Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Urteil vom 16. März 2007
Aktenzeichen: L 1 R 1617/05

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Urteil v. 16.03.2007, Az.: L 1 R 1617/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wurde vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens außergerichtlicher Kosten müssen nicht erstattet werden und Revision ist nicht zugelassen. Im Streit steht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger die Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Der Kläger hatte einen Antrag auf Feststellung dieser Zeiten gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Laut dem Sozialgericht war der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt, was eine Voraussetzung für die Anerkennung der Versorgungsansprüche ist. Das Landessozialgericht stimmt dieser Auffassung zu und verweist darauf, dass der Kläger am Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr beim VEB KIB beschäftigt war, sondern bereits bei der Vor-AG, die aus dem VEB KIB hervorgegangen ist. Somit war der Kläger nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Das Landessozialgericht sieht auch keine Notwendigkeit, das Verfahren ruhen zu lassen, da die Sache ohne weiteres entscheidungsreif ist. Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Urteil v. 16.03.2007, Az: L 1 R 1617/05


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech € Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz € AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.

Der 1945 geborene Kläger legte am 14. Juli 1967 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus ab und erwarb damit das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Zeugnis vom 14. Juli 1967). Außerdem erwarb er aufgrund eines postgradualen Weiterbildungsstudiums am 17. Juli 1970 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Datenverarbeitung zu führen. Vom 1. September 1967 bis zum 31. Dezember 1968 war der Kläger beim volkseigenen Betrieb (VEB) Autoreparaturwerk (ARW) P als Technologe beschäftigt (Arbeitsvertrag, Versicherungsausweis). Vom 1. Januar 1969 bis zum 31. August 1976 war er beim VEB Kombinat Autotrans B zunächst weiterhin als Technologe und ab 1. Januar 1972 als Gruppenleiter EDV bzw. (ab 1. Januar 1973) als EDV-Organisator angestellt (Arbeitsvertrag, Versicherungsausweis, Zeugnisse). Ab 1. September 1976 war der Kläger beim VEB Kfz.- Instandsetzungsbetrieb (KIB) Berlin im Kombinat Autotrans B Verantwortlicher bzw. (ab 1. Januar 1982) Gesamtverantwortlicher für EDV (Versicherungsausweis, Zeugnisse). Es handelte sich insoweit um eine Umsetzung vom Stammbetrieb in den Kombinatsbetrieb VEB KIB.

Zum 1. Mai 1990 wurde der VEB KIB in die Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe B Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Die AG wurde am 24. August 1990 in das Handelregister beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte eingetragen und zwar mit dem Gesellschaftsgegenstand: Instandhaltung, Wartung und Handel von Kraftfahrzeugen, Aggregaten, Ersatzteilen und Zubehör sowie Unterhaltung eines Bildungszentrums. Der Kläger war über den 30. Juni 1990 (und ist bis heute) in dem Betrieb € seit 1993 eine GmbH € beschäftigt. Er entrichtete für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Seinen Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. April 2002 € bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 € ab. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen oder einbezogen worden noch hätte er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage €im Juli€ 1991 (richtig: am 1. August 1991) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Am 30. Juni 1990 habe er eine Beschäftigung in einem Kfz-Instandsetzungsbetrieb ausgeübt. Hierbei habe es sich nicht um einen (volkseigenen) Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen aufgrund der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech € VO) gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Neuruppin folgte dieser Auffassung aufgrund von ihm angeführter Hilfstatsachen (Indizien), wonach weder das Kombinat Autotrans noch der VEB KIB Produktionsbetriebe gewesen seien, und wies die auf Feststellung von AVItech-Zugehörigkeitszeiten und seiner tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im streitigen Zeitraum gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 8. September 2005 ab. Einem Schreiben der KIB GmbH vom 11. März 2003, wonach der Anteil der Produktion an der Kapazität des VEB KIB ständig über 50% gelegen habe und ab 1970 auf einen Anteil von fast 70% hinauf gegangen sei € dies könnten die Zeugen N, B und F aufgrund ihrer damaligen Funktion im Betrieb bestätigen -, maß es keine entscheidende Bedeutung zu.

