Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. März 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 19/04

(BPatG: Beschluss v. 10.03.2005, Az.: 21 W (pat) 19/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. März 2005 (Aktenzeichen 21 W (pat) 19/04) die Beschwerde gegen das widerrufene Patent "Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe mit Stromzuführungsleiter" zurückgewiesen. Das Patent wurde aufgrund einer am 10. Dezember 1997 eingereichten Patentanmeldung erteilt. Die Veröffentlichung des Patents erfolgte am 11. November 1999. Gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt, woraufhin das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent widerrufen hat. Die Patentinhaberin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Teilung des Patents erklärt. Die Patentinhaberin verfolgt das Patent mit neuen Ansprüchen weiter. Der Patentanspruch 1, auf den sich die Beschwerde bezieht, beschreibt die Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe mit bestimmten Merkmalen, darunter der Stromzuführungsleiter aus einem Edelstahl, der austenitisch ist und Chrom und Nickel enthält. Der Einsprechende hat verschiedene Entgegenhaltungen vorgebracht, darunter das Fachbuch "Werkstoffkunde der Hochvakuumtechnik" und eine deutsche Offenlegungsschrift. Die Patentinhaberin argumentiert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt werde. Sie verweist darauf, dass die genannten Entgegenhaltungen auf anderen Gebieten liegen. Der Vertreter des Einsprechenden hingegen argumentiert, dass die Stromzuführungsleiter aus Edelstahl bereits bekannt seien und sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit gründet. Das Bundespatentgericht kommt zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Es wird ausgeführt, dass die genannten Merkmale bereits in einer bekannten Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe beschrieben sind, lediglich das Material des Stromzuführungsleiters unterscheidet sich. Dem Fachmann wäre es naheliegend gewesen, einen nichtrostenden Stahl für die Stromzuführungsleiter zu verwenden, wie er in der D5 beschrieben ist. Die Argumente der Patentinhaberin, dass die genannten Materialien aufgrund der Schwierigkeiten bei der Schweißverbindung nicht geeignet seien, werden vom Gericht nicht als überzeugend angesehen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Patentanspruch 1 keinen Bestand hat und somit das Patent widerrufen werden muss.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.03.2005, Az: 21 W (pat) 19/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Auf die am 10. Dezember 1997 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe mit Stromzuführungsleiter" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 11. November 1999 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.

Die Patentinhaberin verfolgt das Patent mit den am 9. März 2005 als Hilfsantrag 1 eingegangenen Ansprüchen 1 und 2 weiter.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe, a) die eine Niederleistungslampe bis 50 W sowieb) eine mit einer Wendel (7) versehene Glühlampe ist undc) die einen Glassockel (2) und einen zu dem Glassockel (2) führenden, aus Metall bestehenden Stromzuführungsleiter (4) aufweist, d) der einerends an einem metallenen Dichtungsstift (5) angeschweißt ist, e) der in dem Glassockel (2) vorgesehen ist, undf) bei der der zu dem Glassockel (2) führende Stromzuführungsleiter (4) aus einem Edelstahl, der austenitisch ist und Zusätze von Cr und Ni enthält, besteht undg) bei der der Dichtungsstift (5) aus Molybdän oder Wolfram besteht."

Von der Einsprechenden sind ua die folgenden Entgegenhaltungen herangezogen worden:

D3 W. ESPE: "Werkstoffkunde der Hochvakuumtechnik", 1959, Bd. 1, VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin, Seiten 246-249, 401-403 und 470-472 D5 DE-OS 27 52 051.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe zu schaffen, bei welcher die Stromzuführungsleiter aus einem billigeren Metall bestehen und dennoch die in der Beschreibung (PS Sp 1 Zn 27 bis 42) angegebenen Anforderungen hinsichtlich Schmelztemperatur des Glases, elektrische Leitfähigkeit, Wärmeleitfähigkeit und Korrosionsbeständigkeit gut erfüllen (PS Sp 1 Zn 64 bis 68).

Die Patentinhaberin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt werde. So seien zwar austenitische Chrom-Nickel-Edelstähle an sich bekannt, es gebe aber nirgends eine Anregung dahingehend, die Stromzuführungsleiter einer Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe aus einem solchen Stahl zu fertigen. Insbesondere zähle die D3 nicht zum einschlägigen Stand der Technik, da sich diese Druckschrift mit Werkstoffen für die Hochvakuumtechnik befasse und somit auf einem ganz anderen Fachgebiet liege. Außerdem sei eine dauerhafte und stabile Schweißverbindung zwischen dem Dichtungsstift und dem Stromzuführungsleiter wegen dem hohen Chromanteil des Edelstahls in Kombination mit hochschmelzenden und harten Metallen, wie Molybdän und Wolfram, die für die Dichtungsstifte üblicherweise verwendet werden, erheblich erschwert.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in beschränktem Umfang gemäß den mit Telefax vom 9. März 2005 als Hilfsantrag 1 eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 aufrechtzuerhalten.

Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er legt im Wesentlichen dar, aus dem Stand der Technik seien Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampen mit allen Merkmalen bis auf den Stromzuführungsleiter aus Edelstahl bekannt. Diese bekannten Halogenlampen unterschieden sich von der beanspruchten Lampe dadurch, dass die Stromzuführungsleiter aus Eisenlegierungen gefertigt seien, während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 einen Stromzuführungsleiter aus einem austenitischen Edelstahl mit Zusätzen von Chrom und Nickel aufweise. Derartige Stähle seien jedoch weithin bekannt, beispielsweise aus der D3. Aufgrund ihrer günstigen Eigenschaften liege die Verwendung dieser Stähle für Stromzuführungsleiter nahe. Somit beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen des rückbezogenen Patentanspruchs 2 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen, § 61 PatG.

2. Die mit Schriftsatz vom 9. März 2005 abgegebene Teilungserklärung ist formgerecht und rechtzeitig vor der Rechtskraft des Beschlusses über den Einspruch erklärt worden (BIPMZ 2000, 245 II 2c - Graustufenbild). Mit der Teilungserklärung ist für die Behandlung der entstehenden Teilanmeldung die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig (BGH GRUR 1999, 150 III.1.d - Informationsträger).

Die Entscheidung über das Stammpatent kann erfolgen, denn es besteht kein "Schwebezustand" dahin gehend, dass im Einspruchsverfahren eine Entscheidung nicht möglich ist, solange nicht feststeht, ob für den abgetrennten Teil innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs. 2 PatG nachzuzahlenden Gebühren entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die Anmeldeunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht eingehen (Mitt 2003, 69, III - Unterbrechungsbetrieb). Denn die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird (vgl BGH in BIPMZ 2003, 66 - Sammelhefter). Demnach gibt es auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in das Stammpatent zurückfallen könnte, wenn die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn ein Stromzuführungsleiter aus einem Edelstahl, der austenitisch ist und Zusätze von Cr und Ni enthält, ist aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen bekannt. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, denn der Anspruchsgegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein in der Entwicklung von Halogenlampen tätiger Dipl.-Ing. oder Dipl.-Phys. anzusehen, der über weiterführende Kenntnisse der Herstellungstechniken und der einschlägigen Materialien und deren Eigenschaften unter den Produktions- und Anwendungsbedingungen verfügt.

Aus der D5 (Ansprüche 1, 4 und 5 sowie Figur iVm Beschreibung S 4 le Abs bis S 5 Abs 2) ist eine Glas-Halogenlampe (10) bekannt, die aufgrund ihres aus der Figur ersichtlichen Aufbaus eine Stiftsockel-Halogenlampe ist.

Der Leistungsbereich dieser Lampe ist zwar nicht ausdrücklich angegeben. Da aber in der Beschreibungseinleitung der D5 (S 3 Abs 2) Lampen ua für die Automobilindustrie angesprochen sind, ist die beschriebene Stiftsockel-Halogenlampe aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch als für diesen Einsatzbereich gedacht anzusehen und stellt somit aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Automobiltechnik insbesondere eine Niedervolt-Halogenlampe mit einer Leistung von typischerweise bis zu 50 W, also eine Niederleistungslampe, dar. Somit offenbart die D5 eine Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe mit dem Merkmal a).

Wie weiter aus der D5 Figur in Verbindung mit Beschreibung Seite 4 letzter Absatz bis Seite 5 Absatz 2 hervorgeht, ist diese Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe eine Glühlampe mit einem gewendelten Faden (13) - Wendel - (Merkmal b)), die einen Glassockel (zugequetschtes unteres Endstück des Glaskolbens (16)) und zu dem Glassockel führende, aus einem Metall bestehende Kontaktstifte (22) - Stromzuführungsleiter - aufweist (Merkmal c)). Diese Stromzuführungsleiter sind einerends jeweils an einem der metallenen Leiterdrähte (14) angeschweißt (Pos 23), die in einem Dichtungsbereich in dem aus Glas bestehenden Kolben (16) eingeschmolzen sind und somit nichts anderes darstellen als jeweils ein im Glassockel (2) vorgesehener Dichtungsstift (6) gemäß dem Streitpatent. Somit sind die Merkmale d) und e) beschrieben.

Schließlich ist in der D5 Seite 4 letzte Zeile bis Seite 5 Zeile 2 angegeben, dass die Dichtungsstifte (14) aus einem hochschmelzendem Metall, wie Molybdän oder Wolfram bestehen, so dass auch Merkmal g) erfüllt ist.

