Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 347/02

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2005, Az.: 9 W (pat) 347/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2005 entschieden, das Patent teilweise aufrechtzuerhalten. Dabei werden bestimmte Unterlagen berücksichtigt, die am 20. Dezember 2004 eingereicht wurden. Diese umfassen einen Patentanspruch, die Seiten 1 und 2 der Beschreibung sowie eine Figur. Der Einspruch gegen das Patent, der am 4. November 2002 erhoben wurde, wurde zurückgenommen. Daher ist nun nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt. Das Bundespatentgericht hat geprüft, dass der beanspruchte Gegenstand mit den eingereichten Unterlagen patentfähig ist und somit dem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben. Da nur der Anmelder am Verfahren beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird, ist keine Begründung erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.01.2005, Az: 9 W (pat) 347/02


Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten:

ein Patentanspruch, Beschreibung Seiten 1 und 2 undeine Figur, jeweils eingereicht mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im Bundespatentgericht am 22. Dezember 2004.

Gründe

I.

Gegen das am 29. April 1997 angemeldete und am 1. August 2002 veröffentlichte Patent 197 18 027 ist am 4. November 2002 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, eingegangen im Bundespatentgericht am 13. Mai 2003, zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im Bundespatengericht am 22. Dezember 2004, sinngemäß beantragt, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

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BPatG:
Beschluss v. 10.01.2005
Az: 9 W (pat) 347/02


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