Kammergericht:
Beschluss vom 3. Juni 2009
Aktenzeichen: 19 WF 40/09

(KG: Beschluss v. 03.06.2009, Az.: 19 WF 40/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der Gerichtsentscheidung des Kammergerichts vom 3. Juni 2009 (Aktenzeichen 19 WF 40/09) geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren. Das Gericht stellt fest, dass die Prozesskostenhilfe nicht auf eine im Verfahren getroffene Umgangsregelung erweitert werden kann. Auch wenn Prozesskostenhilfe "für den Vergleich" bewilligt wird, ist die anwaltliche Terminsgebühr nicht inbegriffen. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der Verfahrensgegenstand Umgang nicht Teil des ursprünglichen Verfahrens war. Die Regelung des Umgangs ist ein anderer Verfahrensgegenstand als das Sorgerecht. Eine Ergänzung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die getroffene Umgangsvereinbarung rechtfertigt daher nicht die Erstattung der streitigen Terminsgebühr. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich oder eine Einigung umfasst keine Terminsgebühr. Diese Entscheidung im Prüfungsverfahren für Prozesskostenhilfe unterscheidet sich nicht von der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr bei Durchführung von zwei Verfahren und gemeinsamer Verhandlung mit Einigung eine Terminsgebühr auch nach dem Wert des Umgangsverfahrens zu gewähren wäre, wird von Gericht abgelehnt. Prozesskostenhilfe soll zwar der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder ihre Interessen zu vertreten, jedoch nicht, eine Partei für ihren Verzicht auf ein weiteres streitiges Verfahren zu belohnen.

Die Rechtsbeschwerde wird in diesem Fall nicht zugelassen, da sie ausgeschlossen ist.

[Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung]




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 03.06.2009, Az: 19 WF 40/09


Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sorgerechtsverfahren erstreckt sich nicht auf eine in diesem Verfahren getroffene Umgangsregelung.

Sofern Prozesskostenhilfe "für den Vergleich" bewilligt wird, ist davon die anwaltliche Terminsgebühr nicht umfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Vergütung einer Terminsgebühr nach dem Wert des Verfahrensgegenstands Umgang nicht zu. Dieser war zunächst nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass sich die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf diesen Gegenstand beziehen konnte. Die Regelung des Umgangs stellt einen anderen Verfahrensgegenstand als das Sorgerecht dar (vgl. nur v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 122 Rn 40; OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 1543 mit zust. Anm. Mümmler). Der Ergänzungsbeschluss vom 24.7.2008, mit dem Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung entsprechend dieser Rechtslage ergänzend auf €die getroffene Vereinbarung zum Umgang€ erstreckt wurden, rechtfertigt die Erstattung der im Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Terminsgebühr nach dem Wert des Gegenstands Umgang nicht. Von einer Prozesskostenhilfebewilligung €für einen Vergleich€ oder €für eine Einigung€ wird eine Terminsgebühr nicht erfasst (so zutreffend OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 750; OLG Bamberg JurBüro 1990, 203; Gerold/Schmidt-Müller/Rabe, 18. Aufl. § 48 Rn 120; a.A. OLG Köln FamRZ 2008, 707; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691).

Für den Fall, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs ausnahmsweise Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist anerkannt, dass Bewilligung und Beiordnung nicht die Terminsgebühr umfassen (BGH NJW 2004, 2595 für Erörterungsgebühr nach § 51 BRAGO; Gerold/Schmidt-Müller/Rabe, 18. Aufl. VV 3335 Rn 31 f.). Eine unterschiedliche Behandlung einer entsprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht gerechtfertigt (so zutreffend Mümmler JurBüro 1990, 203; Gerold/Schmidt-Müller/Rabe, 18. Aufl. § 48 Rn 120; a.A. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr bei Durchführung von zwei Verfahren und gemeinsamer Verhandlung mit Einigung eine Terminsgebühr auch nach dem Wert des Umgangsverfahrens zu gewähren wäre, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen, sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen oder sonst ihre Interessen zu vertreten. Sie dient aber nicht dazu, eine Partei € oder ihren Verfahrensbevollmächtigten € für ihren Verzicht auf ein (weiteres) streitiges Verfahren (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen" (BGH NJW 2004, 2595).

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, da sie gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ausgeschlossen ist.






KG:
Beschluss v. 03.06.2009
Az: 19 WF 40/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2df1eb8878f1/KG_Beschluss_vom_3-Juni-2009_Az_19-WF-40-09




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