Bei der in der D5 beschriebenen Lampe bestehen die Stromzuführungsleiter aus irgendeinem geeigneten Material, wie Platin, plattiertes Molybdän oder Nickelplattiertes Eisen. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit lediglich durch das Merkmal f), wonach der zu dem Glassockel (2) führende Stromzuführungsleiter (4) aus einem Edelstahl besteht, der austenitisch ist und Zusätze von Cr und Ni enthält.

Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

In der D5 ist zu den Stromzuführungsleitern (Kontaktstifte (22)) angegeben, dass sie aus irgendeinem geeigneten Material bestehen, welches relativ steif und korrosionsbeständig ist (S 5 Abs 2 Zn 5 bis 10). Wenn der Fachmann nun zur Lösung seiner Aufgabe nach einem billigeren Material für die Stromzuführungsleiter als die in der Praxis üblicherweise verwendeten Materialien sucht, so wird er sich dabei zunächst hauptsächlich von der Anforderung der Korrosionsbeständigkeit leiten lassen, da die übrigen Anforderungen wie hohe Schmelztemperatur, gute elektrische Leitfähigkeit und Wärmeleitfähigkeit sowie Beständigkeit bei Betriebstemperatur, bei den üblicherweise verwendeten Materialien in der Regel ohnehin erfüllt sind. Dabei wird er aufgrund seines Wissens auf dem Gebiet der Materialkunde, das er beispielsweise aus der D3 hat, - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - ohne Weiteres einen nichtrostenden Stahl in Betracht ziehen, wie er handelsüblich als V2A-Stahl erhältlich ist und der bekanntlich als Inbegriff eines korrosionsbeständigen metallischen Werkstoffes ein austenitischer Edelstahl mit Zusätzen von Cr und Ni ist (vgl bspw D3 ab S 401 le Abs). Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann aus der D5 in naheliegender Weise.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass für die Patentinhaberin die D3 nicht zum einschlägigen Stand der Technik zählt, da diese Druckschrift die Werkstoffkunde der Hochvakuumtechnik betrifft und deshalb auf einem ganz anderen Gebiet liegt. Denn zum einen ist die D3 als einschlägiges Fachbuch der Werkstoffkunde bekannt und findet auch außerhalb der Hochvakuumtechnik Verbreitung. Zum anderen wird sich der Fachmann nicht nur auf dem engen Gebiet der Herstellung von Halogenlampen nach einem geeigneten Material umsehen, sondern wird auch angrenzende technische Gebiete absuchen. Bei der Materialauswahl wird er sich schließlich nicht davon abhalten lassen, dass nichtrostender Stahl in der Vakuumtechnik eine geringe Bedeutung hat. Denn zum einen springt ihm für die Lösung seiner Aufgabe gerade die Korrosionsbeständigkeit von V2A-Stahl ins Auge und zum anderen kommt es auf das Materialverhalten im Vakuum nicht an, weil - zumindest beim fertigen Produkt - die Stromzuführungsleiter nicht im Vakuum eingesetzt werden, sondern normalem Umgebungsdruck in der Luft - und somit korrosiven Bedingungen - ausgesetzt sind.

Genauso wenig ändert an dieser Feststellung der Einwand der Patentinhaberin, eine dauerhafte und stabile Schweißverbindung zwischen dem Dichtungsstift und dem Stromzuführungsleiter werde wegen dem hohen Chromanteil des Edelstahls in Kombination mit den hochschmelzenden und harten Metallen der Dichtungsstifte, Molybdän und Wolfram, erheblich erschwert. Denn zum einen räumt die Patentinhaberin ein, dass diese Schwierigkeiten mit herkömmlicher Schweißtechnik bewältigt werden können. Zum anderen sind weder dem Patentanspruch 1 Angaben zum Verschweißen des Stromzuführungsleiters mit dem Dichtungsstift zu entnehmen, noch finden sich weiterführende Hinweise auf erforderliche Maßnahmen beim Verschweißen von Edelstahl mit Molybdän oder Wolfram in den übrigen Unterlagen. Im Übrigen gibt auch der Stand der Technik keinen Hinweis darauf, dass beim Verschweißen dieser Materialien Probleme auftreten könnten, die den Fachmann letztendlich davon abhalten würden, einen Chrom-Nickel-Edelstahl als Material für die Stromzuführung heranzuziehen.

Somit hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand. Da über den Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, hat in Verbindung mit dem Anspruch 1 auch der einzige rückbezogene Anspruch keinen Bestand.

Dr. Winterfeldt Klosterhuber Engels Dr. Maksymiw Be






BPatG:
Beschluss v. 10.03.2005
Az: 21 W (pat) 19/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/30ab7b1660f6/BPatG_Beschluss_vom_10-Maerz-2005_Az_21-W-pat-19-04




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