Mit der Berufung hat der Kläger auf das im Parallelverfahren des Zeugen F ergangene positive erstinstanzliche Urteil des SG Berlin vom 13. Mai 2005 €... € verwiesen, das die Beklagte mit der Berufung angefochten habe (Az. des Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg € -). Er bitte sein Verfahren ruhen zu lassen, bis im Parallelverfahren eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für ein Ruhen des Verfahrens bestehe kein Grund. Im vorliegenden Fall sei nämlich nicht nur die betriebliche, sondern auch die sachliche Voraussetzung € Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit € nicht gegeben. Mit der Arbeitsaufgabe EDV-Organisator habe der Kläger nicht zum ingenieurtechnischen Personal im Bereich der Technik bzw. im Bereich der angewandten Wissenschaften gezählt, wie es die AVItech € VO voraussetze.

Der Senat hat im Einverständnis des Zeugen F dessen Streitakten vom 6. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg beigezogen und ihnen die Umwandlung des VEB KIB in eine AG am 26. Juni 1990 mit Wirkung zum 1. Mai 1990 entnommen (Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft zum 30. Juni 1990). Im dortigen Verfahren hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärt, ungefähr ab Januar 1990 habe der Schwerpunkt des VEB KIB nicht mehr in der Produktion, sondern im Bereich Service und Dienstleistungen gelegen. Dementsprechend hat der Zeuge, nachdem die Beklagte die grundsätzliche Anwendbarkeit des AAÜG aufgrund seiner früheren Anwartschaft aus einem anderen Versorgungssystem anerkannt hatte, seinen Klageantrag auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten und tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1989 beschränkt und das SG diesem Antrag stattgegeben (Urteil vom 13. Mai 2005). Im Berufungsverfahren vor dem 6. Senat hat der Zeuge seine vorbezeichneten Angaben allerdings relativiert und sie als fehlinterpretiert hingestellt. Der Kläger hat sie unter Berufung auf das Zeugnis des seinerzeitigen Mitglieds der Geschäftsführung S als falsch und nicht nachvollziehbar bezeichnet.

Der Senat hat ferner die Handelsregisterakten des Amtsgerichts Charlottenburg betreffend den umgewandelten Beschäftigungsbetrieb des Klägers (HRB 47881 B) beigezogen und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 kein VEB mehr gewesen sein dürfte. Er hat den Beteiligten diesbezüglich Ablichtungen aus den Registerakten zukommen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG € S 11 RA 213/04) und Beklagtenakten () sowie auf die beigezogenen Handelsregisterakten und Akten des 6. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen.

Gründe

Der Ruhensantrag des Klägers stand einer Sachentscheidung nicht entgegen. Denn die Beklagte hat sich dem Antrag nicht angeschlossen. Der Antrag ist auch nicht zweckmäßig (vgl. § 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung), weil die Sache ohne weiteres entscheidungsreif ist.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die begehrte Feststellung € deren gesetzliche Grundlage § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG ist € nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG nicht erfüllt sind. Es hat dabei die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung erfahren hat, richtig wieder-gegeben und im Ergebnis auch zu recht entschieden, dass es an der dritten Voraussetzung für die Anerkennung einer € allein in Betracht kommenden € fiktiven Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der AVItech fehlt, nämlich der Ausübung einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30. Juni 1990 (betriebliche Voraussetzung). Der Senat nimmt auf diese Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Allerdings reichen die vom SG angeführten Hilfstatsachen nicht aus um festzustellen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in keinem Produktionsbetrieb tätig gewesen ist. Ob dies wirklich nicht der Fall war, kann jedoch dahinstehen. Denn der Kläger war am Stichtag jedenfalls nicht in einem VEB tätig.

Aufgrund der Umwandlung des VEB KIB entsprechend der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl.DDR I Seite 107 € Umwandlungs-VO -) am 26. Juni 1990 mit Wirkung zum 1. Mai 1990 in eine AG entstand mit Ablauf des 30. April 1990 € zunächst neben dem VEB € eine Kapital-Vorgesellschaft (Vor-AG, AG in Gründung), für deren Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO das in der DDR fortgeltende Aktiengesetz maßgebliche Rechtsgrundlage war, das € abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen € dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Aktiengesetz entsprach. Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im Aktiengesetz geregelt ist, so ist doch allgemein anerkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfähig ist (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. 2006 § 41 Rz. 4 ff.). Sie kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. entsprechend für die Vor-GmbH BSG-Urteil vom 29. Juli 2004 € B 4 RA 4/04 R - = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, in Juris Rz. 22). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits vor Eintragung der AG in das Register (24. August 1990) und vor dem 30. Juni 1990 vom VEB KIB auf die Vor-AG übergegangen sein könnten und der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei diesem VEB beschäftigt gewesen sein könnte (vgl. BSG aaO). Dass die Umwandlung des VEB in eine AG erst mit der Eintragung der AG in das Register wirksam und die AG erst mit der Eintragung Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (vgl. § 7 Umwandlungs-VO), ist insofern versorgungsrechtlich ohne Bedeutung.

