Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 24. November 2008
Aktenzeichen: 10 WF 196/08

(OLG Rostock: Beschluss v. 24.11.2008, Az.: 10 WF 196/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Beschluss vom 24. November 2008 (Aktenzeichen 10 WF 196/08) eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock abgelehnt. In dem Beschluss des Familiengerichts war es um die Beiordnung eines Anwalts gegangen, der außerhalb des Bezirks des Gerichts niedergelassen ist. Das Familiengericht hatte den Anwalt nur unter der Bedingung beigeordnet, dass er die gleichen Konditionen wie ein ortsansässiger Anwalt akzeptiert. Die Beschwerdeführerin war mit dieser Einschränkung der Beiordnung nicht einverstanden.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Familiengerichts. Es erklärte, dass gemäß § 121 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Da der Anwalt der Beschwerdeführerin seinen Kanzleisitz in N/Holstein hatte und das Gericht in Rostock lag, würden voraussichtlich höhere Kosten für Fahrt und Abwesenheit entstehen. Da es sich um einen einfachen Scheidungsfall handelte, bestand kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts.

Das Gericht führte weiter aus, dass es nicht erforderlich war, dem Anwalt vor der Einschränkung der Beiordnung eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anwalt hätte die relevanten Bestimmungen des Gesetzes gekannt und mit seinem Antrag stillschweigend seine Zustimmung zu der Einschränkung erteilt. Das Oberlandesgericht bezog sich dabei auf ähnliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.

Eine von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg war nach Ansicht des Gerichts nicht einschlägig, da sich die Sachverhalte der beiden Fälle unterschieden. Außerdem war die maßgebliche Bestimmung seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg neu gefasst worden, sodass es nicht mehr relevant war, ob der Anwalt beim Gericht zugelassen ist, sondern wo er niedergelassen ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Rostock: Beschluss v. 24.11.2008, Az: 10 WF 196/08


Mit dem Beiordnungsantrag erteilt ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts (Amtsgericht Rostock) niedergelassener Rechtsanwalt stillschweigend sein Einverständnis zur Beiordnung zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts .

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N/Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten " zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts " beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

II

Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gem. § 121 Abs. 3 ZPO - in der seit dem 01.06.2007 gültigen Fassung - kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts "..niedergelassener.." Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts (Amtsgericht Rostock) niedergelassen - i.S.d. §§ 27, 209 BRAO -. Sein Kanzleisitz befindet sich ausweislich seines Briefkopfes in N/Holstein. Durch seine Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht werden voraussichtlich höhere (Fahrt- und Abwesenheits-)Kosten als bei einem hiesigen Rechtsanwalt entstehen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts besteht nicht. Denn Inhalt des Rechtsstreits ist eine Scheidungssachen ohne komplizierte Folgesachen. Dieses rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalts (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26.Auflage § 121 Rn. 20 m.w.N.).

Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor der eingeschränkten Beiordnung kein rechtliches Gehör gewährt hat. Die genannte Einschränkung bedarf nicht der ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsanwalts, und der besonderen Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn es ist davon auszugehen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bei Beantragung der Beiordnung die rechtlich maßgeblichen Vorschriften - hier § 121 Abs. 3 ZPO - kennt. Mit dem Beiordnungsantrag erteilt er daher stillschweigend sein Einverständnis zu der genannten Einschränkung. Der Senat folgt insoweit den - entsprechenden - von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Schleswig vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart OLGR 1999, 122; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; vgl. auch OLG München FamRZ 2001,511, 512 li.Sp. m.w.N.; OLG Hamm NJW 1983, 507; Mü-Ko/Wax, ZPO, § 121 Rn. 9; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 576).

Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW 2006,851, 852 li.Sp.) steht nicht im Widerspruch zu der des Familiengerichts.

Die Sachverhalte beider Entscheidungen entsprechen sich nicht. Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein im OLG - Bezirk (Oldenburg) ansässiger Rechtsanwalt (Kanzleisitz in Aurich) im Rahmen seiner Beiordnung einen Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitskosten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist weder im Bezirk des Amtsgerichts noch des OLG Rostock ansässig.

Die für die Beiordnung maßgebliche Vorschrift - § 121 Abs. 3 ZPO - ist seit der Entscheidung des OLG Oldenburg neu gefasst worden. Das OLG hatte über den rechtlichen Bestand der genannte Einschränkung für einen - aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO - beim Prozessgericht "... zugelassenen ..." aber nicht ortsansässiger Rechtsanwalt zu entscheiden. Aufgrund der Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anwalt beim Prozessgericht zugelassen ist. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Bezirk er "... niedergelassen ..." ist.






OLG Rostock:
Beschluss v. 24.11.2008
Az: 10 WF 196/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/31374f832e90/OLG-Rostock_Beschluss_vom_24-November-2008_Az_10-WF-196-08




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