Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2009
Aktenzeichen: 7 W (pat) 42/09

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2009, Az.: 7 W (pat) 42/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. März 2009 (Aktenzeichen 7 W (pat) 42/09) den Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. Der Anmelder hatte am 2. August 2007 eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, die jedoch aus formellen Gründen beanstandet wurde. Der Anmelder hatte daraufhin die Gelegenheit erhalten, binnen 4 Monaten eine Beschreibung sowie Patentansprüche nachzureichen, was er jedoch nicht getan hat. Zudem hatte er Verfahrenskostenhilfe beantragt, da er nicht in der Lage war, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Patentamt hatte ihm aber mitgeteilt, dass eine Patenterteilung keine Erfolgsaussicht habe. Da auch nach Ablauf der Frist keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, hat das Patentamt die Patentanmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht stellte fest, dass die erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Patentanmeldung nicht erfüllt waren und der Anmelder die Mängel nicht behoben hatte. Daher war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.03.2009, Az: 7 W (pat) 42/09


Tenor

Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 2. August 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt eine mit "Partikel Filter um ein Auspuf ganz en saubere" bezeichnete Patentanmeldung eingereicht und die Anmeldegebühr nach Nr. 311 100 PatKostG gezahlt.

Da der Anmeldung lediglich eine Zeichnung beigefügt war, hat die Prüfungsstelle 13 mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die Patentanmeldung aus formellen Gründen beanstandet und dem Anmelder Gelegenheit gegeben, binnen 4 Monaten eine Beschreibung sowie Patentansprüche einzureichen. Hierauf hat der Anmelder lediglich das Formular "Erfinderbenennung" und erneut die bereits mit der Anmeldung eingereichte Zeichnung zur Akte gereicht.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 hat der Anmelder zudem beim Deutschen Patentund Markenamt um Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren unter Angabe über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgesucht. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 hat die Patentabteilung 13 ihm hierauf mitgeteilt, dass für eine Patenterteilung keine Erfolgsaussicht bestehe und aus diesem Grund mit einer Bewilligung von V... nicht gerechnet werden könne; eine abschließende Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ist bislang nicht erfolgt.

Nachdem der Anmelder auch nach Ablauf der mit weiterem Bescheid vom 20. März 2008 um einen Monat verlängerten Frist aus dem Bescheid vom 23. Oktober 2007 keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patentund Markenamtes durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 20. März 2008 nach § 42 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, für welche er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 130 PatG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Zwar ist einem Anmelder nach den vorgenannten Vorschriften im Verfahren zur Erteilung eines Patents auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BPatGE 43, 185), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftliche Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann und seine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dabei dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zu Recht hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung nämlich schon aus formellen Gründen nach entsprechender Beanstandung gem. §§ 34, 45 48 PatG zurückgewiesen, weil die Anmeldung nicht den in § 34 PatG zwingend erforderlichen formellen Voraussetzungen genügte. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PatG muss die Anmeldung nämlich u. a. auch einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, sowie eine Beschreibung der Erfindung enthalten. Diesen zwingenden Voraussetzungen genügen die bislang vom Anmelder eingereichten Unterlagen aber nicht, weil sich aus ihnen nicht entnehmen lässt, was genau der Anmelder als Erfindung ansieht und unter Schutz gestellt wissen will. Da der Anmelder diese Mängel weder im Verfahren vor der Prüfungsstelle noch im Beschwerdeverfahren abgestellt hat, bietet seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 20. März 2008 keinerlei Erfolgsaussichten, so dass sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG unanfechtbar.

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BPatG:
Beschluss v. 11.03.2009
Az: 7 W (pat) 42/09


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