1 - nicht vorausgesetzt. Dem trägt das Gebührenverzeichnis, was das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteilsabdruckes entgegen dem Zulassungsangriff auf Seite 6 der Zulassungsantragsschrift sehr wohl berücksichtigt hat, durch eine Verringerung des Prozentsatzes ausreichend Rechnung. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. dazu unter anderem Seite 9 des Urteilsabdruckes vom 28. März 1994 in der Sache 6 L 4747/92) ist in der Zulassungsantragsschrift weder ausreichend dargetan (§ 124 Abs. 1 Satz 4 VwGO) noch ersichtlich. Knapp 15.000,-- DM Baugebühren stehen bei einem Bauvolumen von über 2.140.000,-- DM nicht außer Verhältnis zu dem Aufwand, den die Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung anstellen muss, ob die erstrebte Baugenehmigung erteilt werden kann. Dabei handelt es sich nicht, wie die Klägerseite ohne Substanz in den Raum stellt, um eine Routineangelegenheit. Vielmehr erfordert die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Windenergieanlage den Erkenntnissen des Senates zufolge, der solchen Fragen in einer Vielzahl von Fällen hat nachgehen müssen, eine sorgfältige Untersuchung, ob das Vorhaben in Einklang steht mit diversen öffentlichen Belangen, namentlich solchen, welche zum Schutz von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind, und ob sie die notwendige Rücksicht auf Nachbarn nehmen. Hier ist insbesondere daran zu denken, dass von Windenergieanlagen zuweilen unzulässige Blendwirkungen (sogenannter Diskoeffekt) oder Schattenwürfe ausgehen oder diese einen Lärm erzeugen können, der einer Nachbarschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Dass die Windenergieindustrie dazu mittlerweile standardisierte Untersuchungen entwickelt hat, wie sie hier auch dem Bauantrag vom 21. Januar 1998 (vgl. Beiakte B) beigefügt worden waren, bedeutet nicht, dass deshalb auch die Prüfung der Bauunterlagen eine Angelegenheit ist, welche gleichsam nach Schema F vorzunehmen ist und somit sich nicht in dem (im Übrigen abgeschwächten) Verhältnis ausdrücken lässt, das zur Bausumme besteht. Das zeigt gerade dieses Verfahren. Denn der Bauantrag vom 21. Januar 1998 konnte erst unter dem 23. Februar 1999 positiv beschieden werden.

Lassen sich damit die in der Zulassungsantragsschrift aufgeworfenen Fragen beantworten, ohne dass es dazu eines Berufungsverfahrens bedarf, ist es auch nicht gerechtfertigt, die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art werfen Angriffe des Rechtsmittelführers nur dann auf, wenn sie sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsRpfl. 1999, 44).

Gesichtspunkte, welche die grundsätzliche Bedeutsamkeit der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 28. März 1994 - 6 L 4747/92 - bereits beantworteten Frage erneut begründeten, zeigt das Zulassungsantragsvorbringen nicht auf.

Die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend begründet worden (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO), im Übrigen auch unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in der genannten Entscheidung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - für die Anwendung der Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses sehr wohl die Einbeziehung der gesamten Baukosten für die Windenergieanlage einschließlich solcher Bauteile gebilligt, welche nicht unbedingt baurechtlich relevante Bauteile betreffen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Gebührenberechnung seinerzeit der Gesamtkaufpreis von 375.000,-- DM zuzüglich rund 20.000,-- DM für die Fundamentierung zugrunde gelegt worden waren und die Berufung ebenso wie die Klage vollen Umfangs zum Nachteil der Klägerseite ausgegangen war. Von einer Abweichung kann daher keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. Im Zulassungsverfahren ist nur noch der Differenzbetrag zwischen den 14.980,-- DM, welche die Klägerin nach der angegriffenen Festsetzung als 7 % von 1/1000 der Herstellungssumme gemäß Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses zahlen soll, und den 6.700,-- DM streitig, welche die Klägerin seit Klageerhebung (vgl. Seite 5 oben der Klageschrift) in Anwendung der Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses zu zahlen bereit ist.

Für das Verfahren des ersten Rechtszuges ist die Streitwertfestsetzung allerdings gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu korrigieren. Für das Verfahren im Allgemeinen, welches für Nr. 2110 des Kostenverzeichnisses (1 Gerichtsgebühr) sowie deswegen für § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAGO maßgebend ist, weil die Klägerin ihren Klageantrag erst nach Aufruf der Sache und Beginn der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat (Erledigungserklärung bezüglich der Statikergebühren), beträgt der Streitwert 21.149,-- DM (27.849,-- DM, welche nach dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover geschuldet waren, abzüglich der 6.700,-- DM, welche die Klägerin freiwillig zu zahlen bereit war/ist). Für die Anwendung der Nr. 2115 des Kostenverzeichnisses zum GKG (2,5 Gerichtsgebühren) ist der verbleibende Streitwert (8.409,-- DM) zuzüglich der Kosten maßgeblich, die auf den erledigten Teil entfallen und um deren Verteilung die Beteiligten bei Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO gestritten haben. An Kosten waren bis zu diesem Zeitpunkt angefallen eine volle Gerichtsgebühr auf den Streitwert von 21.149,-- DM (das sind 430,-- DM) sowie zwei Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAGO bezogen auf denselben Streitwert. Das sind (<2 x 1.105> zuzüglich 40,-- DM und auf alle 16 v.H. Mehrwertsteuer =) 2.610,-- DM. Insgesamt betragen die bis dahin entstandenen Kosten 3.040,-- DM. Da der noch streitige Teil (8.409,-- DM) 4/10 des Gesamtstreitwertes (21.149,-- DM) ausmacht, sind damit 60 % dieser Kosten, das sind 1.824,-- DM dem verbleibenden Streitwert von 8.409,-- DM zuzurechnen. Das ergibt den im Tenor genannten Betrag.






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 08.08.2001
Az: 1 L 4087/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/31854f03bd3e/Niedersaechsisches-OVG_Beschluss_vom_8-August-2001_Az_1-L-4087-00




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