Tatsächlich war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei dem zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht erloschenen VEB KIB beschäftigt, sondern bereits bei der Vor-AG. Dies legte schon der den Streitakten des 6. Senats entnommene Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG nahe, in welchem u. a. auch die Schlussbilanz des VEB KIB zum 30. April 1990 und die Umwandlungsbilanz zum 1. Mai 1990 Erwähnung findet. Die noch beigezogenen Handelsregisterakten bestätigen aber vollends, dass am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung durch den VEB KIB nicht mehr stattfand. In der in den Registerakten befindlichen Umwandlungserklärung vom 26. Juni 1990 heißt es unter Ziffer 2, dass zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die Kraftfahrzeuginstanzsetzungsbetriebe Berlin AG unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Mai 1990 übertragen werde. Dazu heißt es in der Anmeldung der AG zu den Registerakten vom selben Tage € 26. Juni 1990 -, die AG habe die in Ziffer 2 der Umwandlungserklärung genannten Vermögenswerte übernommen; sie stünden zu ihrer uneingeschränkten Verfügung. Das heißt aber, dass der VEB zu diesem Zeitpunkt bereits vermögenslos war und nicht mehr arbeiten konnte.

Ferner findet sich in den Registerakten die Erklärung des Betriebsdirektors des VEB KIB (und vorläufigen Vorstandsmitglieds der AG laut Umwandlungserklärung) B vom 20. Juni 1990, in welcher es heißt, dass alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten des €ehemaligen€ VEB KIB durch den Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb Berlin AG übernommen würden. Daraus folgt, dass jedenfalls mit der am 26. Juni 1990 vollzogenen Übernahme der Vermögenswerte des VEB KIB zugleich auch die Arbeitsrechtsverhältnisse € mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten € von der AG übernommen worden sind, weil eine Fortführung derselben durch den vermögenslos gewordenen VEB nicht mehr möglich war. Praktisch existierte der VEB nicht mehr, weshalb eben auch nur noch vom €ehemaligen€ VEB KIB die Rede ist (vgl. auch die Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2005 € L 6 RA 166/02 € und vom 29. Januar 2007 € L 6 R 509/05 -, die vom noch nicht erloschenen vermögenslosen VEB als €leerer Hülle€ sprechen).

Die Feststellung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 bei keinem VEB mehr beschäftigt war, ist € bei Offenlassen der Frage, ob er noch in einem Produktionsbetrieb tätig war € für die Entscheidung auch ausschlaggebend. Der Ansicht der Beklagten, dass es außer der betrieblichen auch an der sachlichen Voraussetzung für die (fiktive) Zugehörigkeit zur AVItech € Ausübung einer (wie sie meint) €ingenieurtechnischen€ Tätigkeit - fehle, ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen BSG-Entscheidung vom 6. Mai 2004 € B 4 RA 52/03 R € lässt sich nicht entnehmen, dass die sachliche Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dies folgt auch nicht unmittelbar aus der AVItech-VO. Vielmehr hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 7. September 2006 € B 4 RA 47/05 R € zum Ingenieurökonom klargestellt, dass es für die sachliche Voraussetzung allein darauf ankommt, dass die von der AVItech-VO erfassten Personen (persönliche Voraussetzung, hier: Ingenieur) ihrer Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt worden sind. Als EDV-Organisator bzw. EDV-Verantwortlicher war der Kläger aber seiner Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt worden. Denn er ist Fachingenieur für Datenverarbeitung.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Urteil v. 16.03.2007
Az: L 1 R 1617/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2cadd4967e62/LSG-der-Laender-Berlin-und-Brandenburg_Urteil_vom_16-Maerz-2007_Az_L-1-R-1617-05




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